AB Geschrieben 6. Juni 2005 Teilen Geschrieben 6. Juni 2005 Ich lese da gerade im neuen BIKE 7/05 auf Seite 144 "Slalom durch den Paragraphen-Wald": [...]Eine österreichische Spezialität ist die Waldsperrstunde: Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang brauchen Biker und Wanderer für den Wald eine Erlaubnis vom Forstbesitzer.[...] Ich hab ehrlich gesagt noch nix davon gehört! Stimmt das überhaupt? (wär ja ned das erste Mal, dass in diesem Magazin Humbug verbreitet wird...) Na klar darf man als Biker in der Nacht ned im Wald fahren (das is scho klar), aber lt. BIKE darf man den Wald ja nicht mal zu Fuß betreten!? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
somebody Geschrieben 6. Juni 2005 Teilen Geschrieben 6. Juni 2005 ich hab die Sperre nur auf den Alpentour Schildern gesehen!!! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
gussith666 Geschrieben 6. Juni 2005 Teilen Geschrieben 6. Juni 2005 StimmT! Auf der Alpentour bei Graz/Ranach sieht man solche Tafel mit den Zeiten, wann man die Tour benutzen darf. Is lächerlich! nicht mehr lange und man "darf" auch Benutzungsgebühr blechen. REVOLUTION! :devil: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Joga Geschrieben 7. Juni 2005 Teilen Geschrieben 7. Juni 2005 Klingt logisch... Wird sicher als Ruhezeiten fürs Wild gedacht sein... Hätt da aber scho oft fragen müssen...! *g* Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
SirDogder Geschrieben 7. Juni 2005 Teilen Geschrieben 7. Juni 2005 Ich bin dagegen. Nur weil es auf irgendeiner Tafel steht, muss es noch lange nicht so stimmen. Gibts ein Gesetz dazu. Meines Wissens besagt das Forstgesetz lediglich, dass das Betreten des Waldes (außer auf Wegen) verboten ist. Aber weil in A ohnedies fast alles verboten ist, könnte es genausogut auch stimmen: "Tschuldige, sie haben gerade im Wald gehustet, das macht 2000 Euro Strafe und sie werden aus dem Forst gewiesen..." Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
2fast4u Geschrieben 7. Juni 2005 Teilen Geschrieben 7. Juni 2005 keine ahnung ob das stimmt, aber wir haben doch einige jäger im board, die könnten das doch checken. egal, in der regel sollte es aber eh klar sein, dass zwischen sonnenuntergang und sonnenaufgang der wald nicht frequentiert wird. ausgenommen natürlich die breiten, gut markierten wege (z.b. perchtoldsdofer heide) und hin und wieder im winter beim skitouren gehen in der nacht. immerhin könnte es ja auch gefährlich sein, wenn dich ein jäger am hochstand mit einem hirsch verwechselt....... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
johannes Geschrieben 7. Juni 2005 Teilen Geschrieben 7. Juni 2005 Grundsätzlich gilt gemäß Forstgesetz: § 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. (2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden: a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat, b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches, c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat. (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde. (4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden. (5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein. (6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden. Die angegeben Zeiten für die Befahrung freigegebener Strecken im Wald wurden zwischen den Betreibern der Strecke und den Grundeigentümern sowie der Jägerschaft vertraglich beschlossen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Ferrum Geschrieben 7. Juni 2005 Teilen Geschrieben 7. Juni 2005 ....immerhin könnte es ja auch gefährlich sein, wenn dich ein jäger am hochstand mit einem hirsch verwechselt....... Aber nur wennst ein Rotwild fährst! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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