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Crash gehabt ...


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Mahlzeit zusammen!

 

War heute mit nem Spezi auf der ersten richtigen Ausfahrt der heurigen Saison. Nach 15 Minuten Fahrt hat mich ein Autofahrer abgeschossen ....

 

Wir waren am Radweg entlang der Bundesstrasse unterwegs und einer wllte auffahren.

 

Mich hats ziemlich zerbröselt passiert ist bis auf wende Knide eigentlich nix ...

 

Beide Laufräder sind im Arsch und der Rahem und die Kurbel haben ein paar Schrammen. Wie gehe ich jetzt am Besten vor? Die Daten hab ich.

 

LG

Joerg

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Arzt, Ambulanz, Aufnahme,..... Unfallbericht in der Ambulanz,.... alles weitere Haushaltsversicherungs-Spezi melden...... der sagt dir wies weiter geht.

 

und dich erholen von dem Schock und in die Sonne setzen(falls de dann noch scheint :o )und Ostern ruhig weiter feiern.

 

wünsch dir gute Besserung, wird schon wieder!! :)

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Mach das, was der Elmar geschrieben hat, der kennt sich aus !

Danke für die Unterstützung :D

 

Ich darf den §4 der StVO 1960 zitieren:

 

§ 4. Verkehrsunfälle.

 

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.

 

(3) Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.

 

(4) Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.

 

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

(5a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.

 

(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.

 

(6) Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

 

Da gehts net darum, dass du deinen Unfallsgegner schützen willst, indem du ihn nicht "anzeigst". Da gehts um behördliche Aufnahme und Beweissicherung für spätere zivilrechtliche Verfahren.

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Danke für die Unterstützung :D

 

Ich darf den §4 der StVO 1960 zitieren:

 

 

 

Da gehts net darum, dass du deinen Unfallsgegner schützen willst, indem du ihn nicht "anzeigst". Da gehts um behördliche Aufnahme und Beweissicherung für spätere zivilrechtliche Verfahren.

 

Also es wird kein zivilrechtliches Verfahren geben, mir hats ja nix getan. Ich hab heut Nachmittag die Tour mit dem Bikes meiner Freundin unfallfrei fortgesetzt.

 

Ich nehme daher von der Meldung Abstand, die finanziellen Frage sind bereits geklärt. Trotzdem danke für die fachmännische Unterstützung!

 

LG

Joerg

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Ja stimmt ...

Aber was sois ... i wü net an jungen Buam voi einischeissen .... soid mei klump zahlen und fertig ...

LG

Joerg

 

Also ganz versteh ich dich nicht. Einerseits fragst was jetzt zu tun ist und du bekommst vom Elmar, der beinah jeden Tag damit zu tun hat, den Rat diesen Unfall zu melden und jetzt zierst di wie a Ballerina.

 

Ob das ein junger Bursch is ,oder nicht is Blunzn, dann soll er mal fahren lernen. Es is doch egal wie alt der is, der die umnagelt.

 

Du kannst ja auf dem Zivilweg auf eine Anklage verzichten.

Es geht aber darum, daß dieser Vorfall Aktenkundig wird.

 

Was machst den wenn es sich der Bursch doch noch anders überlegt und wennst dei Knedl haben willst stellt er sich deppert als wenn nie etwas gewesen wär.

 

.....und was machst dann ??

 

Also sei gscheit und meld das. ;)

 

lg, GO EXECUTE

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Ja ich weiss schon, es is mir aber unangenehm, weil ich die familie des Burschen kenne ...

 

Naja, dieses kleine aber feine Detail hast bis jetzt nicht erwähnt. :D

 

Ich hoff für dich, daß du ein gutes Verhältniß zu seiner Familie hast und die Bezahlung deiner beschädigten Teile kein Problem wird.

Wenn doch, kannst di in A.sch beißen. :D

 

Trotz der ganzen Gschicht is immer noch das Wichtigste, daß du, bis auf die Schrammen, daß Malheur ohne bleibenden Schaden überstanden hast. :)

 

lg, GO EXECUTE

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Nach mittlerweile drei Unfällen mit Personenschaden (nämlich an mir) - ich war immer unschuldig - kann ich Radlern nur zu folgender Vorgangsweise raten :

 

1) wie Elmar schon geschrieben hat - auch wenn einer der Unfallbeteiligten (wird wohl der Radfahrer sein) nur einen Kratzer hat, ist das ein Personenschaden und es ist die Poliezi und die Rettung zu verständigen.

 

2) die Anzeige aller Unfallbeteiligter erfolgt durch dann durch die Polizei - der Fall wird aktenkundig. Für die Versicherung ist darüber hinaus ein Unfallbericht auszufüllen und vom KFZ-Lenker eine Schadenmeldung zu erstatten.

 

3) im Krankenhaus verarzten lassen (eine blutende Wunde am Knie wäre schon ein Grund, ins KH zu fahren, muss ja vielleicht genäht werden) und eine Kopie des Berichtes bzw. der Diagnose verlangen. Bei Vernehmungsfähigkeit dann noch zur Polizei wegen der Aussage des Unfallherganges.

 

4) Rad in die Fachwerkstatt (egal welche) und - bei entsprechend schwerer Verletzung - Radler zum Hausarzt (krank schreiben lassen !). Die Höhe des Schmerzensgeldes wird übrigens (nach meiner Erfahrung) beinhart nur nach der Anzahl der Krankenstandstage berechnet.

 

Diese Unterlagen habe ich dann immer einen Anwalt meiner Rechtschutzversicherung (vom ARBÖ aus) übergeben, der halt dann den Rest erledigt. Hat man eine solche nicht, muss man sich halt selbst mit der Versicherung des Unfallgegners auseinandersetzen. Der Schaden am Rad wird übrigens fast immer - wie bei einem KFZ-Schaden - von einem Typen der Versicherung besichtigt, erst dann darf repariert werden. In der Regel verrechnet das Radgeschäft dann direkt mit der Versicherung.

 

Den Unfallgegner "eintunken" oder "nicht eintunken" kann man gar nicht, weil es Sache der Polizei ist (die ja bei einem Personenschaden - siehe den von Elmar kopierten Absatz aus der STVO - ZWINGEND zu verständigen ist (hier macht man sich meiner Rechtsauffassung sogar als Opfer strafbar, wenn man das nicht tut) den Sachverhalt an die StAW weiterzuleiten. So Bagatellkörperverletzungen wie ein blutendes Knie führen übrigens schon seit einigen Jahren nicht mehr zu einer Verurteilung nach 88/2 (Körperverletzung). Schmerzensgeld + Schaden am Rad übernimmt die Versicherung - natürlich nur dann, wenn polizeiliche Aufnahme + Schadensbericht + ärztliches Attest (welches sich manche Ärzte zahlen lassen, kann man dann auch der Versicherung verrechnen) vorliegen.

 

Es soll auch Verletzungen geben, die sich erst nach ein paar Stunden oder Tagen auswirken - da steht man dann ohne Beweismittel ziemlich blöd da. Großzügigkeiten als Unfallopfer sind daher meiner Meinung nach nicht angebracht, hätte halt der Autofahrer besser aufgepasst. Ich hoffe für Jörg, dass die Sache gut ausgeht...

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