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Steirisches Landesgesetz (Wegenutzung)


bube
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Weil man in Graz manchmal auf die Unsitte trifft, dass Wege durch Zäune oder Baumstämme usw. unpassierbar gemacht werden, habe ich mal ein bisschen geschmökert um bei allfälligen Diskussionen mit grantigen Waldbesitzern Argumente zu haben. Ganz interessant finde ich folgendes Landesgesetz. Ich glaube nicht dass sich die "Wegblockierer" immer an dieses Gesetz halten.

 

LG

Bube

 

 

__________________________________________

Titel

Gesetz vom 28.Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande.

 

Stammfassung: LGBl. Nr. 107/1922

Novellen: (1) LGBl. Nr. 71/2001

 

 

Text

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

 

 

§ 1.

 

Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesonders Wege zur

Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und

Verbindungswege, welche für den Touristen und Fremdenverkehr und zur

Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und

dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht

geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr zur

Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden.

Maßnahmen des Eigentümers des Privatweges nach dem Tage der

Gesetzwerdung dieses Gesetzes, womit der Charakter des Weges verloren

geht, können die Anforderbarkeit nicht verhindern. Die durch die

Wechselwirtschaft notwendige Verlegung von Wegen und Zäunen darf

dagegen nicht behindert werden.

Für die Erhaltung solcher Wege haben die Körperschaften, die in diesem

Gebiete die Interessen des Touristen oder Fremdenverkehrs wahrnehmen,

jährlich einen angemessenen Beitrag zu leisten.

Derartige Wege, Absatz 1, können entsprechend bezeichnet und mit

Wegweisertafeln versehen werden.

 

§ 2.

 

Dem Touristen und Fremdenverkehr eröffnete Privatwege dürfen aus

Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur solange gesperrt

werden, als diese Absperrung wegen der persönlichen Sicherheit der

Wegebenützer notwendig erscheint.

Der Waldbesitzer, beziehungsweise der Holzschlags und

Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet,

jede solche Absperrung wenigstens zwei Wochen vorher dem Vorsteher der

Ortsgemeinde, in welcher die Absperrung erfolgt, anzuzeigen, welcher

für die weitere Verständigung der in diesem Gebiete vorzugsweise

tätigen alpinen Vereine und für die Veröffentlichung durch Anschlag in

den Ausgangsorten zu sorgen hat.

__________________________________________

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Da ist aber nicht vom BEFAHREN die Rede. Da handelt es sich ausschließlich um Betreten.

 

Und das Befahren ist lt. Forstschutzgesetzt immer verboten, wenn dort ein Verbotsschild mit der Aufschrift Forststraße ist.

 

Und wenn Dich eine Hegeleiter erwischt, darf er dich auch anhalten und sogar "verhaften".

 

Sorry, aber mich bockts auch an.

 

LG Sir

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Original geschrieben von SirDogder

Und das Befahren ist lt. Forstschutzgesetzt immer verboten, wenn dort ein Verbotsschild mit der Aufschrift Forststraße ist.

 

Und wenn Dich eine Hegeleiter erwischt, darf er dich auch anhalten und sogar "verhaften".

 

Da hast du grundsätzlich sicher recht. Mir gehts aber vor allem um den Aspekt, dass Wege nicht so ohne weiteres unpassierbar gemacht werden dürfen.

Ein Grundbesitzer darf aber sicher niemals selbst Exekutivorgan spielen. Wenn ich nicht stehenbleib hat er Pech (hoffentlichistdasso)

 

LG

Bube

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Original geschrieben von jogul

... ein förster allerdings darf dich festhalten ...

darf er nicht - das waere noetigung, ausser es besteht gefahr fuer leib und leben, dann waere gewaltanwendung im verhaeltnis zum vergehen gerechtfertigt.

wenn du ihm deinen ausweis nicht zeigst, kann er dich maximal fotografieren und anzeige gegen unbekannt erstatten.

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Also so weit ich weis ,darf dich ein Förster nicht "festhalten" .....wüsste auch nicht wie er das Anstellen würde :D .

Mit dem Gewehr in Schach halten ? :eek:

 

Bei uns hat mal einer gesagt (waren zu zweit) :

"Los lasst´s die Räder stehen und steigts ein"(er mit dem Geländewagen unterwegs :k: )

"Wir fahren auf die Polizei !"

 

Ich : "Na sicher nicht !!!! :p " usw........

 

Dann simma weitergefahren(Nach längerer ,aber völlig sinnloser Diskussion mit diesem Axxxx :o )

Irgendwann hat er´s dann aufgegeben ,und ist an uns vorbeigefahren.......natürlich nicht, ohne noch mal aus dem Auto zu schimpfen :rolleyes: .

 

 

P.s. : Ausweis hab ich sowieso nie mit auf einer Biketour ,also kann ich garnicht in die "Versuchung" kommen in herzuzeigen ;) .

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Also, habe einmal kurz recherchiert:

 

Wichtig ist das Forstgesetz. Nach dessen 33/3 darf man kurz gesagt im Wald nicht fahren.

 

Betreffend Forstorgane (die sind im § 104 definiert) dürfen die nach § 112 ForstG folgendes:

 

Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald

und auf Festnahme

 

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,

b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,

c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

d) die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der

Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu schlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

 

Noch zur ersten Klarstellung: der 33-er findet sich in 174/3 lit.a, die Bedingungen des VStG 1950 (also das alte) für eine Festnahme im kurzen:

.) auf frischer Tat betreten

.) Täter ist unbekannt, es besteht die Gefahr, dass er sich der Verfolgung entzieht oder Gefahr, dass er die Übertretung fortsetzt (sprich: weiterradelt).

 

Wer genauere Infos will, einfach PM, kann aber vielleicht ein bisschen länger dauern, bis ich da weitermachen kann.

 

Also, immer freundlich und unschuldig beim Förster tun, der darf doch ziemlich viel und sitzt am längeren Ast (was für ein Wortwitz :D :D :D

 

lg Steph

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Original geschrieben von jogul

österriechische BUNDESforste

österreichische BUNDESpolizei

 

da steckt doch eine gewisse ähnlichkeit drin ;) also meines wissens is er dazu berechtigt, im gegensatz zu privatpersonen, ein schaffner der BUNDESbahnen darf dich ja auch bis zum eintreffen der polizei festhalten...

 

Die sind tatsächlich auf Druck des Finanzministers dabei, ca. 300 Mitarbeitern "neue Perspektiven zu eröffnen", sie "freizusetzen" oder ganz schnöde zu kündigen. 300 von ca. 1300.

 

Unsere Freunde in grün sind davon allerdings nicht betroffen. ;)

 

LG,

angstbremser.

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Das dürfen aber NUR die Forstschutzorgane, die haben auch Exekutivrechte (Festhalten, etc.) und die Jäger, die die Hegeleitprüfung haben.

 

Die müssen aber einen Ausweis dabei haben und sich kenntlich zeigen (Fausfeuerwaffe haben die meistens).

 

Anzeigen kann Dich prinzipiell ein jeder, aber nur wenn er dich kennt, kann er das auch. Da hilft im Zweifelsfall:

 

1) Nicht stehenbleiben

2) Freundlich bleiben und Ausrede No uno: Verlaufen

3) Sich aus dem Wald weisen lassen.

4) Falsche Personalien hergeben, wenn sich der Typ nicht ausgewiesen hat (weil dann weißt du ja nicht ob ers darf, und wenn schon kann er dich nicht nachverfolgen)

 

5) und schlimmster Fall - wenn Forstwächter, der nicht mit sich reden läßt: Keine Gegenwehr und nicht schimpfen, das wär das Schlimmste.

 

Naja. Jede Menge Stress jedenfalls.

 

LG Sir

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Original geschrieben von MAG B

 

 

 

§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

 

also dieser Absatz gefällt mir am Besten,

vorallem, wenn ich mir dann die hollywoodreifen Verfolgungsjagden vorstelle :D

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ja, wennst mitm M60 die Wegerl auskundschaftest, dann hörst und spürst ja das Forstaufsichtsorgan gar net :D .

Auf die Art hat keiner Streß im Wald.

Außerdem kann er net mit der Karre vorbeipressen und dann den Weg versperren.

Was hatn der für an Federweg? (Fully ist er ja, oder?)

 

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teil 1:

 

... Zur Frage, was es kosten kann, wenn man beim Mountainbiken erfolgreich

angezeigt wird, kann man dem Gesetz Folgendes entnehmen: Gemäß § 174 (4) des

Forstgesetzes (das übrigens seit 1.7.2002 in einer stark novellierten Form in

Kraft ist) begeht eine Verwaltungsübertretung , wer unbefugt im Wald eine für das

allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge

abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue

Steige bildet. Es drohen theoretisch Geldstrafen bis zu 730 Euro, im

schlimmsten Fall (nie bei Ersttätern!) Verwaltungsstrafhaft (Arrest) bis zu einer

Woche. Im Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat einer Stadt mit

eigenem Statut bzw. Bezirkshauptmannschaft) ist bei der Geldstrafe eine sog.

Ersatzfreiheitsstrafe angeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn man

zahlungsunfähig ist (d.h. wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist). Es besteht aber

keine Wahlfreiheit (zahlen oder sitzen): wo die Geldstrafe eingebracht werden

kann, heißt es zahlen. Wer der Meinung ist, zu Unrecht bestraft worden zu

sein, kann ein Rechtsmittel beim UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat).

einbringen.

 

Zur Frage, wer einen Ausweis kontrollieren darf: Forstschutzorgane und

Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden. Sie dürfen in bestimmten Fällen

(mangelnde Identifizierbarkeit, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) den Täter

sogar (zur Übergabe an Polizei oder Gendarmerie) festnehmen. Merke: Nicht

jeder Förster ist zugleich ein Forstschutzorgan! Privatpersonen haben kein

Recht, einen Ausweis zu verlangen oder zu kontrollieren. Auch haben sie kein

Festnahmerecht. Ein Anhalterecht für Privatpersonen gibt es gemäß § 86 (2) StPO

(Strafprozessordnung) nur bei Verdacht auf gerichtliche strafbare Handlungen

(z.B. vorsätzliche Sachbeschädigung oder Diebstahl). ...

 

 

teil 2:

 

... zu Ihrer mir über den Verein ARGUS-Fahrradlobby zugegangenen Rechtsfrage

möchte ich Ihnen diesmal direkt antworten:

 

"Wie erkenne ich den Status des Försters (und damit seine Rechte)?" haben

Sie noch gefragt. Wie gesagt, Förster ist nicht gleich Forstschutzorgan. Nur

diese haben Rechte, die über die allgemeinen Rechte jeder Privatperson (bzw.

Eigentümers) hinausgehen.

 

Die Regelungen für Forstschutzorgane finden sich in den §§ 111 ff des

Forstgesetzes des Bundes sowie im Steiermärkischen Waldschutzgesetz.

 

1) Wie erkennt man Forstschutzorgane?

 

Forstschutzorgane haben ein Dienstabzeichen sowie einen Dienstausweis. Der

Dienstausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, das

Geburtsdatum und den Wohnort des Forstschutzorgans, die Bestätigung der

Angelobung (Behörde und Tag der Angelobung), den Dienstbereich des

Forstschutzorgans, die gesetzliche Bestimmung, nach der die Bestätigung erfolgt ist, und die

Nummer des Dienstabzeichens sowie Unterschrift und Dienstsiegel der

ausstellenden Behörde zu enthalten.

 

Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu

tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf

Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

 

Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion endet, das Dienstabzeichen und

den Dienstausweis an die Behörde unverzüglich abzuliefern. Die Behörde hat

ein Verzeichnis der von ihr bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu

führen.

 

 

2) Vielleicht noch Genaueres zur Berechtigung von Forstschutzorganen:

 

Forstschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine

Faustfeuerwaffe zu führen. Sie haben das Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald

und auf Festnahme. Falls sich eine Person der Festnahme durch Flucht entzieht,

haben sie weiters das Recht, sie auch über den eigenen Dienstbereich hinaus

zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen. Weiters dürfen sie im

Besitz des Täters vorgefundene Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur

Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig

beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel durchsuchen. Eine

Beschlagnahme von Fahrzeugen wie Mountainbikes ist nicht vorgesehen und wäre

rechtswidrig. ...

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