Bikeboard.at - Ein Herz für den Radsport
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  1. #1
    because earth isn't flat Avatar von M4chen
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    Question Grundeigentümer in STMK für Stürze nicht mehr haftbar!?!?

    Hi!

    Angeblich (habe ich von einem Hüttenwirt in der STMK) is schon seit 2 Jahren in der STMK der Grundeigentümer für Stürze auf seinen Wegen nicht mehr haftbar - per Landesgesetz!

    Wenn das stimmt, dann sollt das Biken in der schönen STMK ja kein Problem mehr sein!!

    Kann das jemand bestätigen??



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    Geändert von <MM> (30-12-2006 um 16:40 Uhr) Grund: Links: themenverwandte Threads
    gtx
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  2. #2
    ... und wieder von vorn Avatar von WarEagle
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    ich kann nur bestätigen das ich ein Gerücht in dieser Art gehört hab. Leider nix definitives
    System.out.println ("Wenn Gott wollte das ich Programmieren lern, hät er mir kein Bike gegeben" + anzipf );


    Verkaufe: Nagelneue Schi/Snowboard Jacke ... noch immer ... *g*

  3. #3
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    Wär schön wenn es so einfach wäre.
    Die Frage der Haftung des Wegerhalters (muss nicht der Besitzer sein) ist im Großen und Ganzen in 3 Gesetzen verankert:
    Straßenverkehrsordnung, Allgm. Bürgerliches Gesetzbuch, Strafrecht.
    Ein Landesgesetz kann NIEMALS diese grundlegende Regelung ausser Kraft setzen.
    Laut den Rechtsauskünften die wir bisher bekommen haben, ist der einzige Weg die 3 obengenannten Gesetze so zu ändern, dass man beim Befahren von Forst und Almwegen nur noch bei Vorsatz haftet.
    Dies muss aber dermaßen forumliert werden, dass diese Ausnahme NUR für MTBler gilt.
    Unserer Meinung nach wird es eine solche Änderung niemals geben, da sie dem allgemeinen Schutz der Bürger wiederspricht.
    In dem konkreten Fall in der Stmk handelt es sich wahrscheinlich um eine Versicherung, die einspringt wenn es um Schadensersatzansprüche nach einer Verurteilung geht.
    Diese Versicherung deckt zwar das finanzielle, aber niemals das strafrechtliche Risiko ab.
    Bei uns in Tirol gibt es auch eine solche Versicherung, aber es gibt bisher nur wenige Fälle, in dem ein Wegerhalter verurteilt wurde.
    In ganz Österreich in den letzten 5 Jahren 5 Fälle.


  4. #4
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    @El_presidente

    woher hast du das mit den 5 fällen in 5 jahren bzw. weißt du darüber genaueres? waren das 5 MTBer auf Forstraßen, auf einer offiziell erlaubten oder verbotenen forstraße/weg, zivilrechtliche oder strafrechtliche verurteilung? und was haben die wegerhalter gemacht bzw. nicht gemacht, dass sie haftbar gemacht wurden?

    oder is des eh nur ein gerücht?

  5. #5
    lonesome cowboy Avatar von mikeva
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    haftbar gemacht wird der wegeeigentümer nur dann, wenn der biker, dens aufzupft hat, klagen geht. in meine augen san diese kläger a.löcher. kann net biken, geht ins revier und macht unschuldige für sei unvermögen verantwortlich............aber ed fagan sei dank; bald hamma amerikanische verhältnisse und der kauf der schrotflinte hat se auszahlt..................
    .........wo i foah, wochst nix mehr......... bekennender hochhucker
    www.mikesbikes.at

  6. #6
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    Sorry, dass ich erst so spät antworte, aber dafür genauer:

    Allgemein:

    Das Argument "Wenn ich so einen Unfall habe, ich würde den gar nicht anzeigen", kann man nicht ganz gelten lassen.
    Wenn bei dem Unfall schwere Verletzungen auftreten, wird das Gericht über das Krankenhaus informiert und selber aktiv, ohne dass der Verunfallte viel Einfluss hat.

    Das mit der Anzahl der Fälle stimmt, ich bin Mitarbeiter beim Tiroler Moutainbikemodell, daher weiss ich hier bescheid.
    Die meisten der Infos über diese Fälle habern wir anlässlich einer Fortbildung für Richter im Frühjahr 2002 zusammengetragen.
    Leider habe ich die Details nur noch für die 2 untenstehenden Fälle, aber die dokumentieren recht gut wie das so abläuft.

    Route Nr. 225 Hopfgarten - Kurzer Grund:

    Der Biker der stürzte war ein Pensionist, sehbehindert, ein Auge 90%, anderes 60% verminderte Sehkraft.
    Da der Radler keinen Helm trug, kam es unter anderem auch zu schweren Kopfverletzungen.
    Der Weg ist eine offiziell MTB-Route.
    Der Unfall ereignete sich auf einem asphaltierten Wegstück, Auslöser war ein Frostbeule mit Rissen.
    Der Radler fuhr mit relativ hoher Geschindigkeit (>40kmh) und es war schon dämmrig.
    Trotz dieser Tatsachen wurden dem Wegerhalter 1/3 Teilschuld aufgebrummt.
    Begründung war, dass der Schaden dem Wegerhalter schon länger bekannt war und ein
    Radweg keine solchen Schäden aufweisen darf.
    Bei einer Richtervortbildung im Frühling 2002, wurde dieser Fall noch mal besprochen.
    Dabei kam zur Sprache, dass es sich nach dem Tiroler MTB-Modell um eine mittel schwierige
    Route handelte, auf einer solchen Route ist mit eben solchen Hindernissen zu rechnen.
    Leider wurde der Schwierigkeitsgrad der Route bei der Verhandlung vom Beklagten nicht
    eingebracht.
    Die bei der Fortbildung anwesenden Richter waren einhellig der Meinung, dass die
    Teilschuld nicht gegeben worden wäre, wenn man die Routenschwierigkeit eingebracht
    hätte.
    Das Finanzielle wurde durch die Versicherung des Wegerhalters abgedeckt.
    Strafrechtlich gab es kein Verfahren.


    Tiroler Unterland, Route unbekannt:

    Ein Weiderost war auf einer Seite nicht ganz geschlossen.
    Ein Radler viel mit dem Vorderrad in den Spalt zwischen Weiderost und Fundament und
    wurde verletzt.
    Auch hier kam es zu einer Verurteilung des Wegerhalters.
    Leider konnte ich auf die Schnelle nicht mehr Informationen über diesen Fall bekommen.

  7. #7
    Gefahrensucher &amp;amp; Mod Avatar von <MM>
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    andere Sportart - ähnlich gelagerte Sachlage

    aus der heutigen "TT":

    Seilbahnen haften für steinige Pisten

    [...] Grundsätzlich sind Seilbahnen nur dafür verantwortlich, atypische Gefahrenquellen zu entschärfen. Das sind Liftstützen oder verborgene Absturzstellen - oder ein aus einer dünn beschichteten Piste herausragender Stein, mit dem ein durchschnittlicher Skifahrer nicht rechnen muß.
    Punkto MTB sind Steine natürlich keine "atypischen Gefahrenquellen" - mit denen muß man schließlich immer und überall rechnen als Geländeradler. Aber der Begriff "atypisch" ist hier - meiner Meinung nach - sehr wichtig, sollte man zu irgendeinem aktuellen Anlaß mit diesem Thema in Berührung kommen.

    Für mich wäre z. B. ein geschlossenes Weidegatter keine atypische Gefahrenquelle (die gibt's ja überall, also rechne ich damit jederzeit), sodaß ein Bauer, der dieses Gatter seiner Viecher wegen verschlossen hat, nicht zur Haftung gezogen werden könnte, sollte es mich trotz meiner Aufmerksamkeit an einem solchen Gatter zerbröseln.
    Besteht dieses Gatter allerdings nur aus quer über den Weg gespanntem Stacheldraht , der u. U. nichtmal ordentlich (also von weitem sichtbar) gekennzeichnet ist, dann kehrt sich die Sache wohl um.
    Angehängte Grafiken Angehängte Grafiken

  8. #8
    Flo
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    Ich hab dieses Jahr ein PDF bekommen mit nem Atikel
    wo drinnenstand das ab heuer kein Grundbesitzer mehr
    haftbar ist. Weiß aber nicht mehr ob generell oder nur für OÖ ?
    Find den Atikel auch nimma. Bin aber schon am suchen
    Geändert von Flo (28-12-2006 um 19:06 Uhr)

  9. #9
    Gefahrensucher &amp;amp; Mod Avatar von <MM>
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    Das war der "Präzedenzfall" in OÖ, ja, kann mi' erinnern...

  10. #10

  11. #11
    Flo
    nicht registriert
    Zitat Zitat von <MM>
    Ja - genau der wars !

  12. #12
    . Avatar von linzerbiker
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    mich würde jetzt bei ersterem fall interessieren, ob der aspahltierte weg ein weg eines privaten wäre. wenn er nämlich ein gemeindeweg gewesen wäre, dann würde ich das urteil o.k. finden.

    das 2. urteil würde ich auch o.k. finden, da ja offensichtlich der weiderost unsachgemäß hergestellt worden ist...

    Zitat Zitat von El_presidente
    Sorry, dass ich erst so spät antworte, aber dafür genauer:

    Allgemein:

    Das Argument "Wenn ich so einen Unfall habe, ich würde den gar nicht anzeigen", kann man nicht ganz gelten lassen.
    Wenn bei dem Unfall schwere Verletzungen auftreten, wird das Gericht über das Krankenhaus informiert und selber aktiv, ohne dass der Verunfallte viel Einfluss hat.

    Das mit der Anzahl der Fälle stimmt, ich bin Mitarbeiter beim Tiroler Moutainbikemodell, daher weiss ich hier bescheid.
    Die meisten der Infos über diese Fälle habern wir anlässlich einer Fortbildung für Richter im Frühjahr 2002 zusammengetragen.
    Leider habe ich die Details nur noch für die 2 untenstehenden Fälle, aber die dokumentieren recht gut wie das so abläuft.

    Route Nr. 225 Hopfgarten - Kurzer Grund:

    Der Biker der stürzte war ein Pensionist, sehbehindert, ein Auge 90%, anderes 60% verminderte Sehkraft.
    Da der Radler keinen Helm trug, kam es unter anderem auch zu schweren Kopfverletzungen.
    Der Weg ist eine offiziell MTB-Route.
    Der Unfall ereignete sich auf einem asphaltierten Wegstück, Auslöser war ein Frostbeule mit Rissen.
    Der Radler fuhr mit relativ hoher Geschindigkeit (>40kmh) und es war schon dämmrig.
    Trotz dieser Tatsachen wurden dem Wegerhalter 1/3 Teilschuld aufgebrummt.
    Begründung war, dass der Schaden dem Wegerhalter schon länger bekannt war und ein
    Radweg keine solchen Schäden aufweisen darf.
    Bei einer Richtervortbildung im Frühling 2002, wurde dieser Fall noch mal besprochen.
    Dabei kam zur Sprache, dass es sich nach dem Tiroler MTB-Modell um eine mittel schwierige
    Route handelte, auf einer solchen Route ist mit eben solchen Hindernissen zu rechnen.
    Leider wurde der Schwierigkeitsgrad der Route bei der Verhandlung vom Beklagten nicht
    eingebracht.
    Die bei der Fortbildung anwesenden Richter waren einhellig der Meinung, dass die
    Teilschuld nicht gegeben worden wäre, wenn man die Routenschwierigkeit eingebracht
    hätte.
    Das Finanzielle wurde durch die Versicherung des Wegerhalters abgedeckt.
    Strafrechtlich gab es kein Verfahren.


    Tiroler Unterland, Route unbekannt:

    Ein Weiderost war auf einer Seite nicht ganz geschlossen.
    Ein Radler viel mit dem Vorderrad in den Spalt zwischen Weiderost und Fundament und
    wurde verletzt.
    Auch hier kam es zu einer Verurteilung des Wegerhalters.
    Leider konnte ich auf die Schnelle nicht mehr Informationen über diesen Fall bekommen.

  13. #13
    gElppP iSSt tRUmpH Avatar von RO der Norianer
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    Nur als kleiner Nachsatz zu dem oben Gesagten:

    Die beschriebene Haftung des Wegehalters kann sich natürlich nur auf offizielle MTB-Routen beziehen wo fahren ausdrücklich erlaubt ist.

    Dort wo biken nicht erlaubt ist (bei uns in den Wiener Umgebung auf ca. 90 % aller lässigen Strecken) ist die Haftung des Wegehalters nur für Vorsatz gegeben. Kein Wegehalter muss für etwas Vorsorge treffen was auf seinem Weg ausdrücklich verboten ist !!!

    Schadenersatzrechtlich (nur das ist für einen verunfallten Biker interessant) gilt das in ganz Österreich, auch in der Steiermark !

    Dort wo biken zulässig ist muss sich der Wegehalter (kann auch ein Verein sein) auch um den Zustand der Strecke kümmern wobei dies sehr relativ zu sehen ist weil unser Sport einfach nicht auf einer ebenen Asphaltstraße sondern eben in der Natur mit Hindernissen und Löchern sattfindet (und eigentlich lieben wir das ja auch...)

  14. #14
    Gefahrensucher &amp;amp; Mod Avatar von <MM>
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    Zitat Zitat von RO der Norianer
    [...]Die beschriebene Haftung des Wegehalters kann sich natürlich nur auf offizielle MTB-Routen beziehen wo fahren ausdrücklich erlaubt ist.[...]
    Wobei ich mich dabei frage, was dann den Anreiz für so einen Wegehalter sein könnte, seinen Weg als offizielle MTB-Route deklarieren zu lassen (oder als einen Teil einer solchen Route), wenn's für ihn dadurch doch nur "brenzliger" wird?
    ohne offiziellen Status -> keine Haftung
    mit offiziellem Status -> Haftung

    Der lacht einen doch aus, wennst ihm den Vorschlag machst, seinen Weg als offizielle Route deklarieren zu lassen - und schmeißt dich dann hochkant zur Stalltüre raus?

    ??

  15. #15
    Der Wienerwäldler Avatar von Chris64
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    Zitat Zitat von <MM>
    Der lacht einen doch aus, wennst ihm den Vorschlag machst, seinen Weg als offizielle Route deklarieren zu lassen - und schmeißt dich dann hochkant zur Stalltüre raus?

    ??
    warum?
    Gegen ein bisserl ein Körberlgeld hat doch niemand was einzuwenden?
    Die kriegen doch ein Geld dafür, wenn s eine MTB-Strecke durch ihren Wald führen!
    Wo die Anspielung nicht genügt, erübrigt sich der Dialog.

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