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Massive Erhöhung der Grunderwerbsteuer bei Immob.-Schenkungen


NoDoc
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Sehr, sehr OT, ich weiss, aber ich schreibs in alle Foren, wo ich irgendwie tätig bin, weil das politisch - ich sage absichtlich - nicht kommuniziert wird:

 

Bislang (und bis 31.5.2014) wird die Grunderwerbsteuer (3,5% normal, 2 % bei Kindern, Enkerl, Ehegatten usw.) bei Schenkungen vom dreifachen Einheitswert (steuerlich festgesetzter Wert, der nur einen Bruchteil des wirklichen Wertes/Verkehrswertes einer Immobilie ausmacht) statt des "Wertes", also des Markt- oder Verkehrswertes berechnet.

 

Diese Ausnahmebestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof gekippt und bis 31.5. könnte eine neue Gesetzesbestimmung erfolgen. Sieht aber nicht danach aus, sodass ab 1.6. die GrESt vom VERKEHRSWERT/MARKTWERT etc. zu berechnen sein wird.

 

Beispiel: Liegenschaft in 1220 Wien, Alte Donau Nähe. Verkehrswert ca. 250.000,-- , Einheitswert 7.000,--.

Schenkung an Kind jetzt: 2% von 21.000,-- = € 420,--

Schenkung an Kind ab 1.6.: 2% von 250.000,-- = € 5.000,--!!

 

Die Differenz wäre jedenfalls geeignet, die geschenkte Liegenschaft umweltfreundlich mit neuem Carbongefährt zu erradeln.

 

Wenn also in der Familie Schenkungen geplant wären, sollte man nicht bis nach dem 31.5. warten.

 

lG

 

Michael

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Nein, bei SCHENKUNGEN (nur um die und um Erbschaften geht's bei der Änderung) derzeit (noch) dreifacher EW, weil die alte Regelung bis 31.5.2014 weiter gilt und der Gesetzgeber auch Zeit bekam, bis dahin eine neue Regelung zu erlassen, die aber nicht kommen wird, weil die Kassen ohnedies leer sind und so auch die abgeschaffte Schenkungs- und Erbschaftssteuer wieder ein bissl kompensiert werden kann.

 

lG

 

Michael

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@NoDoc:

weil bei uns in der Familie sich die Frage nach dem Überschreiben des Hauses von den Eltern an die Kinder schon mal stellte:

- Kann eine Schenkung durchgeführt werden auch wenn die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht in dem betreffenden Objekt haben, sowie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen wird?

- Zählt ein Wohnrecht später als Vermögen (bzw. wie wird das Wohnrecht bewertet) wenn die Sozialhilfe einen Rückgriff auf Vermögenswerte durchführen möchte? (Konkret geht es um OÖ-Recht, da in den Bundesländern die Rechtslage mWn unterschiedlich gelagert ist).

- hast du einen offiziellen Link für die Änderung der Bemessungsgrundlage von Verkehrs- auf Marktwert?

 

Danke für Deine Info! Super dass wir von Deiner Fachkenntnis profitieren können!

Bearbeitet von bs99
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@NoDoc:

weil bei uns in der Familie sich die Frage nach dem Überschreiben des Hauses von den Eltern an die Kinder schon mal stellte:

1) Kann eine Schenkung durchgeführt werden auch wenn die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht in dem betreffenden Objekt haben, sowie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen wird?

 

2) Zählt ein Wohnrecht später als Vermögen (bzw. wie wird das Wohnrecht bewertet) wenn die Sozialhilfe einen Rückgriff auf Vermögenswerte durchführen möchte? (Konkret geht es um OÖ-Recht, da in den Bundesländern die Rechtslage mWn unterschiedlich gelagert ist).

 

3) hast du einen offiziellen Link für die Änderung der Bemessungsgrundlage von Verkehrs- auf Marktwert?

 

Danke für Deine Info! Super dass wir von Deiner Fachkenntnis profitieren können!

 

ad1) Es ist ein notarieller Akt mit einem Vertrag. In den Übergabe-/Schenkungsvertrag kannst du Veräußerungs- und Belastungsverbot reinnehmen, solange z.B. die Eltern leben. Das Veräußerungsverbot ist sogar sehr häufig, wenn Wohnrechte geschrieben sind.

 

ad2) Nein, da Vermögen mit Besitz gleichgesetzt wird. Nachdem die Eltern dann nichtmehr Besitzer sind, sondern "Gedultete" (überspitzt formuliert). Es ist aber möglich, dass Vater Staat 5 Jahre rückwirkend auf dich als "Beschenkten" zurückgreift, wenn deine Eltern zu pflegen sind. z.B. Heimpflege oder Pflegeheim. Je eher die Übergabe also über die Bühne geht, desto geringer das Risiko, dass du mit deinem Besitz für die Pflege der Eltern haftbar bist.

 

ad3) Einheitswert wird vom Finanzamt ermittelt (Einheitswert-Bescheid), Verkehrswert wird im Liegenschaftsbewertungsgesetz geregelt und Marktwert ist ein mMn nicht 100% objektiver und vergleichbarer Wert. Weiteres hierzu:

 

http://www.immobilien.net/wohnen/markt-preise/preisentwicklung/verkehrswert-und-marktwert-%E2%80%93-wo-ist-der-unterschied/

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Ich teile Siegfrieds Meinung in allen Punkten, nur passts auf und lassts euch in solchen Fällen nicht unbedingt einen "Notariatsakt" aufdrängen!!! Das ist nicht nur die Unterschriftsbeglaubigung, sondern noch einiges an BlingBling, das richtig ins Geld geht.

 

Notariatsakt braucht man z.B. bei Schenkung ohne Übergabe. Schreib ich in den Vertrag, dass die Übergabe am ##.##.#### (in der Vergangenheit) bereits stattgefunden hat, dann reicht ein "normaler" Vertrag mit Unterschriftsbeglaubigungen und es muss kein Notariatsakt werden. Manchmal wird auf solche Aufklärungen "vergessen"...

 

Also unbedingt vorher 1, 2 konkrete Angebote von Notar(en) UND Rechtsanwalt(älten) einholen.

 

Ich bin dann mal weg und aufm Bike!

 

Matsch Gatsch euch allen,

 

lG

 

Michael

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  • 2 Wochen später...

Ich würde mich hier mal gerne mit einer Frage einklinken:

 

Und zwar bin ich Deutscher mit Hauptwohnsitz in Deutschland. Lebe allerdings seit bald 10 Jahren in Ö, arbeite hier und habe hier auch meine gesamten Finanz-Dinge. Sprich ich mache in D keine Steuererklärung. Hab da ja nix.

 

Jetzt ist es so, dass mir meine Eltern eine kleine Immobilie schenken wollen. In Deutschland wäre das steuerfrei, da man (ich glaub) alle 10 Jahre seinen Kindern 400.000 Euro schenken kann.

 

Könnte es sein, dass in dem Fall eine Steuer in Ö auf mich zu kommt?

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Ist die Immobilie in D oder in Ö?

 

Gehe davon aus, dass sie in D ist.

Kein Steuertatbestand in Ö.

 

Im Übrigen gibt es in Ö keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer, man muss Schenkungen über einer gewissen Grenzsumme nur melden (Immobilienschenkungen im Inland jedoch nicht, da diese ohnedies über die Grunderwerbsteuer dem Finanzamt bekannt gemacht werden.)

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