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Raddiebstahl aus Wechselzone, Entschädigung


bergsteirer
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Rennrad gestohlen: 17.000 Euro Entschädigung

Der Kärntner Triathlet Günther Mirnig hat vor Gericht gegen die Veranstalter des Ironman gesiegt. Der Obersten Gerichtshof sprach ihm fast 17.000 Euro Entschädigung zu, weil 2009 sein Rennrad gestohlen wurde.

 

17 Tausender, ned schlecht. Das sind 233.920 in echtem Geld,

oder um es mit Austrofred zu sagen: "Ich rechne noch in Schilling."

 

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Schön für ihn.

Nutzt aber anderen zukünftig nix, denn die Veranstalter berücksichtigen diesen Umstand zukünftig in ihren Teilnahmebedingungen und werden entsprechende Haftungsausschlüsse vorsehen. D.h. das Risiko wird eindeutig auf den Athleten übergewälzt. Gleichzeitig werden die Teilnahmegebühren sicher nicht billiger werden.

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Es gab einen Haftungsausschluss.

 

Dennoch wird das zukünftig von allen Veranstaltern berücksichtigt werden müssen, und sich auf zwei verschiedene Arten durschlagen:

 

1) die Startgebühren steigen

2) kleine Vereinstriathlons werden rarer

 

ad 1)

Eventuelle Diebstähle müssen schliesslich einkalkuliert werden. Rechnet man mit zwei gestohlenen Rädern, sind das Daumen mal Pi + 10.000 € möglicher Kosten

 

ad 2)

und genau das ist auch das Problem für kleine Veranstalter, die wohl nicht das Geld haben, das Risiko eingehen zu wollen.

 

Eine Versicherung wird man wohl kaum finden, die das versichert, bzw. wird man sich kaum die Versicherung leisten können.

 

Das es übrigens genau Mirnig war, der den Prozess führte ist wohl auch damit erklärt, dass sein Athlet Hannes H. damals auch nicht in Klagenfurt starten durfte und "abserviert" wurde.

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Es gab einen Haftungsausschluss.

 

Ja.

Aber die Urteilsbegründung dürfte darauf abzielen, dass für den Teilnehmer die Kenntnisnahme dieses Haftungsausschlusses zeitlich nicht ausreichend möglich war.

Sofern das stimmt (keine Ahnung, ob das damals so war), ist es weniger eine Frage der Versicherung, sondern mehr eine Frage der Organisation eines zeitlich hinreichenden zur Kenntnis Bringens dieses Haftungsausschlusses.

ZB: In St. Pölten wurden die entsprechenden Unterlagen bereits Tage vor dem Check-In jedem Teilnehmer aktiv übermittelt. Somit hatte jeder ausreichend Zeit den Haftungsausschluss genau zu lesen.

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Es ist richtig, dass die Unterinstanzen die Klagsstattgebung unter anderem damit begründet haben, dass der Haftungsausschluß schnell schnell beim Registrieren unterschrieben worden ist. Dennoch ist zu hoffen, dass mit diesem Judikat der Weg zu einer einer athletenfreundliche Rechtssicherheit geebnet worden ist, da die Haftungsausschlussbestimmungen einer Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle zu unterziehen sein und dieser hoffentlich nicht standhalten werden, zumal ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern geschaffen wird. Diese Fragen wurde jedoch vom Höchstgericht nicht endgültig beantwortet
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würde mich mal die Rechtsmeinung von den Anwälten hier im Board interessieren:

 

Weil ich denke mir, nachdem es ja systembedingt so ist, dass während des Wettbewerbs in der Wechselzone das Rad vom Besitzer/Eigentümer nicht "bewacht" werden kann, ist da nicht so eine Ausschlussklausel hinfällig?

 

Ausserdem: 3-4 Ordner, die beim Ausgang die Startnummern der Räder mit den Startnummern der Teilnehmer abgleichen kann ja nicht so schwer und teuer sein :-) ;-) (und zur Sicherheit eine Kamera, falls ein anderer Teilnehmer das Rad verwechselt... ;-))

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würde mich mal die Rechtsmeinung von den Anwälten hier im Board interessieren:

 

Weil ich denke mir, nachdem es ja systembedingt so ist, dass während des Wettbewerbs in der Wechselzone das Rad vom Besitzer/Eigentümer nicht "bewacht" werden kann, ist da nicht so eine Ausschlussklausel hinfällig?

 

Ausserdem: 3-4 Ordner, die beim Ausgang die Startnummern der Räder mit den Startnummern der Teilnehmer abgleichen kann ja nicht so schwer und teuer sein :-) ;-) (und zur Sicherheit eine Kamera, falls ein anderer Teilnehmer das Rad verwechselt... ;-))

 

so, dass die veranstalter nix tun, is es eh ned. grad bei den ironman-bewerben tuns recht viel. fahrer samt rad ablichten beim check-in und fotoabgleich beim check-out etc. mich hams in st. pölten fast ned aus der wz glassen mit meinem 15 jahr alten 300-€-gebrauchtfetznradl weils ka foto vom check-in ghabt haben (ich hab am vortag das ding nämlich bei der kt braucht unds glander erst in der früh des wettkampftages angliefert)...

 

schwachstelle am system: ich hätt mich auch am wettkampftag um 06:00 ablichten lassen mitm radl und auf das drama beim auschecken verzichtet. nur, um 06:00 hab ich 10min vergeblich drauf gwartet, dass irgendein ordner oder marshall am wz-eingang auftaucht und habs ding dann einfach so reingstellt...

 

hams mir aber ned glauben wollen beim check-out... :D

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Ja.

Aber die Urteilsbegründung dürfte darauf abzielen, dass für den Teilnehmer die Kenntnisnahme dieses Haftungsausschlusses zeitlich nicht ausreichend möglich war.

Sofern das stimmt (keine Ahnung, ob das damals so war), ist es weniger eine Frage der Versicherung, sondern mehr eine Frage der Organisation eines zeitlich hinreichenden zur Kenntnis Bringens dieses Haftungsausschlusses.

 

nachdem auch ich am start war - nein, es war zeitlich möglich, das ganze von vorne nach hinten und hinten nach vorne zu lesen. :cool:

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