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Waldsperrstunde


AB
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Ich lese da gerade im neuen BIKE 7/05 auf Seite 144 "Slalom durch den Paragraphen-Wald":

[...]Eine österreichische Spezialität ist die Waldsperrstunde: Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang brauchen Biker und Wanderer für den Wald eine Erlaubnis vom Forstbesitzer.[...]

 

Ich hab ehrlich gesagt noch nix davon gehört! Stimmt das überhaupt? (wär ja ned das erste Mal, dass in diesem Magazin Humbug verbreitet wird...) Na klar darf man als Biker in der Nacht ned im Wald fahren (das is scho klar), aber lt. BIKE darf man den Wald ja nicht mal zu Fuß betreten!? :confused:

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Ich bin dagegen.

 

Nur weil es auf irgendeiner Tafel steht, muss es noch lange nicht so stimmen. Gibts ein Gesetz dazu. Meines Wissens besagt das Forstgesetz lediglich, dass das Betreten des Waldes (außer auf Wegen) verboten ist.

 

Aber weil in A ohnedies fast alles verboten ist, könnte es genausogut auch stimmen: "Tschuldige, sie haben gerade im Wald gehustet, das macht 2000 Euro Strafe und sie werden aus dem Forst gewiesen..."

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keine ahnung ob das stimmt, aber wir haben doch einige jäger im board, die könnten das doch checken. egal, in der regel sollte es aber eh klar sein, dass zwischen sonnenuntergang und sonnenaufgang der wald nicht frequentiert wird. ausgenommen natürlich die breiten, gut markierten wege (z.b. perchtoldsdofer heide) und hin und wieder im winter beim skitouren gehen in der nacht. ;)

 

immerhin könnte es ja auch gefährlich sein, wenn dich ein jäger am hochstand mit einem hirsch verwechselt....... :D

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Grundsätzlich gilt gemäß Forstgesetz:

 

§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2

und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort

aufhalten.

(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:

a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den

Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7

verfügt hat,

b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie

Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze,

Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von

Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres

Gefährdungsbereiches,

c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese

unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von

drei Metern noch nicht erreicht hat.

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei

Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des

Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener

Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das

Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur

auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne

Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine

darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die

Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des

Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte

Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als

erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im

Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt,

hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im

Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße

erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im

Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße

abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für

den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der

Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der

Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber

dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der

Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für

vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1

dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine

Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.

(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3

darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen

werden.

 

Die angegeben Zeiten für die Befahrung freigegebener Strecken im Wald wurden zwischen den Betreibern der Strecke und den Grundeigentümern sowie der Jägerschaft vertraglich beschlossen.

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