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Wohnung bei Auszug frisch ausmalen?


NoGhost
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Da ich ja plane, über kurz oder lang eine andere Wohnung zu suchen, frage ich mich nun, ob ich meine Wohnung neu ausgemalen zurückgeben muss.

Vor zwei Jahren hab ich nämlich mein Schlafzimmer in den Farben Kashmir und Meeresblau mit weissen Verzierungen ausgemalt.

 

Im Vertrag steht, dass ich die Wohnung nur dann neu ausmalen müsste, wenn ich innerhalb von fünf Jahren nach dem Einzug ausziehen würde; diese Frist ist bereits seit zwei Jahren verstrichen.

 

Allerdings stehen da noch so viele Paragraphen in diesem Vertrag, dass ich mich nicht ganz auskenn.

Gibt es da also allgemeingültige Gesetze für diesen Fall oder müsste man da den genauen Vertrag kennen, um antworten zu können?

 

Mit Dank schon mal im Voraus!

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Wenn Du einen gewerblichen Vermieter hast, bist Du an sich nicht mehr verpflichtet, die Wohnung frisch ausgemalt zu übergeben.

Bei "Kashmir und Meeresblau mit weissen Verzierungen" könnte die Sache aber anders aussehen - das ist schon seeeeeehr individuell :p

 

Bei privaten Vermietern gilt das was im Mietvertrag steht.

 

Ich hab die alte Wohnung sehr bunt zurückgegeben, und die Vermieter haben nichts gesagt. Allerdings war das nach einer Mietdauer von 20 Jahren :D (nachdem meine Eltern ausgezogen waren, hab ich mich dort noch übergangsweise für 2 Jahre niedergelassen)

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Wenn Du einen gewerblichen Vermieter hast, bist Du an sich nicht mehr verpflichtet, die Wohnung frisch ausgemalt zu übergeben.

Bei "Kashmir und Meeresblau mit weissen Verzierungen" könnte die Sache aber anders aussehen - das ist schon seeeeeehr individuell :p

 

Ja, am liebsten würde ich es mir ja mitnehmen :D .

 

Ich habe die Wohnung über eine Hausverwaltung gemietet, also nicht bei einer privaten Einzelperson.

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da fragst am g´scheitesten den NoDoc hier ausm Board. Der müsste meiner Ansicht nach da ein Spezialist sein.

 

...und wenns ist, dann lässt dir halt den Mietvertrag von ihm durchschauen. viell. ist das billiger, als die ganze Bude neu aus zu malen bzw. ausmalen zu lassen.

 

tät ich auch sagen, ohne den mv gesehen zu haben kamma nur raten, abgesehn davon kann die verwaltung ja durchaus als vertreter einer privatperson agieren, imho müsste aber aus dem mv ersichtlich sein wen die hv vertritt

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Na dann, brauchst dir eh keine Sorgen machen!

 

Ausmalen muss man jetzt nicht mehr lassen!;)

 

Aha, ich hab nur gemeint, weil es keine normale Abnutzung ist, sondern ein bewusst herbei geführter Anstrich :D .

 

Und wie schaut's mit baulichen Änderungen aus? Muss man die rückgängig machen? Ich hab da nämlich so ein Zwischengeschoß eingebaut.

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Aha, ich hab nur gemeint, weil es keine normale Abnutzung ist, sondern ein bewusst herbei geführter Anstrich :D .

 

Und wie schaut's mit baulichen Änderungen aus? Muss man die rückgängig machen? Ich hab da nämlich so ein Zwischengeschoß eingebaut.

 

mit den mietern hamma beim wohnung rücknehmen die meiste freude, da empfangens dich mit "mir hom a bissl renoviert", und nachm 2. zimmer is dir klar, da is nix so wie früher...

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:rofl:

 

Ahh - endlich ein Experte!;)

 

 

Ich glaube, solche Änderungen muss man ja ohnehin genehmigen lassen, und dann können sie aber auch drinnbleiben, oder??:confused:

 

Naja, das ist ein relativ leicht reversible Änderung, da sind nur ein paar Holzpfosten an die Wand geknallt, oben querverbunden, Holzplatten drauf und fertich!

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Ausmalen bei Auszug?

 

Aus der Erhaltungspflicht des Vermieters resultiert auch, dass dieser für die gewöhnliche Abnützung des Mietobjektes aufzukommen und diese zu tragen hat. Der Mieter muss also bei Auszug aus der Wohnung, sofern er die Wände, den Boden, die Badewanne etc. nicht übermäßig verschmutzt bzw. beschädigt hat, für den Wertverlust nicht aufkommen. Das heißt, dass er auch nicht zum Ausmalen der Wohnung oder zum Schadenersatz für den kleinen Fleck auf dem Teppich verpflichtet ist. Allerdings ist die Grenze zwischen gewöhnlicher Abnützung und zu ersetzendem Schaden fließend. Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass es auch hier gegenteilige Meinungen gibt (siehe den STANDARD-Artikel vom 19.6.2007

Quelle: Der Standard vom 4.7.2007

 

gibt da ja auch nicht ganz klare OGH Urteile

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