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Studium - Hauptwohnsitz / Mietzinsförderung


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Hallo, Frage an die Rechts/Finanz-Experten unter euch:

 

Habe evtl. die Möglichkeit in eine eigene Wohnung zu ziehen. Wäre in der selben Wohnhausanlage, aber endlich eine eigene :)

 

Meine Eltern beziehen derzeit Familienbeihilfe, soweit ich das dem Internet und div. Foren entnommen habe:

also laut der ÖH

http://oeh.ac.at/oeh/service/1001435712 ... 4114976726

gilt folgendes:

 

Zitat:

Wer kann die Familienbeihilfe beantragen?

* deine Eltern: Wenn du zum Haushalt eines deiner Elternteile gehörst, gebührt die Familienbeihilfe diesem Elternteil. Studierende zählen auch weiterhin zum Haushalt ihrer Eltern gehörig, wenn zum Zwecke der Ausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft bewohnt wird. Seit 1992 hat prinzipiell die Mutter das Bezugsrecht. Wenn du bei keinem Elternteil mehr wohnst, gebührt sie dem Elternteil, der die Unterhaltskosten für dich überwiegend trägt.

* du selbst: Wenn du einen eigenen Haushalt führst und deine Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, kannst du als Studierende/r die Familienbeihilfe selbst beziehen. Ein diesbezüglicher Antrag ist bei deinem Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

 

die unterhaltszahlung ist also anscheinend das entscheidende. ein von den eltern gesonderter hauptwohnsitz ist dagegen offenbar nicht hinreichend für einen anspruchsverlust.

Quelle: Studentpoint-Forum

 

Das nächste, da ich ja nur nebenbei arbeite, habe ich die Möglichkeit auf eine Wohnbeihilfe? Bin ungefähr beim mindest-Nettoeinkommen.

 

Nun meine konkreten Fragen:

1) Kann ich als den Hauptwohnsitz ändern, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren (bzw. meine Eltern)

2) Zählt Wohnbeihilfe als Einkommen, da ja aber 9000€ die Familienbeihilfe gestrichen wird?

3) Kann ich das wirklich durchziehen? Gehalt + Familienbeihilfe + Wohnbeihilfe? Weil dann zieh ich sofort aus ;)

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3) Kann ich das wirklich durchziehen? Gehalt + Familienbeihilfe + Wohnbeihilfe? Weil dann zieh ich sofort aus ;)

 

Sicher, solange du mit deinem Gehalt nicht über die Verdienstgrenze kommst. Für die Wohnbeihilfe zählt übrigens immer das Vorjahr als Bemessungsgrundlage (zumindest in OÖ).

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