bube Geschrieben 23. April 2003 Teilen Geschrieben 23. April 2003 Weil man in Graz manchmal auf die Unsitte trifft, dass Wege durch Zäune oder Baumstämme usw. unpassierbar gemacht werden, habe ich mal ein bisschen geschmökert um bei allfälligen Diskussionen mit grantigen Waldbesitzern Argumente zu haben. Ganz interessant finde ich folgendes Landesgesetz. Ich glaube nicht dass sich die "Wegblockierer" immer an dieses Gesetz halten. LG Bube __________________________________________ Titel Gesetz vom 28.Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande. Stammfassung: LGBl. Nr. 107/1922 Novellen: (1) LGBl. Nr. 71/2001 Text Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: § 1. Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesonders Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und Verbindungswege, welche für den Touristen und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr zur Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden. Maßnahmen des Eigentümers des Privatweges nach dem Tage der Gesetzwerdung dieses Gesetzes, womit der Charakter des Weges verloren geht, können die Anforderbarkeit nicht verhindern. Die durch die Wechselwirtschaft notwendige Verlegung von Wegen und Zäunen darf dagegen nicht behindert werden. Für die Erhaltung solcher Wege haben die Körperschaften, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen oder Fremdenverkehrs wahrnehmen, jährlich einen angemessenen Beitrag zu leisten. Derartige Wege, Absatz 1, können entsprechend bezeichnet und mit Wegweisertafeln versehen werden. § 2. Dem Touristen und Fremdenverkehr eröffnete Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur solange gesperrt werden, als diese Absperrung wegen der persönlichen Sicherheit der Wegebenützer notwendig erscheint. Der Waldbesitzer, beziehungsweise der Holzschlags und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens zwei Wochen vorher dem Vorsteher der Ortsgemeinde, in welcher die Absperrung erfolgt, anzuzeigen, welcher für die weitere Verständigung der in diesem Gebiete vorzugsweise tätigen alpinen Vereine und für die Veröffentlichung durch Anschlag in den Ausgangsorten zu sorgen hat. __________________________________________ Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
SirDogder Geschrieben 23. April 2003 Teilen Geschrieben 23. April 2003 Da ist aber nicht vom BEFAHREN die Rede. Da handelt es sich ausschließlich um Betreten. Und das Befahren ist lt. Forstschutzgesetzt immer verboten, wenn dort ein Verbotsschild mit der Aufschrift Forststraße ist. Und wenn Dich eine Hegeleiter erwischt, darf er dich auch anhalten und sogar "verhaften". Sorry, aber mich bockts auch an. LG Sir Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bube Geschrieben 23. April 2003 Autor Teilen Geschrieben 23. April 2003 Original geschrieben von SirDogder Und das Befahren ist lt. Forstschutzgesetzt immer verboten, wenn dort ein Verbotsschild mit der Aufschrift Forststraße ist. Und wenn Dich eine Hegeleiter erwischt, darf er dich auch anhalten und sogar "verhaften". Da hast du grundsätzlich sicher recht. Mir gehts aber vor allem um den Aspekt, dass Wege nicht so ohne weiteres unpassierbar gemacht werden dürfen. Ein Grundbesitzer darf aber sicher niemals selbst Exekutivorgan spielen. Wenn ich nicht stehenbleib hat er Pech (hoffentlichistdasso) LG Bube Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jogul Geschrieben 23. April 2003 Teilen Geschrieben 23. April 2003 wäre dann freiheitsberaubung, ein förster allerdings darf dich festhalten (bzw sogar "abführn" wenn ich mich nicht täusch) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
speedy Geschrieben 23. April 2003 Teilen Geschrieben 23. April 2003 aber nur ein forstaufsichtsorgan (weiß jetzt net wie das richtig heißt - einer der eine diesbezügliche marke hat/vorweisen kann) und net jeder der ausschaut wie ein förster Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mikeva Geschrieben 23. April 2003 Teilen Geschrieben 23. April 2003 immer die gleiche diskussion..........mir san ja eh zu schnell Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
axel Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 Original geschrieben von jogul ... ein förster allerdings darf dich festhalten ...darf er nicht - das waere noetigung, ausser es besteht gefahr fuer leib und leben, dann waere gewaltanwendung im verhaeltnis zum vergehen gerechtfertigt. wenn du ihm deinen ausweis nicht zeigst, kann er dich maximal fotografieren und anzeige gegen unbekannt erstatten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jogul Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 österriechische BUNDESforste österreichische BUNDESpolizei da steckt doch eine gewisse ähnlichkeit drin also meines wissens is er dazu berechtigt, im gegensatz zu privatpersonen, ein schaffner der BUNDESbahnen darf dich ja auch bis zum eintreffen der polizei festhalten... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Joga Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 Hamma keinen ordentlichen Juristen da, der ein für alle Mal für Aufklärung (und hoffentlich Erleichterung) sorgen kann? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Joga Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 Ich mein, ewiges Debattieren bringt ja (in dem Fall) auch nix, wenn wir uns net auskennen... net bös gmeint, aber jeder kann seine Meinung sagen, aber wer weiß scho, obs (rechtlich) auch stimmt...!! Also, her mit einem gscheiten Juristen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jogul Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 @joga: da geb ich dir recht... NoDoc hat in seiner Info "rechtsanwalt" stehn... holst ihn her? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
daMichl Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 Also so weit ich weis ,darf dich ein Förster nicht "festhalten" .....wüsste auch nicht wie er das Anstellen würde . Mit dem Gewehr in Schach halten ? Bei uns hat mal einer gesagt (waren zu zweit) : "Los lasst´s die Räder stehen und steigts ein"(er mit dem Geländewagen unterwegs :k: ) "Wir fahren auf die Polizei !" Ich : "Na sicher nicht !!!! " usw........ Dann simma weitergefahren(Nach längerer ,aber völlig sinnloser Diskussion mit diesem Axxxx ) Irgendwann hat er´s dann aufgegeben ,und ist an uns vorbeigefahren.......natürlich nicht, ohne noch mal aus dem Auto zu schimpfen . P.s. : Ausweis hab ich sowieso nie mit auf einer Biketour ,also kann ich garnicht in die "Versuchung" kommen in herzuzeigen . Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MAG B Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 Also, habe einmal kurz recherchiert: Wichtig ist das Forstgesetz. Nach dessen 33/3 darf man kurz gesagt im Wald nicht fahren. Betreffend Forstorgane (die sind im § 104 definiert) dürfen die nach § 112 ForstG folgendes: Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald und auf Festnahme § 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt, a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt, b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen, c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen, d) die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu schlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen. Noch zur ersten Klarstellung: der 33-er findet sich in 174/3 lit.a, die Bedingungen des VStG 1950 (also das alte) für eine Festnahme im kurzen: .) auf frischer Tat betreten .) Täter ist unbekannt, es besteht die Gefahr, dass er sich der Verfolgung entzieht oder Gefahr, dass er die Übertretung fortsetzt (sprich: weiterradelt). Wer genauere Infos will, einfach PM, kann aber vielleicht ein bisschen länger dauern, bis ich da weitermachen kann. Also, immer freundlich und unschuldig beim Förster tun, der darf doch ziemlich viel und sitzt am längeren Ast (was für ein Wortwitz lg Steph Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
angstbremser Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 Original geschrieben von jogul österriechische BUNDESforste österreichische BUNDESpolizei da steckt doch eine gewisse ähnlichkeit drin also meines wissens is er dazu berechtigt, im gegensatz zu privatpersonen, ein schaffner der BUNDESbahnen darf dich ja auch bis zum eintreffen der polizei festhalten... Die sind tatsächlich auf Druck des Finanzministers dabei, ca. 300 Mitarbeitern "neue Perspektiven zu eröffnen", sie "freizusetzen" oder ganz schnöde zu kündigen. 300 von ca. 1300. Unsere Freunde in grün sind davon allerdings nicht betroffen. LG, angstbremser. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jogul Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 also schein ich doch recht gehabt zu haben wenn ich MAG B's kurzen exkurs in die rechtswissenschaft richtig gedeuted hab nicht erwischen lassen is immernoch das beste rezept gegen potentielle konflikte http://www.handykult.de/plaudersmilies.de/flipa.gif Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
SirDogder Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 Das dürfen aber NUR die Forstschutzorgane, die haben auch Exekutivrechte (Festhalten, etc.) und die Jäger, die die Hegeleitprüfung haben. Die müssen aber einen Ausweis dabei haben und sich kenntlich zeigen (Fausfeuerwaffe haben die meistens). Anzeigen kann Dich prinzipiell ein jeder, aber nur wenn er dich kennt, kann er das auch. Da hilft im Zweifelsfall: 1) Nicht stehenbleiben 2) Freundlich bleiben und Ausrede No uno: Verlaufen 3) Sich aus dem Wald weisen lassen. 4) Falsche Personalien hergeben, wenn sich der Typ nicht ausgewiesen hat (weil dann weißt du ja nicht ob ers darf, und wenn schon kann er dich nicht nachverfolgen) 5) und schlimmster Fall - wenn Forstwächter, der nicht mit sich reden läßt: Keine Gegenwehr und nicht schimpfen, das wär das Schlimmste. Naja. Jede Menge Stress jedenfalls. LG Sir Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jogul Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 @dodger: es war ja auch von niemand anderem die rede oder? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
giantdwarf Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 Original geschrieben von MAG B § 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt, c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen, also dieser Absatz gefällt mir am Besten, vorallem, wenn ich mir dann die hollywoodreifen Verfolgungsjagden vorstelle Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mikeva Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 oiso, wer mit mir fahrt is sicher........... i bin beim BUNDESheer und mach mit meinen mitarbeitern eine erkundungsfahrt für die nächste übung zu diesem zwecke darf i laut gesetz alle forstwege befahren, a mitm auto Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jogul Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 kannst mich dazu schriftlich beauftragen? oder ich nehm meinen bruder mit, der hat zwar ein bissl weniger kekserln aber immerhin auch was obwohl der beim biken mehr handicap als hilfe wär... jaja, diese heeresangehörigen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mikeva Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 @ jogul vo mir hüft da auftrag nix............dienstweg einhalten, kommandanten fragen orientierungslauf/marsch erkunden is des bülligste........... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
yellow Geschrieben 24. April 2003 Teilen Geschrieben 24. April 2003 ja, wennst mitm M60 die Wegerl auskundschaftest, dann hörst und spürst ja das Forstaufsichtsorgan gar net . Auf die Art hat keiner Streß im Wald. Außerdem kann er net mit der Karre vorbeipressen und dann den Weg versperren. Was hatn der für an Federweg? (Fully ist er ja, oder?) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
axel Geschrieben 25. April 2003 Teilen Geschrieben 25. April 2003 teil 1: ... Zur Frage, was es kosten kann, wenn man beim Mountainbiken erfolgreich angezeigt wird, kann man dem Gesetz Folgendes entnehmen: Gemäß § 174 (4) des Forstgesetzes (das übrigens seit 1.7.2002 in einer stark novellierten Form in Kraft ist) begeht eine Verwaltungsübertretung , wer unbefugt im Wald eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet. Es drohen theoretisch Geldstrafen bis zu 730 Euro, im schlimmsten Fall (nie bei Ersttätern!) Verwaltungsstrafhaft (Arrest) bis zu einer Woche. Im Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut bzw. Bezirkshauptmannschaft) ist bei der Geldstrafe eine sog. Ersatzfreiheitsstrafe angeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn man zahlungsunfähig ist (d.h. wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist). Es besteht aber keine Wahlfreiheit (zahlen oder sitzen): wo die Geldstrafe eingebracht werden kann, heißt es zahlen. Wer der Meinung ist, zu Unrecht bestraft worden zu sein, kann ein Rechtsmittel beim UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat). einbringen. Zur Frage, wer einen Ausweis kontrollieren darf: Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden. Sie dürfen in bestimmten Fällen (mangelnde Identifizierbarkeit, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) den Täter sogar (zur Übergabe an Polizei oder Gendarmerie) festnehmen. Merke: Nicht jeder Förster ist zugleich ein Forstschutzorgan! Privatpersonen haben kein Recht, einen Ausweis zu verlangen oder zu kontrollieren. Auch haben sie kein Festnahmerecht. Ein Anhalterecht für Privatpersonen gibt es gemäß § 86 (2) StPO (Strafprozessordnung) nur bei Verdacht auf gerichtliche strafbare Handlungen (z.B. vorsätzliche Sachbeschädigung oder Diebstahl). ... teil 2: ... zu Ihrer mir über den Verein ARGUS-Fahrradlobby zugegangenen Rechtsfrage möchte ich Ihnen diesmal direkt antworten: "Wie erkenne ich den Status des Försters (und damit seine Rechte)?" haben Sie noch gefragt. Wie gesagt, Förster ist nicht gleich Forstschutzorgan. Nur diese haben Rechte, die über die allgemeinen Rechte jeder Privatperson (bzw. Eigentümers) hinausgehen. Die Regelungen für Forstschutzorgane finden sich in den §§ 111 ff des Forstgesetzes des Bundes sowie im Steiermärkischen Waldschutzgesetz. 1) Wie erkennt man Forstschutzorgane? Forstschutzorgane haben ein Dienstabzeichen sowie einen Dienstausweis. Der Dienstausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Forstschutzorgans, die Bestätigung der Angelobung (Behörde und Tag der Angelobung), den Dienstbereich des Forstschutzorgans, die gesetzliche Bestimmung, nach der die Bestätigung erfolgt ist, und die Nummer des Dienstabzeichens sowie Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu enthalten. Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen. Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion endet, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis an die Behörde unverzüglich abzuliefern. Die Behörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu führen. 2) Vielleicht noch Genaueres zur Berechtigung von Forstschutzorganen: Forstschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu führen. Sie haben das Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald und auf Festnahme. Falls sich eine Person der Festnahme durch Flucht entzieht, haben sie weiters das Recht, sie auch über den eigenen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen. Weiters dürfen sie im Besitz des Täters vorgefundene Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel durchsuchen. Eine Beschlagnahme von Fahrzeugen wie Mountainbikes ist nicht vorgesehen und wäre rechtswidrig. ... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
SirDogder Geschrieben 25. April 2003 Teilen Geschrieben 25. April 2003 Oh. Hallo Axel! Genau so schauts aus. Leider. Jetzt kommt wieder die "grüne Zeit", wo die Schlägereien aufhören und die Jäger ihre Reviere abstecken. Da heißt wieder "raus aus dem Wald". Weil der gehört nur den Suzukifahrern. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bube Geschrieben 25. April 2003 Autor Teilen Geschrieben 25. April 2003 @axel: Danke für die sachkundige Antwort. LG Bube Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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