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Urheberrecht


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zitat wikipedia.de die rechtssprechung müsste in ö genau so sein).

 

Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts [bearbeiten]

 

Allgemeines [bearbeiten]

 

Die §§ 64 ff. UrhG regeln die zeitliche Beschränkung des Urheberrechts. Dabei normiert § 64 UrhG, dass der urheberrechtliche Schutz nur während der Lebenszeit des Urhebers und einer Zeitspanne von 70 Jahre nach dessen Tod besteht. Eine 70-jährige Schutzdauer gilt für alle Werke, deren Urheber im Jahre 1965 (Verkündung des UrhG) noch nicht 70 Jahre tot waren. Wird ein bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht erschienenes Werk (dazu § 6 Abs. 2 UrhG) erstmals zum Erscheinen gebracht, öffentlich wiedergegeben oder herausgebracht, so bekommt der dafür Verantwortliche nach § 71 Abs. 1 UrhG ein 25-jähriges Leistungsschutzrecht. Lichtbildwerke genießen in der Regel eine gleich lange Schutzdauer (vgl. § 137a UrhG). Durch die Befristung der Schutzdauer kommt es zum Fortfall des gesamten Urheberrechtsschutzes; das Werk wird nach Ablauf der Frist gemeinfrei.

 

Berechnung der Schutzfrist [bearbeiten]

 

Grundsätzlich wird gemäß § 64 UrhG vom Tod des Urhebers (bei Miturheberschaft vom Tod des am längsten lebenden Miturhebers, § 65 Abs. 1 UrhG) an gerechnet. Zu audiovisuellen Werken trifft § 65 Abs. 2 wegen der unüberschaubaren Anzahl von möglichen Miturhebern eine Sonderregel und begrenzt den für das Erlöschen der Schutzdauer maßgeblichen Personenkreis auf den Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogschreiber und den Komponisten der Filmmusik. Bei Werkverbindungen bestimmt sich die Schutzdauer für jedes der verbundenen Werke nach dem Tode seines Schöpfers; bei Sammelwerken läuft sie getrennt für das Sammelwerk als solches und die einzelnen Beiträge.

 

In Ausnahmefällen wird jedoch auch vom Zeitpunkt des Erscheinens oder Veröffentlichens an gerechnet. Dies ist bei anonymen oder, unter bestimmten Umständen, pseudonymen Veröffentlichungen der Fall. Liegt keine Veröffentlichung vor, läuft die Schutzfrist vom Zeitpunkt der Schöpfung des Werkes an. Die Schutzfrist wird nach den allgemeinen Regeln der §§ 64, 65 UrhG berechnet, wenn der wirkliche Urheber innerhalb der 70 Jahre seine Identität offenbart, sein Pseudonym keinerlei Zweifel an seiner Identität aufkommen lässt (§ 66 Abs. 2 S. 1 UrhG), oder der Name durch Eintragung in die Urheberrolle bekannt wird (§§ 66 Abs. 2 S. 2, 138 UrhG). Dazu ist nur der Urheber, sein Rechtsnachfolger (in der Regel die Erben) oder Testamentsvollstrecker berechtigt, § 66 Abs. 3 UrhG. Bei anonymem oder pseudonymem Erscheinung von Teilwerken berechnet sich die Frist gesondert, § 67 UrhG.

 

Die jeweiligen Fristen beginnen gemäß § 69 UrhG mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres.

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Hallo!

Kurze Frage - darf ich ein Buch, das vor 100 Jahren erschienen ist und dessen Autor seit mehr als 70 Jahren tot ist, scannen und ins internet stellen?

lg

birki

Wenn es keine Übersetzung ist ja. Wenn das Buch aber in einer Fremdsprache erschienen ist, dann ist zu prüfen ob der Übersetzer deiner Version auch schon 70 Jahre lang unter der Erde weilt. Schau mal bei Gutenberg vorbei, die haben schon viele Bücher drinnen, nicht dass du die Arbeit doppelt machst.

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Hallo!

Kurze Frage - darf ich ein Buch, das vor 100 Jahren erschienen ist und dessen Autor seit mehr als 70 Jahren tot ist, scannen und ins internet stellen?

lg

birki

ja darfst du, 70 jahre ist die deadline, sprich alles was vor 70 jahren erschienen ist gilt als gemeinfrei

 

kannst auch hier nachchecken: http://archiv.twoday.net/topics/Archivrecht/

 

nur als vorwarnung: da is viel polemik drinnen

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  • 3 Jahre später...

ich wärm das hier mal auf bezug nehmend auf urheberrechte an bildern (fotos).

 

wenn ich fotos verwende für collagen, diese nicht zur gänze sondern nur teilweise verwende, wieder (in teilbereichen) überklebe, übermale, überspachtle etc. verletze ich dann unter dem "deckmantel" kunst urheberrechte?

 

isses von belang woher ich die fotos nehm?

 

falls ja, wie is das zbsp bei fotos aus zeitungen, hält die rechte der photograph oder das blatt? wenns das blatt nimmer gibt...?

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falls ja, wie is das zbsp bei fotos aus zeitungen, hält die rechte der photograph oder das blatt? wenns das blatt nimmer gibt...?

Im Normalfall der Fotograf, ausser er hätte der Zeitung alle Nutzungsrechte abgetreten.

 

zu deiner Frage wegen "Kunst" etc, dass wird wohl nur für jeden Fall individuell entscheidbar sein.

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Bei Verwendung von Fotos, die du selbst gemacht hast, brauchst du das Einverständnis (Verwertungsrechte) eventuell darauf abgebildeter Personen. Wenn du Fotos von Fremden verwendest, musst du vom Urheber (oder Inhaber der Verwertungsrechte -> Zeitung/Magazin/Fernsehanstalt) die Erlaubnis einholen, sie verwenden zu dürfen oder die Erlaubnis allenfalls KAUFEN.

 

Selbst, wenn du nur einen Teilausschnitt des Bildes verwendest, kann der Inhaber der Verwertungsrechte aufgrund relativ geringer Übereinstimmungen verlangen, dass du was brennen musst.

 

Da sind die Urheberrechtsbestimmungen und die Anwälte der Verwertungsgesellschaften ziemlich findig. Egal, ob Fotos oder Musik (von da her kenn ich das); sobald nur der ANSCHEIN einer Verletzung des Rechts besteht, habens dich mit RSb.

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Das folgende entspricht meiner Meinung und ist keinesfalls als bindende Rechtsauskunft zu verstehen!!!

Grundsätzlich ist bei Fotos zu unterscheiden ob das Urheberrecht oder das Recht am eigenen Bild verletzt wird. Dabei ist es unerheblich ob ein ganzes Bild oder Teile davon unberechtigt verwendet (veröffenlicht) werden.

Beispiel: Ein Fotograf hat ein Bild von der Person X erstellt. Dann hat der Fotograf das Urheberrecht und die Person X das Recht am eigenen Bild. Die Person X kann nun Zugunsten des Fotografen auf das Recht am eigenen Bild verzichten und dem Fotografen somit dieses Recht ganz oder teilweise einräumen. Verkauft der Fotograf das Bild nun an ein Medium (Print und/oder TV, Internettplattform ec), so hat der Käufer das Nutzungsrecht erworben (wie, wo, wieoft usw, hängt natürlich vom Vertrag ab). Das Urheberrecht hat aber immer der Fotograf (und dieses Recht ist auch nicht übertragbar!) und das Recht am eigen Bild verbleibt bei der abgebildeten Person gegenüber allen nicht vertraglich festgestellten Personen.

Dazu noch ein Beispiel .. ich hoffe ich kann mich noch gut genug daran erinnern: Vor einigen Jahrzehnten war eine Person abgängig. Eine Tageszeitung veröffentlichte ein von den Verwandten der abgängigen Person zur Verfügung gestelltes "Paßbild". Diese Bild wurde ursprünglich von einer professionellen Fotografin angefertig. Nachdem die Tageszeitung das Foto zum dritten Mal veröffentlichte, klagte die Fotografin den Herausgeber der Zeitung wegen Verletzung des Urheberrechtes ... und bekam in letzter Instanz vom Obergericht Recht.

Also Vorsicht bei Verwendung von nicht explizit "freigegebenen" Fotos. Und selbst da lieber drei Mal nachfragen. Sonst kann es teuer werden.

 

PS: Etwas anders verhält es sich natürlich bei Personengruppen und/oder Personen des öffentlichen Lebens (zB. Politiker).

Bearbeitet von murdoc
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