Birki Geschrieben 23. Mai 2007 Teilen Geschrieben 23. Mai 2007 Hallo! Kurze Frage - darf ich ein Buch, das vor 100 Jahren erschienen ist und dessen Autor seit mehr als 70 Jahren tot ist, scannen und ins internet stellen? lg birki Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
paul1649345178 Geschrieben 23. Mai 2007 Teilen Geschrieben 23. Mai 2007 naja - irgendwer (verlag) wird nun wohl die rechte dafür besitzen - nicht?! genaugenommen die verwertungsrechte. edit: eventuell kann dir da http://www.literar.at/geschichte/geschichte.htm geholfen werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
criz Geschrieben 23. Mai 2007 Teilen Geschrieben 23. Mai 2007 zitat wikipedia.de die rechtssprechung müsste in ö genau so sein). Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts [bearbeiten] Allgemeines [bearbeiten] Die §§ 64 ff. UrhG regeln die zeitliche Beschränkung des Urheberrechts. Dabei normiert § 64 UrhG, dass der urheberrechtliche Schutz nur während der Lebenszeit des Urhebers und einer Zeitspanne von 70 Jahre nach dessen Tod besteht. Eine 70-jährige Schutzdauer gilt für alle Werke, deren Urheber im Jahre 1965 (Verkündung des UrhG) noch nicht 70 Jahre tot waren. Wird ein bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht erschienenes Werk (dazu § 6 Abs. 2 UrhG) erstmals zum Erscheinen gebracht, öffentlich wiedergegeben oder herausgebracht, so bekommt der dafür Verantwortliche nach § 71 Abs. 1 UrhG ein 25-jähriges Leistungsschutzrecht. Lichtbildwerke genießen in der Regel eine gleich lange Schutzdauer (vgl. § 137a UrhG). Durch die Befristung der Schutzdauer kommt es zum Fortfall des gesamten Urheberrechtsschutzes; das Werk wird nach Ablauf der Frist gemeinfrei. Berechnung der Schutzfrist [bearbeiten] Grundsätzlich wird gemäß § 64 UrhG vom Tod des Urhebers (bei Miturheberschaft vom Tod des am längsten lebenden Miturhebers, § 65 Abs. 1 UrhG) an gerechnet. Zu audiovisuellen Werken trifft § 65 Abs. 2 wegen der unüberschaubaren Anzahl von möglichen Miturhebern eine Sonderregel und begrenzt den für das Erlöschen der Schutzdauer maßgeblichen Personenkreis auf den Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogschreiber und den Komponisten der Filmmusik. Bei Werkverbindungen bestimmt sich die Schutzdauer für jedes der verbundenen Werke nach dem Tode seines Schöpfers; bei Sammelwerken läuft sie getrennt für das Sammelwerk als solches und die einzelnen Beiträge. In Ausnahmefällen wird jedoch auch vom Zeitpunkt des Erscheinens oder Veröffentlichens an gerechnet. Dies ist bei anonymen oder, unter bestimmten Umständen, pseudonymen Veröffentlichungen der Fall. Liegt keine Veröffentlichung vor, läuft die Schutzfrist vom Zeitpunkt der Schöpfung des Werkes an. Die Schutzfrist wird nach den allgemeinen Regeln der §§ 64, 65 UrhG berechnet, wenn der wirkliche Urheber innerhalb der 70 Jahre seine Identität offenbart, sein Pseudonym keinerlei Zweifel an seiner Identität aufkommen lässt (§ 66 Abs. 2 S. 1 UrhG), oder der Name durch Eintragung in die Urheberrolle bekannt wird (§§ 66 Abs. 2 S. 2, 138 UrhG). Dazu ist nur der Urheber, sein Rechtsnachfolger (in der Regel die Erben) oder Testamentsvollstrecker berechtigt, § 66 Abs. 3 UrhG. Bei anonymem oder pseudonymem Erscheinung von Teilwerken berechnet sich die Frist gesondert, § 67 UrhG. Die jeweiligen Fristen beginnen gemäß § 69 UrhG mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Birki Geschrieben 23. Mai 2007 Autor Teilen Geschrieben 23. Mai 2007 hi! das hab ich mir auch angschaut - damit ist das doch verfallen, oder, das urheberrecht ... lg wolfi Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Reini68 Geschrieben 23. Mai 2007 Teilen Geschrieben 23. Mai 2007 Hallo! Kurze Frage - darf ich ein Buch, das vor 100 Jahren erschienen ist und dessen Autor seit mehr als 70 Jahren tot ist, scannen und ins internet stellen? lg birki Wenn es keine Übersetzung ist ja. Wenn das Buch aber in einer Fremdsprache erschienen ist, dann ist zu prüfen ob der Übersetzer deiner Version auch schon 70 Jahre lang unter der Erde weilt. Schau mal bei Gutenberg vorbei, die haben schon viele Bücher drinnen, nicht dass du die Arbeit doppelt machst. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
criz Geschrieben 23. Mai 2007 Teilen Geschrieben 23. Mai 2007 ganz so einfach wirds nicht sein (siehe 2. link, staatsbürgerschaft usw.), grundsätzlich würd ich schon sagen (bin aber da auch kein experte). http://www.internet4jurists.at/urh-marken/immaterial.htm http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_125_04t.htm Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nestor Geschrieben 23. Mai 2007 Teilen Geschrieben 23. Mai 2007 Hallo! Kurze Frage - darf ich ein Buch, das vor 100 Jahren erschienen ist und dessen Autor seit mehr als 70 Jahren tot ist, scannen und ins internet stellen? lg birki ja darfst du, 70 jahre ist die deadline, sprich alles was vor 70 jahren erschienen ist gilt als gemeinfrei kannst auch hier nachchecken: http://archiv.twoday.net/topics/Archivrecht/ nur als vorwarnung: da is viel polemik drinnen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Birki Geschrieben 23. Mai 2007 Autor Teilen Geschrieben 23. Mai 2007 ja darfst du, 70 jahre ist die deadline, sprich alles was vor 70 jahren erschienen ist gilt als gemeinfrei servus thomas! danke - ich denke aber, dass der urheber 70 jahre tot sein muss ... lg birki Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Joker Geschrieben 23. Mai 2007 Teilen Geschrieben 23. Mai 2007 servus thomas! danke - ich denke aber, dass der urheber 70 jahre tot sein muss ... lg birki wie der Thomas schon gesagt hat, ja du darfst! Wir halten uns in der Firma (Österr.Nationalbibl.) auch an diesen Richtlinien. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hill Geschrieben 24. Mai 2007 Teilen Geschrieben 24. Mai 2007 70 jahre muß er unter der erde sein, dann kann man damit machen was man will - sagt meine freundin, die hat da eine dipl.arbeit drüber geschrieben! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
steve4u Geschrieben 24. Mai 2007 Teilen Geschrieben 24. Mai 2007 servus thomas! danke - ich denke aber, dass der urheber 70 jahre tot sein muss ... lg birki Isser auch so richtig sicher ganz tot?? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Birki Geschrieben 24. Mai 2007 Autor Teilen Geschrieben 24. Mai 2007 Isser auch so richtig sicher ganz tot?? ... der is dodt, der ludiwg schupmann - seit 1920 ... mausedodt ... lg birki Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nestor Geschrieben 24. Mai 2007 Teilen Geschrieben 24. Mai 2007 ... der is dodt, der ludiwg schupmann - seit 1920 ... mausedodt ... lg birki na dann ran an den scanner!! :s: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
shroeder Geschrieben 3. Januar 2011 Teilen Geschrieben 3. Januar 2011 ich wärm das hier mal auf bezug nehmend auf urheberrechte an bildern (fotos). wenn ich fotos verwende für collagen, diese nicht zur gänze sondern nur teilweise verwende, wieder (in teilbereichen) überklebe, übermale, überspachtle etc. verletze ich dann unter dem "deckmantel" kunst urheberrechte? isses von belang woher ich die fotos nehm? falls ja, wie is das zbsp bei fotos aus zeitungen, hält die rechte der photograph oder das blatt? wenns das blatt nimmer gibt...? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
smutbert Geschrieben 3. Januar 2011 Teilen Geschrieben 3. Januar 2011 Das würde mich auch interessieren… Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
fredf Geschrieben 3. Januar 2011 Teilen Geschrieben 3. Januar 2011 falls ja, wie is das zbsp bei fotos aus zeitungen, hält die rechte der photograph oder das blatt? wenns das blatt nimmer gibt...? Im Normalfall der Fotograf, ausser er hätte der Zeitung alle Nutzungsrechte abgetreten. zu deiner Frage wegen "Kunst" etc, dass wird wohl nur für jeden Fall individuell entscheidbar sein. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Siegfried Geschrieben 3. Januar 2011 Teilen Geschrieben 3. Januar 2011 Bei Verwendung von Fotos, die du selbst gemacht hast, brauchst du das Einverständnis (Verwertungsrechte) eventuell darauf abgebildeter Personen. Wenn du Fotos von Fremden verwendest, musst du vom Urheber (oder Inhaber der Verwertungsrechte -> Zeitung/Magazin/Fernsehanstalt) die Erlaubnis einholen, sie verwenden zu dürfen oder die Erlaubnis allenfalls KAUFEN. Selbst, wenn du nur einen Teilausschnitt des Bildes verwendest, kann der Inhaber der Verwertungsrechte aufgrund relativ geringer Übereinstimmungen verlangen, dass du was brennen musst. Da sind die Urheberrechtsbestimmungen und die Anwälte der Verwertungsgesellschaften ziemlich findig. Egal, ob Fotos oder Musik (von da her kenn ich das); sobald nur der ANSCHEIN einer Verletzung des Rechts besteht, habens dich mit RSb. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
murdoc Geschrieben 3. Januar 2011 Teilen Geschrieben 3. Januar 2011 (bearbeitet) Das folgende entspricht meiner Meinung und ist keinesfalls als bindende Rechtsauskunft zu verstehen!!! Grundsätzlich ist bei Fotos zu unterscheiden ob das Urheberrecht oder das Recht am eigenen Bild verletzt wird. Dabei ist es unerheblich ob ein ganzes Bild oder Teile davon unberechtigt verwendet (veröffenlicht) werden. Beispiel: Ein Fotograf hat ein Bild von der Person X erstellt. Dann hat der Fotograf das Urheberrecht und die Person X das Recht am eigenen Bild. Die Person X kann nun Zugunsten des Fotografen auf das Recht am eigenen Bild verzichten und dem Fotografen somit dieses Recht ganz oder teilweise einräumen. Verkauft der Fotograf das Bild nun an ein Medium (Print und/oder TV, Internettplattform ec), so hat der Käufer das Nutzungsrecht erworben (wie, wo, wieoft usw, hängt natürlich vom Vertrag ab). Das Urheberrecht hat aber immer der Fotograf (und dieses Recht ist auch nicht übertragbar!) und das Recht am eigen Bild verbleibt bei der abgebildeten Person gegenüber allen nicht vertraglich festgestellten Personen. Dazu noch ein Beispiel .. ich hoffe ich kann mich noch gut genug daran erinnern: Vor einigen Jahrzehnten war eine Person abgängig. Eine Tageszeitung veröffentlichte ein von den Verwandten der abgängigen Person zur Verfügung gestelltes "Paßbild". Diese Bild wurde ursprünglich von einer professionellen Fotografin angefertig. Nachdem die Tageszeitung das Foto zum dritten Mal veröffentlichte, klagte die Fotografin den Herausgeber der Zeitung wegen Verletzung des Urheberrechtes ... und bekam in letzter Instanz vom Obergericht Recht. Also Vorsicht bei Verwendung von nicht explizit "freigegebenen" Fotos. Und selbst da lieber drei Mal nachfragen. Sonst kann es teuer werden. PS: Etwas anders verhält es sich natürlich bei Personengruppen und/oder Personen des öffentlichen Lebens (zB. Politiker). Bearbeitet 4. Januar 2011 von murdoc Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nimnix Geschrieben 3. Januar 2011 Teilen Geschrieben 3. Januar 2011 Hallo Birki gehts um das Buch? Die Medial-Fernrohre, eine neue Konstruktion für große astronomische Instrumente Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
shroeder Geschrieben 3. Januar 2011 Teilen Geschrieben 3. Januar 2011 (bearbeitet) Hallo Birki gehts um das Buch? Die Medial-Fernrohre, eine neue Konstruktion für große astronomische Instrumente zwischenzeitlich gehts um kunst. sollte zumindest Bearbeitet 3. Januar 2011 von shroeder Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
shroeder Geschrieben 6. Januar 2011 Teilen Geschrieben 6. Januar 2011 ich hoffe, ja danke fürs thread aufschieben... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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