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Ausgenommen Anrainer


xhim
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Mal eine Frage an die, die sich gut mit dem Gesetz bzw. der StVO auskennen.

Ich hab einen Freund besucht und ,wie schon seit Jahren, in seiner Straße geparkt.

Vor diese Straße steht allerdings ein "Fahrverbot Ausgenommen Anrainer"-Schild. Und wie der Zufall es so will klemmt diesmal ein Strafzettel hinter der Scheibe; mit der Begründung: "Weil Sie das KFZ auf einer Straßenstelle abgestellt haben, die nur durch das Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte."

 

Nur soweit ich weiß darf man doch als Besucher solche Straßen befahren, oder etwa nicht?

Und 35,- für sowas ist auch scherzhaft (vor allem wenn man bedenkt dass ich keinem den Platz nehme, denn dort sind massenhaft Plätze frei).

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naja ich würd einfach deinen freund bitten, dass er zur polizei mit seinen meldezettel geht und sagt er sei mit deinem auto gefahren.

 

punkt um.

sowas ähnliches wollt ich auch schon vorschlagen...

 

sag dem freund, er soll dort mal anrufen, und ihnen erklären dass ihr 2 gemeinsam irgendwo wart (kino oder einkaufen oder was halt immer) und er dich dann nach hause gebracht hat und dann noch bei dir war.

 

wenn man nett zu denen is kann man normal schon mit denen reden (denen mitm blaulicht)..

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sorry, flo, hab aus versehen auf ändern statt auf zitat gedrückt und es ned gemerkt

 

sorry!!!

Na, dann sind wir mal froh, dass mein Firefox so ein gutes Gedächtnis hat... ;)

 

hier nochmal:

 

Also mein Wissensstand ist:

 

Anrainer: nur Bewohner

Anlieger: Bewohner + Besucher etc.

 

lg

Gibt's hierzu irgendwelche Quellen?

 

Hier wird meine Aussage von Post #3 gestützt (Anrainerverkehr), zur Unterscheidung Anrainer/Anlieger habe ich aber nichts gefunden.

Könnte mich auch nicht an eine Zusatztafel "Ausgenommen Anlieger" erinnern, einzig an "Ausgenommen Anliegerverkehr", was gleichbedeutend mit Anrainerverkehr sein dürfte.

 

Der Begriff Anlieger dürfte nur in Deutschland rechtlich relevant sein, dort ist "Anrainer" unbekannt.

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So schauts aus, wenn sich eines unserer Höchstgerichte mit der Thematik auseinander setzt....

 

Zwar bringt die

Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung (vgl.

das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1984, Zl. 84/03/0079) richtig

vor, dass der "Anrainerverkehr" auch "den Verkehr Dritter zu den

Anrainern" umfasst, was für "Lieferanten, Kunden, Gäste, Besucher

und Angestellte" zutreffe.

 

Sie übersieht aber, dass eine Ausnahme

für Gäste eines Gasthauses (als Gast des Gasthauses bezeichnet

sich die Beschwerdeführerin) nur dann in Frage kommt, wenn das

Gasthaus geöffnet hat. Im Falle unverschuldeter Unkenntnis der

Öffnungszeiten (etwa wegen Fehlens eines Hinweises am Beginn der

Zufahrt) ist die (bloße) Zufahrt auf Grund fehlenden Verschuldens

nicht strafbar. Die belangte Behörde führt aber zu Recht aus, dass

die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nach Erkennen des Umstandes, dass das Gasthaus (noch) nicht geöffnet hatte, nicht weiterhin hätte abgestellt lassen dürfen, um - wie sie vorbringt - den H.- Park und den T.-Strand aufzusuchen.

 

Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Verhalten sei

unter "Anrainerverkehr" selbst dann zu subsumieren, wenn sie "nur

in dem im Eigentum der Landeshauptstadt St. Pölten stehenden H.-

Park selbst, der an den Reinkeweg bzw. an den einen Bestandteil

dieser Straße bildenden Parkplatz angrenzt, spazieren gewesen

wäre, ohne nachher noch das Gasthaus aufzusuchen". Diese -

geradezu spitzfindige - Auslegung scheitert schon an der - von

der Beschwerdeführerin zuvor richtig wiedergegebenen - Definition,

wonach Anrainer - hinsichtlich der Zufahrtsgestattung - die

(Rechts-)Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften

sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1980,

VwSlg. 10.226/A). Anrainerverkehr ist der Verkehr zu diesen

Rechtsbesitzern. Dass mit einem Spaziergang in einem Park dessen

Besitzer, die Landeshauptstadt St. Pölten, aufgesucht werde, kann

wohl nicht im Ernst behauptet werden.

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