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Was ist eine Verkehrsfläche nach StVO?


Tom.Turbo
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Hallo Forum,

 

Ich war bis jetzt auf dem Rad hauptsächlich auf der Straße unterwegs, mich reizen aber inzwischen mehr die unbefestigten Wege. Dass Wald bzw. Forstwege generell verboten sind ist klar, aber wie siehts denn sonst aus?

 

Ich hab diese Broschüre von den Naturfreunden gefunden, wo das ein bisschen erklärt wird, ganz kenn ich mich aber nicht aus: https://www.naturfreunde.at/files/pdfs/NFOE_Wegerechtbroschuere_2te_Auflage_WEB.pdf

 

Wenn ichs richtig verstehe, ist jeder Weg, der nicht eindeutig mit einem Fahrverbot beschildert oder abgesperrt ist eine öffentliche Verkehrsfläche und damit ganz normal nach den Regeln der StVO zu befahren, wurscht ob privat oder nicht. Aber gilt das auch für Fußwege? Und gibts irgendwelche Definitionen ab wann ein Weg ein Weg ist und ab wann man durch die Wiese/den Wald fahrt?

 

Im Wald ists ja spezieller, weil das Forstgesetz ja das Fahren im Wald grundsätzlich verbietet, eigentlich auch ohne dass irgendwo ein Schild steht. Aber es gehen ja genug Straßen durch den Wald, teilweise Asphalt, teilweise Schotter. Woher soll ich wissen welche eine Forststraße ist, wenn kein Schild steht? Ich bin also der Meinung dass Forststraßen beschildert sein müssen, aber vielleicht kann mich da wer aufklären. Würd mich freuen.

 

LG

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eine straße, auf der die stvo gilt - ist jede, die von allen unter den gleichen bedingungen genutzt werden kann.

 

wenn dort steht fahrverbot- privatstrasse - gilt die stvo, du darfst sie deshalb aber nicht befahren.

 

forststrasse ebenso

 

wenn nichts steht, darf man grundsätzlich drauf fahren, ausser es augenscheinlich eine private straße- die zb zu einem hof führt, über weide u dort endet.

 

wenn ein schranken oder ein hindernis vorhanden ist, welche auch verschlossen sind, darfst du nir fahren, wenn du einen schlüssel hast.

 

ein privatstrassen betreiber kann unabhängig von der stvo dort eigene regeln aufstellen.

 

du vermischst privatgrund (was zu besitzstörungsklagen führen kann) mit stvo (also den regeln wenn man sie befährt)

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Hmm, naja prinzipiell is mir der Unterschied Privatgrund / StVO schon klar. Solange Privatgrund aber nicht gesperrt ist (also von allen unter gleichen Bedingungen benutzbar ist), gilt grundsätzlich auch die StVO.

 

Meine Frage ist eher, obs irgendwelche Kriterien gibt, nach denen es sich noch um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der StVO handelt, die ich also befahren darf. Meinem Verständnis nach wäre ein Fußweg ja auch eine öffentliche Verkehrsfläche und damit ganz legal befahrbar.

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stvo u privatstrasse schließen sich nicht aus.

 

wenn auf einer privaten straße die stvo gilt, ist ein gehweg ein gehweg u man darf nicht fahren, sondern nur gehen.

 

wenn ein privater eigentümer leute auf seiner straße fahren lässt u sagt, bei mir kannst du auch auf dem gehweg fahren, dann ist das so - aber dann gilt dort nicht die stvo.

 

du fährst auch auf einen billa parkplatz u es gilt dirt die stvo, obwohl der parkplatz privat ist - weil der billa das erlaubt.

 

wenn er sagt: nur für kunden darfst du dort nicht hin, wenn du kein kunde bist, die stvo gilt aber trotzdem.

Bearbeitet von Reini Hörmann
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Ich trau mich vorsichtig behaupten, dass die StVO nicht auf privatgrund gilt, da ndie nutzung des privatgrundes nicht verordnet (Gemeinde etc) werden kann. Ich könnte die Regeln gem StVO zu anwendung bringen, dh rechts vor links etc. Für die abstrafung ist auf privatgrund jedoch der grundbesitzer zuständig-abgekürzt- und nicht der ortsscheriff
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selbst wenn es so wäre - was nicht der fall ist (ausnahmen gibt es) - ist es egal von wem du eine strafe oder klage bekommst. mir zb wäre ein organmandat lieber als eine besitzstörungsklage.

es kann (eher selten) auch die stvo gelten, aber die polizei hat keine befugnisse.

 

 

du vermengst in deiner argumentation eigentumsverhältnisse (bund, gemeinde, privat) mit regeln (stvo) u befugniss (organe der straßenaufsicht)

 

der geltungsbereich der stvo hat aber nur u ausschließlich mit der definition „öffentliche straße“ zu tun, nicht mit der strafwidmung u auch nicht mit den eigentumsverhältnissen - öffentlich bedeutet NICHT gleichzeitig, nicht in privatbesitz.

Bearbeitet von Reini Hörmann
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ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Ob eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ vorliegt, hängt nicht vom Eigentum an der Grundfläche ab.

 

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

 

Viele Fälle der Rechtsberatung haben eine Gemeinsamkeit:

 

 

  • Frau F. lässt ihren 14-jährigen Sohn auf einer nicht abgeschrankten Privatstraße Fahrübungen machen: Verwaltungsstrafe!
  • Herr P. parkt sein Fahrzeug auf einem Wirtshausparkplatz in alkoholisiertem Zustand ein paar Meter um: Alko-Test, Führerscheinentzug!
  • Herr M. lässt sein Fahrzeug ohne Kennzeichen auf dem Gelände einer aufgelassenen Tankstelle stehen: Abschleppung!

 

 

Straßen mit öffentlichem Verkehr

 

Privat?

 

Stets meinten die Betroffenen entrüstet: „Aber das war ja Privatgrund - da gilt doch die StVO nicht.“ Falsch! Denn die Eigentumsverhältnisse sind bei dieser Frage völlig irrelevant. Zitieren wir § 1 Abs 1 StVO: Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Jedermann!

 

Es kommt also darauf an, ob die Fläche dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benützung freisteht oder ob der Benutzerkreis beschränkt ist. Und zwar deutlich: durch Schranken, Ketten, Schilder etc. Die alleinige Tafel „Privatgrund“ - ohne sonstige natürliche oder künstliche Abtrennungen - ist wohl zu wenig.

Mit Sicherheit als Straßen mit öffentlichem Verkehrgelten: Wirtshausparkplätze (jedermann kann Gast werden), Tankstellen, ja selbst Wiesen, die bei Zeltfesten als Parkplätze dienen. Nicht jedoch Parkhäuser, da begrifflich keine Straßen. Schwierig wird’s bei Kundenparkplätzen von Einkaufszentren: Da kommt es auf Ausgestaltung und Beschilderung an. Das SCS-Gelände ist zweifellos Straße mit öffentlichem Verkehr. Zu beachten ist, dass auch Fußgängerverkehr öffentlicher Verkehr sein kann. Dies ist z.B. bei der Räum- und Streupflicht von Bedeutung.

Interessant:

 

Auch für nicht öffentliche Straßen gilt die StVO automatisch, sofern nichts anderes bestimmt wird (§ 1 Abs 2). Nur darf dort die Polizei nicht strafen! Der Hinweis „Hier gilt die StVO“ ist also überflüssig, quasi „doppelt gemoppelt“. Delikater wären die Tafeln „Hier gilt Linksverkehr“ oder „Fahrverbot für rote Autos“.

Der Unterschied: Bei öffentlichen Verkehrsflächen (wenn auch Privatgrund) kann die Behörde amtshandeln: Strafen, Abschleppen, Fahrzeugkontrollen, Alko-Tests usw. Die Polizei müsste natürlich auch Anzeigen wegen Fahrerflucht entgegennehmen, was laut zahlreichen Mitglieder-Beschwerden selten geschieht. In Zweifelfällen sicherheitshalber im Auge behalten: Die StVO gilt an mehr Orten, als man glaubt!

In Zweifelfällen sicherheitshalber im Auge behalten: Die StVO gilt an mehr Orten, als man glaubt!

 

 

 

 

 

Bearbeitet von Reini Hörmann
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Vermischen tu ich nichts, sondern wie du auch in deinen bsp anführst ist die StVO eben nicht zwangsweise überall anwendbar und das eben auch privatflächen. Das bsp mit dem kundenparkplatz steht eh auch bei dir, die nutzung nicht öffentlicher strassen (od auch von mir aus auch Plätzen) ist mMn (=meiner Meinung nach) sicher im einzelfall zu prüfen und kann nicht generalisiert werden. (zB ab wann kann man von einer eingeschränkten nutzergruppe sprechen etc...)
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Freue mich über die vielen Antworten.

 

Ich glaube wir sind uns grundsätzlich einig, dass auf einer öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich die StVO gilt, ganz egal wem sie gehört.

 

Was mich aber wirklich interessiert ist, ab wann es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. In dem von Reini geposteten Zitat können ja sogar Wiesen öffentliche Verkehrsflächen sein, wenn sie zB zum parken genutzt werden.

 

Die Frage ist jetzt: Was ist zB mit einem offensichtlich von Fußgängern genutzten einspurigen unbefestigtem Weg. Meiner Ansicht nach handelt is sich dabei um eine öffentliche Verkehrsfläche, auf der die StVO gilt und die ich daher mit meinem Fahrrad wohl befahren dürfte.

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Freue mich über die vielen Antworten.

 

Ich glaube wir sind uns grundsätzlich einig, dass auf einer öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich die StVO gilt, ganz egal wem sie gehört.

 

Was mich aber wirklich interessiert ist, ab wann es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. In dem von Reini geposteten Zitat können ja sogar Wiesen öffentliche Verkehrsflächen sein, wenn sie zB zum parken genutzt werden.

 

Die Frage ist jetzt: Was ist zB mit einem offensichtlich von Fußgängern genutzten einspurigen unbefestigtem Weg. Meiner Ansicht nach handelt is sich dabei um eine öffentliche Verkehrsfläche, auf der die StVO gilt und die ich daher mit meinem Fahrrad wohl befahren dürfte.

 

 

wenn dort weder ein fahrverbot ist, u es nicht als fußweg (mit verbotsschild für räder) gekennzeichnet ist - u es nicht augenscheinlich privatgrund ist, weil du am ende in ein biotop fährst indem die hausfrau gerade oben ohne badet, hast du meinen segen;)

 

allerdings ist so ein pfad vielleicht nicht von allen unter den gleichen bedingungen benutzbar weil ein boller steht, der kfz verkehr verhindert zb - also lass dich einfach nicht erwischen...

 

die wiese wird nur dann eine öffentliche straße, wenn sie vorübergehend als solche verwendet wird. nach dem zeltfest ist eine wiese keine öffentliche verkehrsfläche weil sie weder so genutzt wird, noch baulich eine straße ist.

Bearbeitet von Reini Hörmann
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allerdings ist so ein pfad vielleicht nicht von allen unter den gleichen bedingungen benutzbar weil ein boller steht, der kfz verkehr verhindert zb - also lass dich einfach nicht erwischen...

 

Ich gehe davon aus, dass sich "unter den gleichen Bedingungen benutzbar" auf das rechtliche bezieht. Ein Sattelschlepper passt auch nicht durch die meisten Innenstädte, dürfte dort wohl aber legal fahren. Daher müsste ein einspuriger Weg auch mit dem Fahrrad legal befahrbar sein.

 

die wiese wird nur dann eine öffentliche straße, wenn sie vorübergehend als solche verwendet wird. nach dem zeltfest ist eine wiese keine öffentliche verkehrsfläche weil sie weder so genutzt wird, noch baulich eine straße ist.

 

Macht Sinn, daraus lässt sich in Folge aber auch schliessen, dass ein offensichtlich befahrener oder begangener Weg automatisch eine öffentliche Verkehrsfläche ist. (im Sinne der StVO)

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Hinsichtlich der ursprünglichen Fragestellung kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr bzw. eine öffentliche Verkehrsfläche handelt (und ob dort die StVO gilt), sondern ob es sich um eine öffentliche Straße (bzw. einen öffentlichen Weg) im Sinne eines öffentlichen Gutes handelt. Auf dieser darfst du fahren, wenn kein Fahrverbot verhängt ist (unabhängig davon, ob asphaltiert, geschottert oder ob Erde/Wiese darauf ist).
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Hinsichtlich der ursprünglichen Fragestellung kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr bzw. eine öffentliche Verkehrsfläche handelt (und ob dort die StVO gilt), sondern ob es sich um eine öffentliche Straße (bzw. einen öffentlichen Weg) im Sinne eines öffentlichen Gutes handelt. Auf dieser darfst du fahren, wenn kein Fahrverbot verhängt ist (unabhängig davon, ob asphaltiert, geschottert oder ob Erde/Wiese darauf ist).

 

 

es kann nur eine öffentliche straße (wo immer die stvo gilt) sein oder nicht...wenn sie das nicht ist, brauchst eine erlaubnis. der untergrund spielt auch in der stvo keinerlei rolle.

 

in österreich gibt es kein grundsätzliches freies wegrecht - der zutritt auf eigentum (egal ob öffentlich oder privat) braucht entweder eine explizite zustimmung des eigentümers oder eine erlaubnis aufgrund von gesetzen wie zb dem forstgesetz, landesgesetze über wegrecht im bergland oder servitute bzw gewohnheitsrechte, das trifft auch wandern, spezierengehen, rodeln, skifahren etc

 

@tom

 

das mit den gleichen bedingungen benutzt werden hat nicht den sinn, dass alle fahrzeuge überall fahren können, wenn dort zb boller sind - um fahrzeug verkehr zu verhindern, aber es kann jeder gehen u auch fußgänger müssen sich an die stvo halten, wenn sie auf einem weg gilt, es ist dort zb gehen erlaubt (für alle) fahren aber nicht.

Bearbeitet von Reini Hörmann
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Danke für die Aufklärung.

 

Auf der Skipiste gilt die StVO nicht, aber da gibts ne Sonderregelung wenn die Straße für den Verkehr gesperrt ist. § 87 (3) Personen, die auf Straßen skifahren, schlittschuhlaufen oder rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und ihnen auszuweichen.

 

:bounce:

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Was hier glaub ich gerne vermischt wird ist öffentliches Gut / öffentliche Verkehrsfläche. Das hat prinzipiell nichts miteinander zu tun. Eine Straße in Privatbesitz kann durchaus auch eine öffentliche Verkehrsfläche sein, wenn der Besitzer diese Nutzung duldet. (Dulden tut er das meinem Verständnis nach automatisch, wenn die Straße nicht gesperrt/beschildert oder in einer anderen Form eindeutig als Privatstraße gekennzeichnet ist) Siehe auch die Beispiele, die Reini weiter oben gepostet hat. Tankstellen, SCS Gelände und Wirtshausparkplätze sind alles Straßen mit öffentlichem Verkehr (öffentliche Verkehrsfläche), obwohl sie zugleich auch Privatbesitz sind.

 

Ich behaupte also, dass man für das Befahren einer Privatstraße eben keine Zustimmung braucht, wenn der Besitzer das Befahren nicht explizit verbietet, oder eben irgendwelche anderen Gesetze das befahren verbieten, wie zB das Forstgesetz oder das Landwirtschaftsschutzgesetz, wobei in beiden Fällen idR eine Tafel stehen muss. (Beim Forstgesetz bin ich mir da nicht ganz sicher)

 

Reini, woraus schliesst du, dass wenn ein Boller steht, um Kfz-Verkehr zu verhindern, das Befahren automatisch verboten sei? Ich kann das nicht ganz nachvollziehen. Nur weil man nicht fahren "kann", heisst das ja nicht dass man nicht fahren "darf", siehe Beispiel mit dem LKW in der Innenstadt. Was ich einsehen würde ist, dass man aus dem Boller schließen könnte dass ein privater Besitzer eben das Befahren mit Kfz verhindern möchte. Wenn ich also den Boller mit dem Auto umfahren würde (also drumherumfahren ;)), dann könnte ich bei einer Besitzstöranklage wohl schwer argumentieren, dass ich nicht erkennen konnte, dass der Besitzer was dagegen hat, wenn da Autos fahren.

 

Wenn es aber Fußgängerverkehr gibt - der ja nach StVO auch als Verkehr gilt - kann ich wohl davon ausgehen dass der Besitzer kein Problem hat, wenn da auch Fahrräder herumfahren. Es handelt sich schließlich um eine öffentliche Verkehrsfläche (evtl, aber nicht zwingend in Privatbesitz).

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poller, sind wie schranken eine bauliche trennung.

jetzt habe ich es x mal wiederholt u dann freut es mich nicht mehr, zumal du sehr gut über meine ausbildung bescheid weißt..

 

auf öffentlichen straßen kann jeder fahren - es gibt aber auch innerhalb der stvo fahrverbote u einschränkungen.

auf privat Strassenkann darf nicht jeder gahren, wenn sie nicht öffentlich sind. (ob baulich abgesperrt, durch kette, poller, durch tafel privat samt fahrverbotszeichen)

auf einer privatstrasse entscheidet der strassenerhalter über die regeln, dass kann - muss aber nicht die stvo sein.

 

es ist auch nicht so, dass ein gesetz das befahren eines grundes (nicht öffentliche strasse) verbieten muss, sondern es vielmehr explizit erlauben muss-wenn es baulich keine (öffentliche od privat-öffentliche) straße ist.

 

ein poller ist ganz eindeutig ein zeichen, dass der verkehr grundsätzlich unerwünscht ist und nicht jeder private trampelpfad den man betreten kann, hat was mit der stvo zu tun - mmn müsste dort nicht einmal eine bauliche einschränkung stehen, wenn es augenscheinlich kein fahrweg ist. wenn du das aber genau wissen willst, frag bei der betreffenden gemeinde nach der widmung, oder fahr u lass es deinen anwalt klären, wenn du eine klage kriegst.

 

u dort wo man gehen darf, muss nicht automatisch die stvo gelten u man darf auch nicht automatisch fahren- zb eine rolltreppe auf einem öffentlichen platz - weil nicht alles baulich ein fahrweg oder eine straße ist. du darfst auf einer skipiste skifahren, nicht aber mtbiken oder moto-cross fahren, ausser es ist ausdrücklich erlaubt. die stvo definiert nur, was eine öffentliche strasse ist u dass sie ebendort gilt.

man darf viel öfter betreten ergo sich ohne vehikel bewegen, - gehen - als sich mit etwas fortbewegen was räder hat.

 

auf feldwegen, wiesenwegen oder weingartenwegen könnten zb jeweilige landesgesetze (feldschutzgesetz) die benützung einschränken..

 

 

Auszug:

 

In Österreich gibt es ein allgemeines Betretungsrecht, (nicht freies wegerecht) für bestimmte Flächen für das Betreten ohne besondere Erlaubnis. Es gilt für öffentliche Wege, Straßen und Parks, für Wälder, Waldlichtungen, Waldwege und Forststraßen sowie für Schotterbänke an Flüssen und für Ödland oberhalb der Baumgrenze. Erlaubt ist alles, was man unter „Gehen“ versteht, also auch Klettern, Langlaufen und Skifahren. Das Befahren, Reiten oder Campieren hingegen ist nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Grundeigentümers/der Grundeigentümerin oder jener Person, die für die Erhaltung zuständig ist, möglich.

Von diesem Betretungsrecht ausgenommen sind private Wege und Gärten, Jungwald (bis zu einer durchschnittlichen Bewuchshöhe von 3 Metern) und Skipisten, aber auch Wiesen, Felder sowie Wiesen- und Feldwege.

Bearbeitet von Reini Hörmann
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poller, sind wie schranken eine bauliche trennung.

jetzt habe ich es x mal wiederholt u dann freut es mich nicht mehr, zumal du sehr gut über meine ausbildung bescheid weißt..

 

Ich will hier auf keinen Fall irgendeinen Streit vom Zaun brechen, mir gehts nur darum das ganze wirklich im Detail zu klären, daher meine i-Tüpferl-Reiterei und daher hinterfrage ich auch solche Details. Ich freue mich wirklich, dass du dein Wissen einbringst. Über deine Ausbildung weiß ich allerdings leider nichts...

 

Ich kann dein Argument mit dem Poller in dem Fall nicht ganz nachvollziehen. Ein Schranken, ein Zaun usw ist eine bauliche Trennung. Aber ein Poller hat wohl genau den Sinn, eine Absperrung darzustellen, wo Fußgänger aber dennoch passieren können, sonst würde man ja einen Zaun/Schranken hinstellen, der auch für Fußgänger ein Hindernis darstellt. Ob das jetzt auch für andere Fortbewegungsmittel gilt, darüber kann man natürlich diskutieren. Aber eigentlich bräuchte es dazu irgendeinen Gesetzestext oder eine Entscheidung.

 

auf öffentlichen straßen kann jeder fahren.

auf privat steassen nicht, wenn sie nicht öffentlich sind. (ob baulich abgesperrt, durch kette, durch tafel privat ​samt fahrverbotszeichen)

auf einer privatstrasse entscheidet der strassenerhalter über die regeln, dass kann - muss aber nicht die stvo sein.

 

Sehe ich genauso.

 

es ist auch nicht so, dass ein gesetz das befahren eines grundes (nicht öffentliche strasse) verbieten muss, sondern es vielmehr explizit erlauben muss-wenn es baulich keine (öffentliche od privat-öffentliche) straße ist.

 

Da stimme ich prinzipiell auch zu. Mit dem kleinen Detail, dass es eben hier genau um meine ursprüngliche Frage geht. Was ist baulich eine öffentliche/privat-öffentliche Straße? Hierzu gibt es - so wie mir es bisher erscheint - keine Definition.

 

Dasselbe gilt für die andren Punkte die du erwähnt hast. Dass Stiegen zB eine öffentliche Verkehrsfläche sind, die man wohl betreten aber vermutlich nicht befahren darf macht natürlich Sinn. Aber ich habe nirgendwo irgendetwas Handfestes dazu gefunden. In aller Regel kommen Stiegen sowieso nur auf Verkehrsflächen vor, die Fußgängern vorbehalten sind, daher ist das wohl auch nicht gesetzlich geregelt.

 

Wenn aber eine Straße über eine Schipiste verläuft - kommt immer wieder vor - dann darf man die auch sicher befahren, genauso wie man Straßen befahren darf die durch den Wald führen, trotz Forstgesetz. Die große Frage ist eben - ab wann ist es keine Straße (bzw öffentliche Verkehrsfläche) mehr. "Offensichtlich keine" ist halt einfach sehr schwammig und daher dehnbar.

 

Beim Feldschutzgesetz ist zB explizit erwähnt dass landwirtschaftliche Wege mit einem entsprechendem Schild ausgestattet werden müssen, damit das Gesetz greift.

 

Den Auszug hast du glaub ich von hier, oder? https://www.naturland-noe.at/knigge-darf-ich-privatgrund-beim-wandern-betreten

 

Bei dem Artikel geht es ums Betretungsrecht beim Wandern. Da werden viele Dinge zusammengewürfelt, dass das befahren von Wäldern (also querfeldein) verboten ist, steht ja nicht zur Debatte. Hier steht aber auch dass zB Feldwege nicht betreten werden dürfen, das halte ich für eine schlechte Formulierung. Das stimmt nämlich nur in dem Fall, wenn der Weg im Sinne des Feldschutzgesetzes als landwirtschaftliche Fläche markiert und entsprechend beschildert/gesperrt ist. Sonst darf man natürlich auf Feldwegen gehen. Öffentliche Wege darf man laut dem Text übrigens begehen, macht ja auch Sinn. Und darum dreht sich die ganze Diskussion ja eigentlich. Was ist ein öffentlicher Weg? (Bzw eine öffentliche Verkehrsfläche, ich glaub im Gesetz wirds so verwendet)

 

LG,

 

Tom

Bearbeitet von Tom.Turbo
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Nachtrag, es gibt eigentlich eh eine Definition, aber halt ziemlich schwammig:

 

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz back.gifStVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die Straße nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf ihr auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Eine Straße kann von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist die Straße zu benützen und andererseits keine für den Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse.

 

Ist - wie gegenständlich vorliegend - bei einer unbeschrankten Zufahrt sowie einem nicht umzäunten Gasthausparkplatz nach dem Willen des Grundeigentümers, der zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt und durfte die Zufahrt sowie der zum Gasthaus gehörende Parkplatz zumindest befahren werden, so ist nicht davon auszugehen, dass jegliche Benützung desselben durch die Allgemeinheit verboten ist. Es handelt sich dabei also objektiv um eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“, auch wenn der Gastbetrieb geschlossen war.

 

Link:

 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Gesamtabfrage&Dokumentnummer=JUR_KA_20111021_1532_1536_9_2011_01&ResultFunctionToken=50a68e37-c266-4393-98cb-0cfe1f737246&Position=8201&SearchInAsylGH=&SearchInBegut=&SearchInBgblAlt=&SearchInBgblAuth=&SearchInBgblPdf=&SearchInBks=&SearchInBundesnormen=&SearchInDok=&SearchInDsk=&SearchInEbm=&SearchInEbmj=&SearchInGemeinderecht=&SearchInJustiz=&SearchInLgbl=&SearchInLrBgld=&SearchInLrK=&SearchInLrNo=&SearchInLrOO=&SearchInLrSbg=&SearchInLrStmk=&SearchInLrT=&SearchInLrVbg=&SearchInLrW=&SearchInNormenliste=&SearchInPvak=&SearchInRegV=&SearchInUbas=&SearchInUmse=&SearchInUvs=&SearchInVerg=&SearchInVfgh=&SearchInVwgh=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=StVO

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ich weiß zumindest , warum ich dich informativ anrufe, wenn ich in einem fachgebiet was wissen will.

 

wie du gesetze auslegst, bleibt dir überlassen - fakt ist, es wurde darüber gesagt, was für den normalsterblichen radler relevant sein kann.

 

es geht nicht ums wandern, sondern um betreten u wenn man grund betreten darf, kann man nicht wie du daraus ableiten, dass man auch fahren darf.

 

dh, können tut man schon, es ist eine gewisse augenscheinlichkeit gefragt. wenn du eine hofstrasse bis zur haustür befährst zb, obwohl kein fahrverbot steht, wird man dich möglicherweise trotzdem wegen besitzstörung belangen. es gibt auch poller suf radwegen, aber so wie bei uns neben der krems, wo ein einspuriger trampelpfad entlang des ufers geht, glaube ich, dass man sich schon auf eigenes risiko in einem graubereich bewegt, weil das nun augenscheinlich baulich keine straße ist.

 

es steht ja auch nicht auf jeder haustür betreten verboten. pauschal lässt sich das nicht sagen, die eckpfeiler sind bekannt- was du im einzelfall tust wirst selber entscheiden müssen.

 

du verlinkst, was schon verlinkt wurde u das feldschutzgesetz ist landessache - wie viele andere gesetze auch, die gibts ergo 9 mal unterschiedlich, auch das wurde schon erwähnt

 

ps: von streit kann keine rede sein tom, ich finde es nur sehr anstrengend, wenn äpfel u birnen vermischt werden

Bearbeitet von Reini Hörmann
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es geht nicht ums wandern, sondern um betreten u wenn man grund betreten darf, kann man nicht wie du daraus ableiten, dass man auch fahren darf.

 

Das stimmt natürlich, es gibt im Gegensatz zum Betretungsrecht kein Befahrensrecht. Beim Betretungsrecht gehts halt eher darum, dass ein Waldbesitzer zB Wanderer seinen Wald durchqueren lassen muss, also es ist in der Praxis also eher ein Betretungsverbotsverbot. Auf privat-öffentliche Verkehrsflächen darf der Grundbesitzer das Befahren verbieten, das betreten aber wohl in einigen Fällen nicht. In unseren Fällen gehts ja um Fälle, wo das befahren nicht explizit verboten ist.

 

es gibt auch poller suf radwegen, aber so wie bei uns neben der krems, wo ein einspuriger trampelpfad entlang des ufers geht, glaube ich, dass man sich schon auf eigenes risiko in einem graubereich bewegt, weil das nun augenscheinlich baulich keine straße ist.

 

Genau dieser Graubereich interessiert mich, insbesondere die Frage, obs einer ist. Aber ich gelange schön langsam zur Überzeugung, dass es tatsächlich einer ist...

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ich habe das an anderer stelle schon geschrieben.

seit ich mich auf schotter verzogen habe, seit jahren, hatte ich noch nie ein problem.

 

den wald u die au meide ich, wenn jemand auf einem weg geht werde ich langsamer u grüße, wenn ich ein fahrverbot sehe, fahre ich nicht rein...wenn es mir passiert weil ich es nicht gesehen habe, entschuldige ich mich u sag, dass ich da nicht bewusst reingefahren bin, private zufahrten, wiesen und äcker sind für mich tabu.

trampelpfade fahr ich auf verdacht.

zu 90% seh ich aber keinen, u polizei schon gar nie - ergo ist es fast egal, ob die stvo gilt oder nicht.

 

im endeffekt wird man nie zur gänze sicher sein, dass man legal unterwegs ist, mit ein wenig empathie u verstand wirst aber sehr weit kommen.

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