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Vulkanasche und Reiserecht


NoDoc
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Weil ichs heute schon zwei Mal gefragt wurde, in aller Kürze und die Aussagen gelten in manchen Fällen nur für den konkreten Asche-Fall!!

 

Vulkanasche und Reiserecht:

 

1. Nur-Flug

Im Wesentlichen gilt die EU-Fluggastverordnung (VO 261/2004) bei Flügen von/nach Europa. Entfällt ein solcher Flug, dann hat der Passagier Anspruch auf Ersatz des Flugpreises oder so rasch wie möglich andere Beförderung (noch nicht ganz klar, was darunter alles fällt!!!). Ansprechpartner ist die jeweilige Fluglinie, die den Flug ausführen sollte (das muss nicht die gebuchte sein!)

 

Zusätzlich Leistungen wie das bei sonstigen Flugstornierungen der Fall ist muss die Fluglinie im Aschefall nicht erbringen (Hotel, Essen usw.)!!

edit: Betreuungsleistungen, wenn alternativer Weitertransport nicht in angemessener Zeit möglich ist (Rechtslage mM nach nicht ganz klar)

 

2. Flug+Hotel (Pauschalreise)

Ansprechpartner ist der Reiseveranstalter. Je nachdem wie gravierend die Beeinträchtigung der Reise ist, besteht die Möglichkeit der Verringerung des Preises (Preisminderung) oder das Recht, es überhaupt zu lassen (Rücktritt). Wenn ich ein Wochenende (Fr-So) in Lissabon gebucht habe und der Flug statt Freitag früh erst Samstag Mittag ginge, dann wars das wohl. Flieg ich für 14 Tage aufs Trainingslager nach Malle, dann werde ich wegen einer derartigen Verkürzung wohl nicht zurück treten können. Meiner Meinung aber anders im Asche - Fall, wenn nicht sicher ist, ob der Luftraum nicht wieder gesperrt werden könnte und ich dann nicht mehr zurück komm. (Betonung liegt auf: Meine Meinung)

 

3. Hotel (unabhängig vom Flug also direkt gebucht).

Im Asche - Fall kommt es auf die vereinbarten Geschäftsbedingungen des Hotels an. Wenn dort Stornogebühr vereinbart wurde, dann wird man eine solche auch zahlen müssen. Über die Höhe kann man im Einzelfall noch nachdenken. 100% gebühren in den meisten Fällen jedoch nicht, weil sich der Hotellier auch etwas erspart (Mahlzeiten, Raumpflege etc.).

 

4. Sonstiges (Mietwagen, Transfers, Mieträder, Guide, Trainer etc.)

Für all diese gilt im Asche-Fall das zum Hotel Geschriebene, also je nach Vereinbarung. Über die jeweilige Höhe der Stornokosten kann man auch hier im Einzelfall diskutieren, würde hier aber zu seitenlangen Abhandlungen führen.

 

(3. und 4. wären für isländische Anbieter allerdings anders zu lösen, aber das erspar ich mir...)

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Asteroiden, Meteoriten, Solarwind, kosmische Strahlung, wie auch übrigens Superman und The Silver Surfer kommen von noch höher herab.

 

Aber, im ernst, wir sollten froh sein dass es nur eine kleine Eruption eines kleines Vulkan ausreichend weit weg ist. Tausendfach schlimmere Aktivitäten hat es gegeben.

 

Dafür ist aber der Name ein Hammer in der Aussprache: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/1/10/Eyjafjallaj%C3%B6kull.ogg

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@nodoc

 

danke für die info. allerdings habe ich vor deinem posting das hier gelesen und es irgendwie anders interpretiert....:confused:

http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/index.php?id=158

punkt 2: bei "unverschuldeten" annulierungen fällt nur die ausgleichsleistung, nicht die betreuungsleistung.

 

kannst du dazu nochmal kurz stellung nehmen?

 

und noch eine frage: muss man für unverschuldetes fernbleiben am arbeitsplatz urlaubstage konsumieren (was ich eigentlich annehme)? oder gibt es da auch höhere-gewalt-regelungen?

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@nodoc

 

danke für die info. allerdings habe ich vor deinem posting das hier gelesen und es irgendwie anders interpretiert....:confused:

http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/index.php?id=158

punkt 2: bei "unverschuldeten" annulierungen fällt nur die ausgleichsleistung, nicht die betreuungsleistung.

 

kannst du dazu nochmal kurz stellung nehmen?

 

 

 

edit: Ja, du könntest recht haben, oder auch nicht ;-) Betreuungsleistung - möglicherweise dann, wenn -anderer- Weitertransport in "angemessener Zeit" nicht erfolgen kann.

 

Dagegen spricht aber der Wortlaut der Präambel:

...

(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

 

(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

 

Tja, möglicherweise ist da der Text der verbraucherrecht.at ein wenig irreführend.

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edit: Ja, du könntest recht haben, oder auch nicht ;-) Betreuungsleistung - möglicherweise dann, wenn -anderer- Weitertransport in "angemessener Zeit" nicht erfolgen kann.

 

Dagegen spricht aber der Wortlaut der Präambel:

...

(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, ......

 

beschränkt oder ausgeschlossen....:confused:

 

danke dir jedenfalls.

mal schauen.

ich sag dir dann, wie die AUA das sieht...

 

edit: habs erst jetzt gesehen. danke sirdogder!

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