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Unerlaubtes Ausborgen eines Rades nicht strafbar !! ??


HBS
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Ein 10 Jahre altes Trekkingrad - Spiegel, Tacho, Akkulicht sind mehr wert als das Rad - war unversperrt im Ortsgebiet abgestellt. Jemand hatte es sich "ausgeborgt", 2 Tage später wurde es zufällig in 1/2 km Entfernung gefunden. Das Rad war ziemlich ramponiert. Drahtkorb abgerissen, ziemlich verbeult, hi Schutzblech und Gepäckträgerstützen so verbogen, dass sich das Hinterrad nicht mehr drehte. Meine Vermutung: 2 Jugendliche haben sich das Rad genommen, wollten zu zweit zu einer in 2 km Entfernung liegenden Disko fahren und haben es nach der Panne einfach liegen gelassen. In dem Fall wäre die Sache sogar durch ein billiges Spiralschloss zu verhindern.

Habe telefonisch der nächsten Polizeidienststelle die Sachlage geschildert und bekam folgende Auskunft: Das ist kein Diebstahl, da das Rad ja wieder aufgetaucht ist. Eine "unerlaubte Inbetriebnahme" liegt auch nicht vor, das gibt es nur bei Fahrzeugen mit Motor.

In einem kleinen Ort (1600 Ew.) kann es sein, dass die Sache aufkommt, weil sich jemand verplappert.

Kann ich dann Schadenersatz wegen "Sachbeschädigung" verlangen?

Sollte ich diese Sachbeschädigung vorher anzeigen?

Was sagen dei Experten?

 

Gruß Hans

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Wenn jemand eine Sache unerlaubt an sich nimmt ohne der Absicht die Sache zu behalten oder zu verkaufen, dann nennt sich der Tatbestand "Entwendung". Warum weiß der Polizist das nicht?

 

Ich würde Entwendung und Sachbeschädigung von unbekannt zur Anzeige bringen. Sollte der Verursacher der Schäden gefunden werden, so hat er dir natürlich Schadenersatz (Reparaturzeitkosten und Restwert der beschädigten Teile) zu leisten. Der Kieberer wollte dich anscheinend nur abspeisen zwecks Arbeitsreduzierung.

 

Wenns kein wertvolles Stück war kannst du es aber auch lassen und bei bekanntwerden des "Täters" inoffiziell mit ihm reden. Ist wahrscheinlich für alle beteiligten das Einfachste.

 

mfg, navpp

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Man kann das so pauschal nicht sagen ob das ein Diebstahl war oder nicht. Kommt auf den Vorsatz des Täters zum Tatbegehungszeitpunkt drauf an. Im Zweifel wird der mutmaßliche Dieb immer aussagen, dass er nie vor hatte das Rad zu behalten. Und dann ist es kein Diebstahl.

Der Straftatbestand, der Sachbeschädigung kann bei entsprechenden Vorsatz relativ leicht erfüllt sein.

zivilrechtlicher Schadenersatz sollte in weiterer folge auch kein Problem darstellen.

Sachbeschädigung würde ich vorher anzeigen, dann würde es in einem verfahren gehen. Wenn du dich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen würdest, dann kann nämlich bereits im Strafverfahren der Schadenersatz zugesprochen werden.

 

Eine Entwendung liegt nicht vor, da der TB des Diebstahls oder ein anderes Vermögensdelikt verwirklicht sein müsste. Die Entwendung stellt nur einen Spezialfall einiger Vermögensdelikte dar, ist aber ohne deren Voraussetzung nicht strafbar.

 

Ob es das alles Wert ist, steht auf einem anderen Blatt Papier.

Bearbeitet von Fl0
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wenn du dein rad unversperrt abstellst, könnte man auf die idee kommen, dass du deinen besitzwillen aufgegeben hast. dann liegen weder diebstahl, noch entwendung und auch keine sachbeschädigung vor.

 

naja.....

Meine Freundin kommt aus einem kleinen Ort, dort ist es noch üblich die Türen nicht zuzusperren. Das ist auch keine Einladung zur Wohnungsräumung....

HBS, du könntest dich an NoDoc hier wenden, der ist Rechtsanwalt. Der kann dir sicher eine fundierte Auskunft geben.

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Danke für eure wirklich hilfreichen Hinweise! Wahrscheinlich kann man die Sache abhaken, schließlich ist ja das Rad wieder einsatzfähig und die verbleibenden sichtbaren Schäden (Gepäckträgerstützen) sind verschmerzbar. Das Rad wird wieder seinen Dienst verrichten - abgesperrt oder besser versteckt. Und sollte sich diese Sachbeschädigung aufklären (was ich kaum glaube), kann man ja die Sache weiterverfolgen.
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In aller Kürze und ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit und vor allen Dingen abgesehen von dem anscheinend geringen Wert des Fahrrades bzw. der geringen Höhe des entstandenen Schadens.

 

Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen § 136 StBG kann bei einem Fahrrad nicht zur Anwendung kommen, weil in dieser Bestimmung ein Zitat: " .... Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist..." Zitat Ende gefordert wird.

 

Auch der § 141 StGB Entwendung (Ermächtigungdelikt!!!) ist nicht oder nur unter besonderen Umständen anwendbar. Erfordernis bei dieser Straftat wäre unter anderem: Zitat: "Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als Diebstahl ..... " Zitat Ende (Dieser Gesetzesstelle wird unter Insidern als sogenannter "Ladendiesbstahlsparagraph" gehandelt *ggggg)

 

Also bleibt nur der § 127 StGB Diebstahl. Und selbstverständlich Sachbeschädigung.

 

Wenn man also jemals Schadenersatz bekommen will, so würde ich zumindest eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstatten. Dabei würde ich mich als "Privatbeteiliger" einem eventuellen Starfverfahren anschließen. Das kostet nichts und im Falle des Falles bekommt man einen Rechtstitel zugesprochen, welcher das Einklagen eines eventuellen Schadenersatzes erheblich erleichtert.

 

Ach nochetwas: Sollte eine entsprechnde Versicherung bestehen, muß ohnehin - damit die Versicherung den Schaden deckt - eine Anzeige erstattet werden.

Bearbeitet von murdoc
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Kannst du das mit dem § 141StGB noch etwas genauer ausführen? Weil Diebstahl ja nicht vorliegt, weil keine Absicht bestand das Teil zu behalten, aber sehr wohl Not (sie wollten ja nicht zur Disko laufen), aus Unbesonnenheit (nach dem Vorglühen haben die sich sicher nichts mehr dabei gedacht) oder zur Befriedigung eines Gelüstes (na Hallo, ist radfahren nicht die höchste Befriedigung eines Gelüstes?) vorhanden war, müsste nach deiner Ausführung ja GENAU DIESER Paragraph zum Einsatz kommen. Ich verstehs nicht, erklär bitte!
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