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Frage zur Nutzwertfestlegung


sts9
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Nachdem bei mir nächstens ein Termin zur Nutzwertfestlegung ansteht bin ich beim Einlesen in die Materie.

 

Nun finde ich stets Hinweise darauf, dass "Werterhöhende oder -vermindernde Umstände nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen" sind.

 

Weiters ist die Rede davon, dass eine "Art Katalog von - prozentmäßig ausgedrückten - Zu- und Abschlägen für die üblichen werterhöhenden oder -vermindernden Umstände entwickelt" wurde.

 

Auf der Suche nach Hinweisen bez. des oa. Kataloges verzweifle ich langsam.

 

Muss ich als "Nackerpatzerl" zu diesen erscheinen Termin, oder gibt es Hoffnung für mich?

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Nachdem bei mir nächstens ein Termin zur Nutzwertfestlegung ansteht bin ich beim Einlesen in die Materie.

 

Nun finde ich stets Hinweise darauf, dass "Werterhöhende oder -vermindernde Umstände nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen" sind.

 

Weiters ist die Rede davon, dass eine "Art Katalog von - prozentmäßig ausgedrückten - Zu- und Abschlägen für die üblichen werterhöhenden oder -vermindernden Umstände entwickelt" wurde.

 

Auf der Suche nach Hinweisen bez. des oa. Kataloges verzweifle ich langsam.

 

Muss ich als "Nackerpatzerl" zu diesen erscheinen Termin, oder gibt es Hoffnung für mich?

 

http://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/schlichtungsstelle/nutzwerte.html

 

und

 

http://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbautechnik/pruefen/nutzwertberechnung.html

 

hast scho durchkämpft?

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JA... aber leider deckt sich das in kein(st)er Weise mit den mir vorliegenden Zahlen. Eventuell weil es der Stand von 01.10.2006 ist... wobei da war die letzte Novelle. Also ich weiß echt nicht mehr wo mir der Kopf steht.

 

Hab ja noch ein bisserl Zeit…

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JA... aber leider deckt sich das in kein(st)er Weise mit den mir vorliegenden Zahlen. Eventuell weil es der Stand von 01.10.2006 ist... wobei da war die letzte Novelle. Also ich weiß echt nicht mehr wo mir der Kopf steht.

 

Hab ja noch ein bisserl Zeit…

 

welche zahlen? die zu- und abschläge? das sin ja nur richtlinien, jeder zivilingenieur hat da an einigen positionen an gewissen spielraum

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JA. Die Zu- und Abschläge. Bei mir sind z.B. 2% Abschlag angeführt und in der o.a Liste (siehe link) sprechen sie von 5% Abschlag.

 

Siehe: § 8 WEG 2002 idF. des BGBL I Nr. 124/2006

 

Sonstige werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede, die insgesamt nur einen Zuschlag oder Abstrich von nicht mehr als 2 vH rechtfertigen würden, sind zu vernachlässigen.

 

Angesichts dessen ist es nicht so unwesentlich, ob ich 2 oder 5% "zugesprochen" bekommen.

 

In meinem Fall liege ich in Summe innerhalb dieses Spielraumes und mein Faktor zur Nutzwertberechnung wird wieder auf 1 gerundet.

 

Aber wenn ich das richtig sehe, ist es so, dass ich jedesmal ein anderes Ergebnis erhalten werden, sobald ich es einem anderen SV zur Beurteilung vorlege.

 

Liege ich da richtig!?

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Es gibt eine Art Katalog der Zu- und Abschläge. nach meiner Erinnerung irgendetwas mit "Tulbing", weil bei einem Kongress der Sachverst. dort Richtlinien vereinbart wurden, hab jetzt aber auf die Schnelle nichts gefunden.

 

Nur im Ergebnis sollte es relativ wurscht sein, solange der SV seine Zu- und Abschläge im ganzen Haus gleichmäßig anwendet, oder?

 

lG

 

Michael

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Aber wenn ich das richtig sehe, ist es so, dass ich jedesmal ein anderes Ergebnis erhalten werden, sobald ich es einem anderen SV zur Beurteilung vorlege.

 

Liege ich da richtig!?

 

kann durchaus sein, wobei - wie der NoDoc richtig sagt...

 

 

Nur im Ergebnis sollte es relativ wurscht sein, solange der SV seine Zu- und Abschläge im ganzen Haus gleichmäßig anwendet, oder?

 

 

ich würds also auch nur dann beeinspruchen, wenn zb eine andere gleich gelagerte wohnung den selben zu- abschlag in anderer höhe oder gar nicht erhalten hätte.

 

dadurch, dass aber im nutzwertgutachten nur der wert innerhalb der gesamten baulichkeit bewertet wird, wirkt sichs gutachten eh ned auf den verkaufswert der wohnung aus.

 

das einzige worauf sich die 3% differenz beim abschlag auswirken kann wären die betriebskosten (falls diese nach begründung wohnungseigentum nach nutzwerten verrechnet werden) für deine wohnung, aber auch nur, wenn andere gleich zu bewertende einheiten innerhalb des möglichen spielraumes anders bewertet wären...

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Nur im Ergebnis sollte es relativ wurscht sein, solange der SV seine Zu- und Abschläge im ganzen Haus gleichmäßig anwendet, oder?

 

Angenommen meine Wohnung weist einen Faktor 1,010 auf.

Die Wohnung des Nachbarn hat den Faktor 1,020. Beide Wohnungen liegen demnach innerhalb der Toleranz von +/- 2vH und werden auf 1,000 gerundet.

 

Wird jedoch ein Abschlag von nicht nur 2vH, sondern 4vH gewährt liegt mein Faktor bei 0,970 und der des Nachbarn bei 0,980.

Da wiederum würde bedeuten mein, zur Berechnung herangezogener, Wert weicht von dem des Nachbarn ab. Das würde einen – wenn auch nur minimalen -unterschied ausmachen.

 

Mein Nutzwert würde somit von 151 auf 146 fallen.

 

P.S.: Danke für's "Mitdenken"!

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  • 8 Monate später...

Die Nutzwertfestlegung durch die MA 50 verlief nun zu meinen Gunsten. D.h. meine laufenden Kosten für die Wohnung sind um rund €24,--/Monat gesunken.

 

Nun habe ich ein Schreiben von der Genossenschaft erhalten, in welchem folgendes mitgeteilt wird: „Aufgrund des neuen rechtskräftigen Nutzwertgutachtens vom Jänner 2010 haben wir die Vorschreibung rückwirkend ab Jänner 2010 korrigiert….“

 

Da ich bereits seit Dez. 2008 ‚überhöhte’ Miete für die Wohnung bezahlt habe, verstehe ich nicht warum die Korrektur nur bis 01/2010 rückwirkend ist.

Verjährt dies etwa?

Oder ist das einfach ‚bequem’ und die mit den geringsten Rückzahlungen verbundene Möglichkeit…?

 

Wer weiß näheres? Google gibt nichts verwertbares her…

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bist dort nu eigentümer oder mieter?

 

unabhängig davon bin ich ned sicher, ob die genossenschaft/hv anders als nach gültigem nutzwert verrechnen kann (ausser es wär im wohnungeigentumsvertrag anders vereinbart)...

 

da würd mich die antwort vom nodoc intressiern, das überschreitet mein rechtshorizont...

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