Buchdrucker47 Geschrieben 21. Juni 2012 Teilen Geschrieben 21. Juni 2012 § 1. Das Radfahren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist nur solchen Personen gestattet, welche ein polizeiliches Befähigkeitszeugnis beigebracht haben. § 2. Radfahrer werden den Fuhrwerkslenkern und Fahrräder den Fuhrwerken gleich geachtet. Innerhalb der Stadt darf die Fahrgeschwindigkeit eines gewöhnlichen Personen-Fuhrwerks nicht überschritten, nicht zu nahe oder zu rasch vorgefahren und dürfen Kinder auf Fahrrädern nicht mitgenommen werden. § 3. Übungen mit Fahrrädern innerhalb der bewohnten Stadtteile sind verboten. § 4. Das Fahren mit Velocipeden b e r g a b w ä r t s ist unbedingt verboten. § 5. Jedes in Fahrt befindliche Velociped muss während der Zeit der Dunkelheit oder bei Nebel mit einer angezündeten hell leuchtenden Laterne versehen sein. § 6. Es dürfen nicht mehr als zwei Velocipede nebeneinander fahren. § 7. Bei gemeinsamen Fahrten ist zwischen den einzelnen Fahrern ein Abstand von 10 Metern einzuhalten. § 8. Sämtliche Velocipede müssen mit polizeilich verliehenen, leicht erkennbaren Nummern und bei eintretender Dunkelheit auch die angezündeten Laternen derselben mit solchen versehen sein. Die Gebühren berechnen sich, wie folgt: Nummernschild 2 Mk 15 Pfg Beschluß 2 Mk Fahrerlaubnisschein 20 Pfg Summa 4 Mk 35 Pfg § 9. Die Fahrradnummer muß mit jener des Erlaubnisscheins übereinstimmen. Wenn mehrere eine Maschine benutzen, so braucht jeder ein besonderes Nummernschild und einen besonderen Fahrerlaubnisschein. § 10. Das Nummernschild muß auf jeder Seite in deutlich sichtbarer Weise in roten Ziffern auf weißem Felde die für den Gesuchsteller bestimmte Nummer ersehen lassen. § 11. Den Fahrerlaubnisschein hat der Velocipedist stets bei sich zu tragen und auf Verlangen den Polizeiorganen vorzuzeigen. § 13. Fahrerlaubnisscheine und mit dem Nummernschild versehene Velocipede dürfen an dritte Personen nicht abgegeben werden. § 15. Die Prüfung neu zugehender Radfahrer findet durch polizeilich aufgestellte Sach- verständige statt. Durch diese Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob der Bewerber im Auf- und Absteigen, im Ausweichen sowie im Schrittfahren ausgebildet ist. § 16. Der erteilte Fahrerlaubnisschein kann aus triftigen Gründen jederzeit entzogen werden. Unter gleicher Voraussetzung kann auch auswärtigen Radfahrern das Befahren des Stadtgebietes durch Magistratsbeschluß untersagt werden. Übertretungen der Vorschriften werden nach § 366 des R. St. G. B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Gute Fahrt wünscht Euch der Hans Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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