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Frage an die Versicherungsspezialisten... OBLIEGENHEIT


nocode
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Folgender Fall:

 

Unfall durch Verletzung der Rechtsregel.

Polizei wird gerufen... halten eine Aufnahme für nicht notwendig! (Beteiligte sollen die Daten untereinander austauschen)

Unfallgegner klagt dann nach einiger Zeit plötzlich über Schulterschmerzen.

Polizei muss das Unfallkommando holen.

Aufnahme der Gegebenheiten, Einvernahme der Beteiligten!

Unfallverursacher hat 0,28 mg/Alkohol im Blut (0,56 Promille)

Im Protokoll wird angegeben, dass der Lenker zum Abendessen (kurz vor dem Vorfall) eine Flasche Bier konsumiert hat und sich absolut für Fahrtüchtig gehalten hat.

 

nun folgende Zitate aus den allgemeinen Bedingungen für Kaskoversicherungen bei der Zürich

 

2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol ohder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet

 

Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls ind den Fällen der Pkt. 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmen und anderen Mitversicherten Personen als den Lenker bestehen, sofern für diese die Obleigenheitsverletztung ohne Verschulden nicht erkennbar war

 

Was hab (ok, für allfällige Fragen... ich geb es ja zu... ich war der Verursacher) ich zu erwarten???

 

Schein wurde nicht abgenommen, hab aber mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen

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BÖSE FALLE ALKOHOL:

 

Versicherung kann die von ihr bezahlten Schäden (Haftpflicht!) bis zu einem Betrag (ich glaube 11.000 EUR) vom Alkohollenker zurück fordern (Regress). Bei der Kasko ist die Versicherung leistungsfrei und zahlt Dir den eigenen Schaden daher nicht.

 

 

lG

 

Michael

 

ja, hast recht... der shice alkohol... aber... sskm... das bier zum essen hätt ich mir genauso ersparen können

 

das heisst also für mich:

 

schaden des unfallgegners wird vorerst übernommen und kann auf regress von mir zurückgefordert werden

 

meinen schaden muss ich selber *blechen* :D:rolleyes:

 

wie schaut´s denn mit der pseudoverletztung der dame aus?

der polizist meinte noch, er hasse solche leute, die offensichtlich solche verletzungen vortäuschen :mad: :s:

 

andere frage... obwohl essig... wie hätt´s denn bei 0,48 °/oo ausgesehen?

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Wie kommt's zur Regressgrenze von € 11.000,- ?

 

 

GESETZ:

 

REGRESS

(lat.) auch Legalzession: Rückgriffsrecht des VR (in der Sachversicherung gemäß § 67, in der Allgem. Haftpflichtversicherung § 158 f VersVG).

Auch wenn der VR gegenüber dem VN leistungsfrei ist, bleibt seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen (§ 158 c VersVG).

 

Sonderregelung für die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 24 KHVG 94 - wenngleich dieser § sinngemäß dem § 158 c VersVG entspricht, bestimmt der Abs. (5), daß die §§ 158 c und f VersVG nicht anzuwenden sind. Die Leistungsfreiheit des VR gegenüber dem VN bei Obliegenheitsverletzung oder Gefahrenerhöhung (Alkoholisierung) ist mit dzt. EUR 11.000,-- bzw. pro Versicherungsfall, wenn

mehrere Obliegenheiten verletzt wurden EUR 22.000,-- begrenzt (§ 7 KHVG 94); diese Begrenzung gilt auch gegenüber einem alkoholisierten Lenker.

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ja, hast recht... der shice alkohol... aber... sskm... das bier zum essen hätt ich mir genauso ersparen können

 

das heisst also für mich:

 

schaden des unfallgegners wird vorerst übernommen und kann auf regress von mir zurückgefordert werden

 

JA

 

meinen schaden muss ich selber *blechen* :D:rolleyes:

 

JA

 

wie schaut´s denn mit der pseudoverletztung der dame aus?

der polizist meiner noch, er hasse solche leute, die offensichtlich solche verletzungen vortäuschen :mad: :s:

 

Wenn die Verletzungsfolgen > 3 Tage aber

 

Fahrlässige Körperverletzung

 

§ 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an

der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder

1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender

Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder

seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters

zu behandeln,

2. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten

Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung

in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine

Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als

vierzehntägiger Dauer erfolgt,

3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in

medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige

Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung

eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine

Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als

vierzehntägiger Dauer erfolgt oder

4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit

einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3) In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der

Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur

Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Z 1 bis 3

bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu

bestrafen.

 

 

andere frage... obwohl essig... wie hätt´s denn bei 0,48 °/oo ausgesehen?

 

Dann wärst Du -wenn keine sonstigen Anhaltspunkte vorhanden gewesen wären- nicht (durch Alkohol) beeinträchtigt gewesen.

 

BTW: Ein Blutalkoholwert von >0,5 Promill bei einem (ehrlichen) auch großen Bier ist mehr als erstaunlich...

 

 

lG

 

Michael

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blöde frage:

 

nachdem ich jetzt nichts gelesen habe über dein fortbewegungsmittel (oder hab ichs überlesen?), bist du mit dem auto gefahren oder mit dem rad?

 

ich nehme mal an rad (weil sonnst wären ja "nur" schulterschmerzen echt ein wunder...), oder?

.... weil dann ist deine grenze nicht 0,5 promille sondern 0,8 promille.

 

StVO (ris.bka.gv.at, Juni 2005):

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift

beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken

noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von

0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der

Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person

jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

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blöde frage:

 

nachdem ich jetzt nichts gelesen habe über dein fortbewegungsmittel (oder hab ichs überlesen?), bist du mit dem auto gefahren oder mit dem rad?

 

ich nehme mal an rad (weil sonnst wären ja "nur" schulterschmerzen echt ein wunder...), oder?

.... weil dann ist deine grenze nicht 0,5 promille sondern 0,8 promille.

 

StVO (ris.bka.gv.at, Juni 2005):

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift

beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken

noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von

0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der

Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person

jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

bin net gut im gesetzestexte lesen, aber wo erkennst du in dem text das man ein fahrrad bis 0.8 lenken darf?

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war mit dem auto unterwegs (meine lehre... NIE MEHR ALK AM STEUER )

 

lt. Auskunft meines Versicherungsmaxl zahlt die Versicherung von gar nyx bis alles... kommt auf die Verurteilung an!

 

na ich hoff mal, dass es nicht so schlimm wird, zumal ich in 13 Autojahren noch keinen Unfall geschweige denn was mit Alkohol hatte

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@ nocode....

 

wünsch dir jedenfalls viel glück bei der sache, dass alles im rahmen bleibt!!!

 

 

@mafa:

in der StVo (siehe Text von vorhin) ist beim Lenken von FAHRZEUGEN das Alkolimit 0,8 Promille. Laut Kraftfahrzeuggesetz ist das Limit für das Lenken von Kraftfahrzeugen 0,5 Promille.

Nachdem das Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist, gilt für den Radfahrer 0,8 Promille. (Aber Achtung: Du kannst auch mit weniger für fahruntüchtig erklärt werden.)

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  • 5 Monate später...

kurzes update da sache abgeschlossen:

 

anzeige wegen fahrlässiger körperverletzung fallengelassen

 

beide schäden (unfallgegner und meiner ca 5500 € ) wurden von der versicherung übernommer.... nachdem ich meinen naiven osttirolercharme :love: spielen hab lassen hat mich die dame von der zürich angerufen und gemeint, *ihr hätte es persönlich leid getan hätten sie die schäden nicht übernehmen können!!!* ;)

 

führerschein hab ich behalten dürfen

 

218€ mindeststrafe für alkohol am steuer

 

fazit:

 

kein alk am steuer

 

wieviel ich wirklich getrunken hab sag ich nicht :p

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