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Offroad


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Bei gestriger Tour hatten wir mal wieder eine Begegnung der grünen Art.

Im Grunde war er eh´ ganz ok, wobei die übliche "Verboten"-Ansprache meiner Meinung nach bei den Bikern gar nix hilft.

Viel eher hätte, genau zu der Zeit, ein Hinweis auf beginnende Dämmerung Verständnis geweckt, das könnte ich nämlich nachvollziehen.

 

Egal, geht um was anderes:

wir kamen am Semmering vom Hirschenkogel-Parkplatz, am Palace-Hotel vorbei auf den Wanderweg, der geht dann im Myrtengraben in eine Forstsraße über, wo genau der Pajero stand.

Kein einziges Hinweisschild dagewesen.

 

und jetzt kommts:

der Herr meinte, daß wir wissen müßten, daß In Österreich, in jedem Waldgebiet, grundsätzlich Radfahren verboten ist, es sei denn, es ist per Tafel erlaubt worden ????

Um ehrlich zu sein, das war mir schon neu. Wozu sollten dann noch zusätzlich die Forststraße oder die "Betreten verboten", "Privatbesitz", und ähnliche Tafeln aufgestellt werden?

 

Muß man also wirklich überhaupt net auf Tafeln achten, weils wurscht ist ob die angebracht sind oder nicht?

 

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Hi,

 

ich glaube, dass es von Bundesland zu Bundesland verschieden ist.

 

In OÖ sind fast alle Forststraße von zwei Stunden nach der Morgendämmerung bis eine Stunde vor der Abenddämmerung für Mountainbiker freigegeben. Am Beginn jeder Straße steht ein großes, gelbes (von der PSK gesponsortes) Schild mit den erwünschten Verhaltensregeln auf den Forststraßen (nix wegschmießen, keine Flurschäden anrichten, kein Wild erschrecken usw). Ausgenommen sind nur jene Straßen, bei denen kein "Allgemeines Fahrverbot - auch für Radfahrer"-Tafel steht.

 

Am besten bei der Forstverwaltung nachfragen, nicht beim lokalen Förster, denn der will sicher keine Biker in seinem Wald haben.

 

CU,

 

markob

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Hat gar keinen Fall zu diskutieren mit den Forstbütteln.

 

 

Dass grundsätzlich das Biken verboten ist, dazu müsste es ein Gesetz geben. Und das gibt es meiner Meinung nicht.

 

Aber!! Forstgesetz:

 

§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken  betreten  und sich dort aufhalten

 

3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

 

Strafbestimmungen § 174 ForstG  

4) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer 

 

a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 benützt  (also z.B. quer durch die Vegetation rauscht....)

b) unbefugt im Walde

 

eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte

Forststraße befährt,  

 

 

Der Key ist : FÜR DAS ALLGEMEINE BEFAHREN ERKENNBAR GESPERRTE FORSTSTRASSE !!!!

 

 

Ich bin zwar kein juristischer Fachmann, aber ich glaube, damit ist die Frage geklärt. Wenn keine Tafe dasteht, wo Forststraße und "Verboten" draufsteht, dann fahr ich schon hinein.

 

Ähh. Und weil es im Endeffekt ganz wuascht ist, wo er dich dann letztenendlichs "erwischt", fahr ich sonst auch hinein.

 

Nur wie eben gesagt, diskutieren tu ich nimma. Wö de hom eh olla an poscha.

 

ein ebenfalls schon grün-geärgerter

 

SirDogder

 

link:

 

http://www.2radchaoten.com/_docs/BikeLaw%2025112001.ppt

 

 

 

 

 

 

 

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Gesetz hin und her, nur ist der Schilderwald in einigen Gebieten schon tlw. so dicht und auch widersprüchlich geworden, daß ich beschlossen habe, mich nimmer auszukennen.

 

(Ausrede Nr. 2 aber eigentlich die Nr 1. = verfranst, wenn's erklärbar ist)

 

Wer war denn der Herr überhaupt, denn ich denke nicht, daß Förster grundsätzlich an einem Pajero zu erkennen wären.

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Das Radfahren im Wald ist verboten, wenn es nicht (ausdrücklich, z.B. durch ein Schild) erlaubt ist. Ebenfalls auf einer Forststraße mit entsprechenden Fahrverbotsschild.

Das Befahren von NICHT öffentlichen Wegen (u. Straßen) im Wald wäre somit auch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis (z.B. Schild) erlaubt.

 

Erlaubt ist es jedoch auf öffentlichen Straßen und Wegen, wofür nicht extra ein schild notwendig ist.

 

Bei einer Straße ohne Forststraßen-Fahrverbots-Schild kann man jedoch davon ausgehen, dass man fahren darf (nicht strafbar).

 

Auch bei einem Weg ohne Fahrverbotschild müßte man sich darauf berufen können, dass man angenommen hat, dies sei ein öffentlicher - der zustand des weges sagt ja wenig darüber aus, ob er öffentlich ist, da viele alte öffentl. wege in schlechtem zustand (teilw. gar nicht mehr erkennbar) sind. (ich weiss jetzt aber nicht, ob man im falle eines verwaltungsstrafverahrens mit diesem argument durchkommen würde, kommt wahrscheinlich auf den einzelfall an).

 

Die Aussage "In Österreich ist in jedem Waldgebiet grundsätzlich (= im sinne von: außer es ist ausdrücklich erlaubt worden) Radfahren verboten, es sei denn, es ist per Tafel erlaubt worden" stimmt also insoferne nicht, da es ja öffentliche straßen und wege gibt, die durch waldgebiete führen.

 

Des öfteren stehen bei öffentlichen wegen illegal aufgestellte Fahrverbotsschilder, diese dürfte man trotzdem befahren!

 

@markob

dass in OÖ fast alle Forststraßen für MTBer freigegeben sind, ist bei weitem übertrieben - vielmehr betrifft das nur einen geringen anteil

 

die rechtslage ist in allen bundesländern gleich (das Forstgesetz ist ja ein Bundesgesetz), abgesehen von noch restriktiveren ausnahme-bestimmungen in landesgesetzen (z.B. OÖ)

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erik, gerda und ich sind letztens auch von einem waldbesitzer auf das fahrverbot im wald aufmerksam gemacht worden. wir habe ein wenig mit ihm, freundlich versteht sich, diskutiert und am ende hat er sogar technische details unserer räder erklärt haben wollen.

der freundliche umgang miteinander ist die basis. wenns nicht fruchtet......und tschüss.

 

ciao

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