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Radfahren in Deutschland anno 1894


Buchdrucker47
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Empfohlene Beiträge

§ 1. Das Radfahren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist nur solchen Personen

gestattet, welche ein polizeiliches Befähigkeitszeugnis beigebracht haben.

 

§ 2. Radfahrer werden den Fuhrwerkslenkern und Fahrräder den Fuhrwerken gleich geachtet.

Innerhalb der Stadt darf die Fahrgeschwindigkeit eines gewöhnlichen Personen-Fuhrwerks

nicht überschritten, nicht zu nahe oder zu rasch vorgefahren und dürfen Kinder auf

Fahrrädern nicht mitgenommen werden.

 

§ 3. Übungen mit Fahrrädern innerhalb der bewohnten Stadtteile sind verboten.

 

§ 4. Das Fahren mit Velocipeden b e r g a b w ä r t s ist unbedingt verboten.

 

§ 5. Jedes in Fahrt befindliche Velociped muss während der Zeit der Dunkelheit

oder bei Nebel mit einer angezündeten hell leuchtenden Laterne versehen sein.

 

§ 6. Es dürfen nicht mehr als zwei Velocipede nebeneinander fahren.

 

§ 7. Bei gemeinsamen Fahrten ist zwischen den einzelnen Fahrern ein Abstand

von 10 Metern einzuhalten.

 

§ 8. Sämtliche Velocipede müssen mit polizeilich verliehenen, leicht erkennbaren

Nummern und bei eintretender Dunkelheit auch die angezündeten Laternen

derselben mit solchen versehen sein.

Die Gebühren berechnen sich, wie folgt: Nummernschild 2 Mk 15 Pfg

Beschluß 2 Mk

Fahrerlaubnisschein 20 Pfg

Summa 4 Mk 35 Pfg

 

§ 9. Die Fahrradnummer muß mit jener des Erlaubnisscheins übereinstimmen.

Wenn mehrere eine Maschine benutzen, so braucht jeder ein besonderes

Nummernschild und einen besonderen Fahrerlaubnisschein.

 

§ 10. Das Nummernschild muß auf jeder Seite in deutlich sichtbarer Weise in roten Ziffern

auf weißem Felde die für den Gesuchsteller bestimmte Nummer ersehen lassen.

 

§ 11. Den Fahrerlaubnisschein hat der Velocipedist stets bei sich zu tragen und auf

Verlangen den Polizeiorganen vorzuzeigen.

 

§ 13. Fahrerlaubnisscheine und mit dem Nummernschild versehene Velocipede dürfen

an dritte Personen nicht abgegeben werden.

 

§ 15. Die Prüfung neu zugehender Radfahrer findet durch polizeilich aufgestellte Sach-

verständige statt. Durch diese Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob der

Bewerber im Auf- und Absteigen, im Ausweichen sowie im Schrittfahren ausgebildet ist.

 

§ 16. Der erteilte Fahrerlaubnisschein kann aus triftigen Gründen jederzeit entzogen werden.

Unter gleicher Voraussetzung kann auch auswärtigen Radfahrern das Befahren des

Stadtgebietes durch Magistratsbeschluß untersagt werden.

Übertretungen der Vorschriften werden nach § 366 des R. St. G. B. mit Geldstrafe

bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

 

 

Gute Fahrt wünscht Euch der

 

Hans

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