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Anzeige von der Polizei - Anhalten - nicht folge geleistet


OLLi
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Hi,

folgendes ist passiert:

Mein Vater ist mit überhöhter Geschwindigkeit durch ein Ortsgebiet gefahren. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde während des Verkehrüberwachungsdienstes "vom Gefertigten" nach dem Vorbeifahren mit der Laserpistole festgestellt.

Ein schöner Satz und dagegen ist auch nichts einzuwenden - stimmt!

 

 

 

Jedoch Punkt 2:

"Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde."

 

 

Wir waren zur Tatzeit zu dritt im Auto und keiner von uns hat in dem ("seelenlosen") Ort einen Polizisten/eine Person am Gehsteig oder auf der Straße gesehen. Wenn da wirklich jemand gestanden wäre, dann hätte man dies bemerkt, denn man sieht in dem Ort sonst so gut wie nie jemand am Gehsteig stehen/gehen.

 

Die ungerechtfertigte Strafe (Punkt 2) kostet 72 Euro (oder 72 Stunden Freiheitsstrafe). Vermute ja, dass der Polizist zu langsam war und erst hinter uns gewachelt hat ... Kann man dagegen Einspruch erheben oder bringt das sowieso nix, weil die Polizei immer im Recht ist? Hat von Euch jemand schon einmal einen ähnlichen Fall erlebt?

 

 

Danke,

OLLi

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da wirst ein pech haben - im zweifelsfall=einspruch durch dich - waren die sicher zu zweit und die aussage von 2 bullen zählt mehr= ist glaubwürdiger - als die aussage von 3 zivilisten

 

ich hab das einmal probiert, weil ich angeblich beim motorradl kein licht anghabt hab und zu schnell gfahrn bin.

das schnellfahren hab ich nie betstritten, aber das ohne licht hat sicher net gestimmt und ich hab auch 2 zeugen gehabt.

ich hab beeinsprucht ( 2 mal) und hab dann um 20 euro mehr zahlt

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2 besoffene Kumpel die heimgeführt werden, 2 Organe, eine Anhaltung, 50 Meter weiter die beiden Kumpel daheim abgegeben, umdrehen, 2. Anhaltung, ein leichter Knick der Straße und daher nicht einsehbare Stopptafel, ein yellow

--> "überfahren einer Stopptafel"

Einspruch, mehrere Einvernahmen auf Gemeinde, Gegendarstellung der beiden Organe, ...

macht + 30 Euro

:(

(vergisses und zahlts)

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ich glaub wenn du nicht bezahlst wird automatisch ein verfahren eingeleitet von seiten der bh um den lenker zum tatzeitpunkt festzustellen... in dem verfahren könntest du dann auch zusammen mit den anderen beiden die mitgefahren sind eine aussage machen, dass nicht nur kein handzeichen sonder auch kein polizist zu sehnen war...

 

welche chancen du bei so einem verfahren hast kann ich dir nicht sagen...

 

aber einspruch kannst auf jeden fall erheben...

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das schöne an der berufung ist ja, dass das strafausmaß nicht erhöht werden kann. somit kostet dich eine bufung nyx :)

 

außerdem kann ich empfehlen, lediglich über die höhe zu berufen, dh zuzugeben dass man zuschnell gefahren ist etc, aber angeben dass keine der 3 personen im auto den polizisten bemerkt hat (weil nacht, dunkel, er war scheinba nicht mit reflektioren ausgestattet etc)

diesen berufungen wird mit eine sehr hohen wahrscheinlichkeit stattgegeben. im schlimmsten fall jedoch erhälst du einen zahlungsaufschub über ein halbes hahr :rofl:

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Ich würde einen Einspruch machen..

Keine Begründung angeben!

 

Verlange ein genaues Protokoll des Vorganges:

Beschreibung des Autos,Wettersituation,Kleidung der Beamten(Uniform od. nicht;Kappe ja od. nein)Skizze des Tatorts

 

Wo sind die Beamten gestanden?

Hat der Beamte mit der Kamera den Versuchten Anhaltevorgang überhaupt gesehen?

Wie weit neben der Fahrbahn ist er gestanden?

War die Kelle beleuchtet?

Hat man den Beamten als solchen erkennen können?

usw.

 

Dadurch wird das ganze einmal ordentlich in die Länge gezogen...

Wenn das alles erledigt ist , kann dein Vater immer noch sagen,garnicht der Fahrer gewesen zu sein.

 

Dann kommt die Lenkererhebung..

Dann teilst du ihnen mit,das du das Fahrzeug verborgt hattest...

 

Und dann geht das ganze Spiel wieder vorne los

Nach 6 Monaten isses verjährt ;)

 

R.

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Wenn Du Einspruch erhebst wird es ganz sicher abgelehnt. Macht nichts, wieder Einspruch erheben, dann geht das Ganze zum UVS (Kosten bleiben gleich). Dann kommt es zu einer Zeugenverhandlung und wenn du rhetorisch gut bist, kannst du die Gegenseite (# von polizisten) in Grund und Boden reden.

 

Mein Chef hat das gemacht, die Gegenseite hat sich in Widersprüche verwickelt und die Sache war gelaufen.

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Und dann geht das ganze Spiel wieder vorne los

Nach 6 Monaten isses verjährt http://nyx.at/bikeboard/Board/images/smilies/wink.gif

Woher beziehst du dein gefährliches Halbwissen?

 

das schöne an der berufung ist ja, dass das strafausmaß nicht erhöht werden kann. somit kostet dich eine bufung nyx

Ich nehme an, dass es sich ursprünglich um eine sogenannte Anonymverfügung gehandelt hat. Wenn man diese nicht beachtet, kommt es zu einem ordentlichen Strafverfahren. Erst dagegen kann man Einspruch erheben. Und dann wirds teurer, weil Verfahrenskosten dazukommen.

Das billigste wäre die Anonymverfügung einzahlen...

 

Wir waren zur Tatzeit zu dritt im Auto und keiner von uns hat in dem ("seelenlosen") Ort einen Polizisten/eine Person am Gehsteig oder auf der Straße gesehen.
Komisch, dass immer alle Insassen während der gesamten Fahrt alles und jedes beobachten. Eigentlich ist es so, dass sich die meisten während der Fahrt unterhalten und gerade mal der Lenker ein bissl auf den Verkehr achtet.
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Das VStG unterscheidet drei Arten der Verjährung: Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckbarkeitsverjährung.

 

 

Die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt grundsätzlich sechs Monate. Allerdings beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr bei Verwaltungsübertretung der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist bzw. ab dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides, sondern der Zeitpunkt, an dem die Behörde eine erste taugliche Verfolungshandlung gegen eine bestimmte Person gesetzt hat.

 

Die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG tritt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist bzw. das strafbare Verhalten aufgehört hat, ein.

 

Die Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG tritt drei Jahre nach Rechtskraft des Straferkenntnisses 1. Instanz ein.

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Zahlen und das nächste Mal langsamer fahren. Hat ja einen Sinn, warum im Ortsgebiet nicht 80 gefahren werden kann, auch im verschlafensten Nest kann ein Kind hinter einem Auto vorlaufen.

 

Wenn dann der Bremsweg grad nicht reicht (und bei 50 gereicht hätte), hast ein Kind umgebracht, da hilft dann kein Rechtstrick mehr, vielleicht vor Gericht, aber nicht vor einem selbst.

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Das VStG unterscheidet drei Arten der Verjährung: Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckbarkeitsverjährung.

 

 

Die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt grundsätzlich sechs Monate. Allerdings beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr bei Verwaltungsübertretung der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist bzw. ab dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides, sondern der Zeitpunkt, an dem die Behörde eine erste taugliche Verfolungshandlung gegen eine bestimmte Person gesetzt hat.

 

Die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG tritt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist bzw. das strafbare Verhalten aufgehört hat, ein.

 

Die Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG tritt drei Jahre nach Rechtskraft des Straferkenntnisses 1. Instanz ein.

 

Und was genau meinst mit gefährlichem Halbwissen??

 

Stimmt ja eh mit den 6 Monaten

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Zahlen und das nächste Mal langsamer fahren. Hat ja einen Sinn, warum im Ortsgebiet nicht 80 gefahren werden kann, auch im verschlafensten Nest kann ein Kind hinter einem Auto vorlaufen.

 

Wenn dann der Bremsweg grad nicht reicht (und bei 50 gereicht hätte), hast ein Kind umgebracht, da hilft dann kein Rechtstrick mehr, vielleicht vor Gericht, aber nicht vor einem selbst.

 

entschuldige bitte, aber das kommentar hat nichts mit dem thema zu tun. schließlich gehts nicht um die tatsache, dass zu schnell gefahren wurde, das bestreitet ja niemand, sondern um angebliche beamtenwillkür.

 

ich denke nicht, dass sich der beschuldigte vor der strafe wegen geschwindigkeitsübertretung drücken will, oder seh ich das falsch.

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1 Euro = 1 Stunde? Irgendwie haben die keinen Bezug zum Geld, kommt mir vor....
Naja, ich glaube, das hat einen anderen Hintergrund: wenn man z.B. die Wahl (hat man die nun eigentlich? Steve4u hat ja weiter oben angedeutet, dass man nur bei Zahlungsunfähigkeit ins Gefängnis "dürfe" -- wie weist man diese Unfähigkeit nach?) zwischen 72 Euro und 12h Gefängnisaufenthalt hat,

wird man sich's bald mal überlegen, ob man nicht lieber Letzeres wählt.

(sofern einem der Eintrag ins Strafregister (bekommt man ja, glaube ich?) egal ist...)

Und da Gefängisplätze mW ohnehin nicht im Übermaß vorhanden sind bzw. natürlich Geld kosten, kommt's dem Staat/uns allen natürlich günstiger, wenn Strafen bezahlt werden.

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