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Radfahrer am Wegfahren hindern


alekom
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Hallo Leute,

 

bin heute mit meinem Rennrad nach Greifenstein gefahren, ich war zwischen Wien und Kloburg unterwegs, eine Rennradfahrerin hab ich kurz vorher überholt.

 

Bin rechts abgebogen, bin aber auf der Strasse weitergefahren, rechts daneben ist ein Radweg, kommen 3 Jugendliche mit ihren Mtb's mir entgegen, wollen von der Strasse auf den Radweg rauf und kreuzten natürlich meine Richtung, ich musste kurz bremsen und einen Schlenker nach links machen. Natürlich nicht ohne Kommentar meinerseits.

 

Kaum war ich mit meinem Kommentar fertig, hörte ich einen Krach, besagte Rennradfahrerin *sie ist auf dem Radweg rauf* ist mit einem Burschen zusammengefahren. Rennrad lag am Boden. Spontan entschied ich mich zu bremsen und retour zu fahren. Die Dame verlangte Namen und einen Ausweis.

 

Die Burschen zogen das alles natürlich ins Lächerliche, verweigerten natürlich den Namen und Telefonnummer. Dame musste Polizei rufen *die auch später kam*

 

So und jetzt meine Frage:

 

Darf ich den Vorbau vom Rad festhalten, der Bursche saß noch drauf, damit er nicht sich aus dem Staub machen kann?

 

würde mich um Antworten freuen.

 

Gruß Alekom

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Hallo, danke für die Antworten!

 

natürlich, als Gentleman, musste ich helfen *g*

 

1 Dame gegen 3 junge Burschen...*ich hätte aber auch einem Opa, Mann ... geholfen*

 

Ich war mir nicht ganz sicher, aber ich hatte den Burschen eh gesagt, das man das machen darf. Hat sich natürlich aufgeregt, der Bub .

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Ja. Jedem Staatsbürger ist es gem. §3 StGB (Notwehr) erlaubt jemanden an der Flucht zu hindern und darf dabei angemessene Gewalt anwenden. Fahrrad festhalten, passt.

 

Im Grunde der Aussage - was ein Anhalterecht anbelangt - nicht ganz falsch, die Rechtsnorm des § 3 ist jedoch sehr wahrscheinlich nicht zutreffend.

 

Gesetzestext:

 

 

(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

 

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

 

 

Die Notwehr gilt der Abwehr eines "gegenwärtigen" rechtswidrigen Angriffs auf Leib, Leben, Vermögen usw., schon an der Definition "gegenwärtiger rechtsidriger Angriff wird es scheitern - war ja schon vorbei.....und Festhalten eines Rades ist nach dem Unfall wohl keine Verteidigung...

 

und Notwehr und Fahrlässigkeitsdelikte sind ohnehin ein schwieriges Thema.

 

Wenn ein strafrechtlich relevantes Delikt vorgelegen ist, dann wohl "Fahrlässige Körperverletzung" - falls die Dame verletzt war, was man bei einem solchen Sturz vielleicht annehmen kann.

 

Dazu § 80 STPO /Strafprozessordung:

 

 

(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.

 

(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

 

 

Wenn die Dame nicht verletzt worden ist, wird ein Anhalterecht schwer zu agumentieren sein. Sachbeschädigung, ein mögliches Strafrechtsdelikt benötigt einen bedingten Vorsatz zur Tat, um relevant zu werden - dieser liegt hier nicht vor - sehr wahrscheinlich.

 

Ist das Rad also beschädigt worden, durch einen "Verkehrsunfall" die Frau aber unverletzt, macht sich der Täter "nur" nach der STVO strafbar, also der Strassenverkehrsordnung

 

- wenn er seine Daten nicht bekannt gibt,

- und/oder er nicht am Unfallort verbleibt

- und/oder er nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitarbeitet

 

- -- - und da es sich dabei um Verwaltungsdelikte handelt und nicht um strafrechtlich relevante Tatbestände, ist das private Anhalterecht hier nicht zulässig.

 

Edit: Kurze Antwort: bei Strafrechtsdelikten- ja (auch Unfall mit Personenschaden)

Delikte nach dem Bagatellstrafrecht (Verwaltunsübertretungen/Strassenverkehr, Landesgesetzes im zutreffenden

Rang wie z.B: Lärmbelästigung usw.) - nein.

Bearbeitet von Reini Hörmann
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Hallo Reini,

 

danke für deine ausführliche Darstellung.

 

dazu sag ich nur pfffff...er hätte also einfach wegfahren können, soweit ich das verstanden habe. Natürlich gibt kein Mensch Namen und Telefon her, wenn er das nicht will.

 

Die Dame hatte nur einen Kratzer am Knie. vielleicht 5cm lang.

 

Aber der Polizist hat eh nix gesagt, wie ich ihm die Situation schilderte u.a. auch das ich den Vorbau festgehalten habe.

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Hallo Reini,

 

danke für deine ausführliche Darstellung.

 

dazu sag ich nur pfffff...er hätte also einfach wegfahren können, soweit ich das verstanden habe. Natürlich gibt kein Mensch Namen und Telefon her, wenn er das nicht will.

 

Die Dame hatte nur einen Kratzer am Knie. vielleicht 5cm lang.

 

Aber der Polizist hat eh nix gesagt, wie ich ihm die Situation schilderte u.a. auch das ich den Vorbau festgehalten habe.

 

5cm langer Kratzer ist, wenn auch leicht, verletzt - darauf hättest du dich berufen können, denke es war gerechtfertigt - moralisch sowieso schwer in Ordnung.

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löst aber nicht das Grundproblem

:f:

Würd ich mit der Karre jeden abräumen, der/die eventuell meine Fahrtstrecke kreuzt, dann würd ich ma einen doofen Geländewagen mit echtem Rammschutz zulegen.

Wie wärs mit ausweichen?

Oder zumindest ein wenig aufpassen?

Vielleicht auch bremsen, wenn nötig?

 

Wie wäre denn die Meinung hier, hätte die offensichtlich überforderte Dame einen Kinderwagen samt Inhalt abgeräumt?

Den Burschen ghörat a Klaps und der Dame auch, für beide dass sie sichs merken

;)

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Wie oder wo wäre da Fahrerflucht einzuordnen?

 

 

Auf die Gefahr hin, dass ich die Frage falsch verstehe:

 

Es passiert ein Unfall - ist geschehen

Dabei entsteht Sach oder Personenschaden - ist geschehen

Ursächlich Beteiligte an dem Unfall (unabhängig vom Verschulden) müssen vor Ort bleiben, um zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen

Tun sie das nicht ist das strafbar - bei Sachschaden liegt noch kein Strafrechtsdelikt vor.

Bei Personenschaden schon - fahrlässige Körperverletzung - das private Anhalterecht greift, bis die Polizei kommt.

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Personenschaden kann aber auch erst von einem Arzt ausgeschlossen werden ob offensichtliche verletzung hin oder her .

Selbst wenn der Betroffene sagt das er nicht verletzt ist muss das aufrgrund eines shocks erst mal nyx bedeuten.

Wenn man unfreiwillig vom radl absteigt wg. Fremdverschulden ist immer von einer verletzung auszugehen bis jemand der dazu befähigt ist das ausschliest.

 

Lg roman

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Auf die Gefahr hin, dass ich die Frage falsch verstehe:

 

Es passiert ein Unfall - ist geschehen

Dabei entsteht Sach oder Personenschaden - ist geschehen

Ursächlich Beteiligte an dem Unfall (unabhängig vom Verschulden) müssen vor Ort bleiben, um zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen

Tun sie das nicht ist das strafbar - bei Sachschaden liegt noch kein Strafrechtsdelikt vor.

Bei Personenschaden schon - fahrlässige Körperverletzung - das private Anhalterecht greift, bis die Polizei kommt.

 

Also ist eine Fahrerflucht selbst keine strafbare Handlung bei der das Anhalterecht "automatisch" greifen würde sondern es hängt davon ab in welchem Zusammenhang (Personen / Sachschaden) die Fahrerflucht geschieht? :eek:

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Also ist eine Fahrerflucht selbst keine strafbare Handlung bei der das Anhalterecht "automatisch" greifen würde sondern es hängt davon ab in welchem Zusammenhang (Personen / Sachschaden) die Fahrerflucht geschieht? :eek:

 

 

 

Das sich entfernen vom Unfallort ist an sich streng genommen noch keine Fahrerflucht (wenn es sich nur um Sachschaden handelt).

Die Meldung muss aber unmittelbar nach dem Unfall erfolgen, also sofort. Wer nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt sollte als nächstes eine Polizeidienststelle aufsuchen um den Unfall zu melden, damit hat man den Straftatbestand der Fahrerflucht erfolgreich abgewendet. Wer erst am nächsten Tag die Anzeige macht handelt zu spät.

 

Wer in der Nacht zB beim einparken in ein anderes Fahrzeug beschädigt, kann ziemlich sicher sein dass keine Personen zu schaden kamen. Den Unfalllenker dann festzuhalten bis die Polizei kommt wäre nicht verhältnismäßig. Ausnahme: Alkoholisierter Lenker. Man kann einfach die Nummer notieren und anzeigen.

Bei einem Unfall mit 2 Fahrrädern ist a priori immer von einem Personenschaden auszugehen, erschwerend kommt hinzu dass eine Ausforschung de facto aussichtlos ist um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

Man kann das auch anders betrachten: Was würde demjenigen, der festhält, vor Gericht in solchen Fällen blühen? Nichts, wenn die Form des Festhaltens angemessen war.

 

Und in diesen Fällen ist selbstverständlich nicht nur die Verwaltungsstrafe fällig, sondern auch Schadenersatz und Wertminderung (zur Not über ein Zivilgerichtsverfahren) und auch Schmerzensgeld sei hier nicht zu vergessen (entweder über eine entsprechende haftpflichtversicherung oder aus eigener Tasche bis zur Gehaltspfändung).

 

Lieben Gruß

Thomas

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Also ist eine Fahrerflucht selbst keine strafbare Handlung bei der das Anhalterecht "automatisch" greifen würde sondern es hängt davon ab in welchem Zusammenhang (Personen / Sachschaden) die Fahrerflucht geschieht? :eek:

 

Fahrerflucht als Verwaltungsstraftat begründet kein Anhalterecht - das stimmt.

 

Wenn jemand verletzt wurde, ist das Anhalterecht begründet - wer sich hier entfernt, begeht nicht nur Fahrerflucht und ist, wenn er schuldig am Unfall war - wegen fahrlässiger Körperverletzung dran, es kommt auch noch "Imstichlassen eines Verletzten" dazu.

 

Wer einem Verletzten nach einem Unfall die Hilfeleistung verwehrt - obwohl der Verletzte den Unfall allein verursacht hat - begeht "Unterlassene Hilfeleistung", aber keine fahrlässige Körperverletzung.

 

Noch irgendetwas klar? Oder kennt sich eh keiner mehr aus ;o)))??

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Ich hab gelernt, dass nur die Polizei jemanden festhalten darf. (auch wennst Sanitäter oder so wärst)

Wennst nur den Vorbau gehalten hast, ist er ja nicht persönlich festgehalten worden. Ich denke das ist dann noch im grünen Bereich.

 

Das oben zitierte Anhalterecht räumt ausdrücklich privaten Personen ein, Menschen (Täter) nach einer Straftat festzuhalten. Das dies nur die Polizei darf ist schlicht nicht zutreffend.

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@yellow,

 

hallo du, also wie ich die dame überholt hatte, hatte ich nicht den Eindruck, das sie zum erstenmal auf einem Rennrad saß, zumal sie einen Dress von einem Radclub trug *g*

 

Manchmal kann man gegen einen Sturz genau nix machen, denn man rechnet einfach nicht, das einer dir reinfährt wenn du gerade aus fährst und der dir seitlich reinknallt. Überfordert hat die Situation sie sicher nicht. Ich würde behaupten, es war schlichtes Pech. Wenn andere dumm sind, bist du manchmal schlecht dran.

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"anhalterecht" gibts 2x:

 

bei verdacht einer gerichtlich strafbaren handlung:

§ 80 strafprozessordnung ....bereits zitiert

 

schutz des besitzes/"eigentum":

besitzschutz/selbsthilferecht privater § 344 (§19) allgem. bürgerl. gesetzbuch ABGB

 

u es geht hier immer um angemessene gewalt......also nicht mit kanonen auf spatzen schießen :rofl:

 

 

:wink:

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"anhalterecht" gibts 2x:

 

bei verdacht einer gerichtlich strafbaren handlung:

§ 80 strafprozessordnung ....bereits zitiert

 

schutz des besitzes/"eigentum":

besitzschutz/selbsthilferecht privater § 344 (§19) allgem. bürgerl. gesetzbuch ABGB

 

u es geht hier immer um angemessene gewalt......also nicht mit kanonen auf spatzen schießen :rofl:

 

 

:wink:

 

 

Der Paragraph 344Abgb gilt aber nur zur

Selbsthilfe. Also wenn eigener Besitz durch Gewalt Dritter

bedroht ist. Wäre im Fall des TE nicht zutreffend..Ob dies auch ein Recht zur Anhaltung

Impliziert, kann ich nicht rechtssicher bestätigen oder

bestreiten. Ich denke aber das nach 344 der 80 StPO greift,

ist aber sicher diskutabel.

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