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der x-te thread zum thema lamperl...


O.E.
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hallo,

 

bitte entschuldigts den x-ten thread zum thema lamperl...

 

aber da ich mich jetzt überhaupt nimma auskenne :confused: und leider keine 2 wochen zeit hab' um alle threads zu dem thema aus der suchfunktion rausfiltern :( , bitte ich euch um ein paar kompetente antworten:

 

1) reifen mit reflektierender flanke: vom gesetz her ausreichend anstatt den speichenreflektoren, oder prinzipiell ein schaas ?

sogenannte "sticks" für die speichen - ausreichend ??

 

2) was pickt man sich auf die clippedale (oder kurbeln ??),

 

3) wenn man ohne licht bei tageslicht erwischt wird - problem ??

 

habe bei den bekannten shops in wien telefonisch fragen wollen, die haben mir aber alle durch die blume wissen lassen, dass ich sie mich mit solchen fragen eigentlich nicht belästigen sollte ("ich weiss nicht", "vielleicht", oder "fragen sie einen polizisten")...

 

danke im voraus ! :l:

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Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder:

 

Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung)

 

Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl.

 

I Nr. 134/1999, und aufgrund des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird - nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates vom 22. Juni 1998 (Notifikationsnummer 99/536 A) - hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6, 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, verordnet:

 

Allgemeines

 

§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muß - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:

 

1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird;

 

2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;

 

3. mit einem helleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet;

 

4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;

 

5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;

 

6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;

 

 

 

7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;

 

8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;

9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.

 

(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muß die Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 - einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.

 

(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muß.

 

(4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden.

 

 

Rennfahrräder

 

§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

2. Rennlenker;

3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

 

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2-8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

 

Zusatzbemekung: Es existiert eine Dienstanweisung die besagt. daß erst ab Juni2003 Zuwiderhandelnde mit einer Ordungsstrafe zu belegen sind.

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Original geschrieben von O.E.

...

1) reifen mit reflektierender flanke: ... "sticks" für die speichen - ausreichend ??

 

2) was pickt man sich auf die clippedale (oder kurbeln ??),

 

3) wenn man ohne licht bei tageslicht erwischt wird - problem ??

...

in aller kürze, was ich weiß...

 

ad 1)

reflektierende flanken reichen, sticks genaugenommen nicht

(zu kleine reflektierende fläche)

 

ad 2)

für viele pedale gibt es als optin die reflektoren, es reicht aber

auch als "gleichwertige ausstattung" z.b. ein reflektierendes

klettband um die knöchel

 

ad 3)

nein... - bei tageslicht und guter sicht brauchst du kein licht. sehr

wohl aber die vorgeschriebenen reflektoren (vorne, hinten, reifen,

pedale)

 

CU,

HAL9000

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Vielen Dank für Eure geduldigen Antworten !!!!!

 

So montier' ich mir halt solche Reifen mit den refl. Flanken, pick mir hinten und vorne und auf die Bock so ein Scotch-Set (vom ÖAMTC) drauf. Eine kl. Klingel verkrafte ich auch noch.

 

Somit hält sich die Optik unter der Schmerzgrenze und die "grünbetuchten Abführmittel" sind auch zufrieden.

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was heißt in dem Zusammenhang

 

"Lichteintrittsfläche "?

 

Wenn z.B.: das Vorderlicht komplett einen DM von sagen wir 5 cm hat, somit eine Fläche von 19,5 --> ~ 20 cm² hat,

aber der in der Mitte eingebaute Reflektor nur 10 cm² Abstrahlfläche hätte, dann wär das korrekt?

 

Auch Schwachsinn, nicht?

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