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Ausschluß der Garantie/Gewährleistung bei Privatverkäufen


Flo7
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Hi

 

Aktuelles Thema: Ich verkaufe gerade ein Rennrad um eine große summe und möchte die Gewährleistung ausschließen.

 

Da laut Eu-Gesetz auch Privatpersonen zu einer Gewährleistung verpflichtet sind, frag ich mich wie ihr da so macht.

 

Wie schließt ihr dies gewährleistung aus? Gibt es vielleicht ein Formular, was der Käufer nur noch unterschreiben muss/kann?

 

Kann man die Gewährleistung überhaupt auschließen. Bei E... steht halt immer ein zusatz dabei.

 

Mfg flo

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Laut gängiger Rechtsmeinung und div. Google-Ergebnissen ist eine entsprechenden Klausel in der Auktion zur Sachmängelhaftung/Gewährleistung bei Privatverkäufen zulässig und entbindet von der Gewährleistung.

 

Diskutieren kann man dann aber trefflich, ob es im Falle einer Beanstandung um einen arglistig verschwiegenen Mangel geht (z.B. wenn die Kette fertig ist, oder solche Sachen), denn da bist dann du als Verkäufer in der Beweispflicht.

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Hi

 

 

Da laut Eu-Gesetz auch Privatpersonen zu einer Gewährleistung verpflichtet sind, frag ich mich wie ihr da so macht.

 

 

Mfg flo

 

Bitte mehr, welches EU-"Gesetz" (Verordnung bzw. Richtlinie meinst Du; ist mir unbekannt). Gewährleistung ist dispositives Recht, also kann ausbedungen werden, was nix als ein Verzicht ein solches Recht auszuüben.

 

lg

gerison

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Bei Verkäufen gilt immer, bis auf einige Sonderfälle, die gesetzliche Gewährleistung - nur manchmal eben nicht bei Privatverkäufern: letztere können durch vertragliche Vereinbarung selbst für eine Ausnahme von der Regel sorgen - z.B. durch einen Hinweis im Verkaufstext, der die (gesetzliche) Gewährleistung ausschließt oder einschränkt. Ein privat Verkaufender kann sich bei Gebrauchtwaren praktisch aussuchen, ob oder wie lange er Gewährleistung einräumen möchte. Ein Freibrief ist das dann aber nicht: wer seine Käufer in die Irre führt oder sogar ein anderslautendes Garantieversprechen ("ich garantiere, der Anzug hat keine Flecken...") gegeben hat, dem hilft auch kein Gewährleistungsausschluss. Andernfalls, wenn man nichts angibt, gilt auch bei privaten Verkäufen automatisch die normale gesetzliche Gewährleistungspflicht für zwei Jahre.

 

http://www.knetfeder.de/kleinkariert/gewaehrleistung.gif

 

Wie kann man jetzt die Geährleistung vereibaren? Kann man was schreiben, dass die Ware wie besichtigt übergeben wurde oder ähnliches??

Mfg Flo

 

Quelle: http://www.knetfeder.de/kleinkariert/recht-eu.html

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Ich schreibe immer diesen Text hier:

 

§§§ Das neue EU-Recht sieht seit dem 01.01.2002 auch bei reinen Privatverkäufen und dies ist ein reiner Privatverkauf, eine einjährige Gewährleistung bei Gebrauchtwaren vor. Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen indessen oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis. Alle meine Artikel werden daher "so wie sie sind", wie auf den Fotos gesehen und aus meiner Sichtweise nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben, von Privat verkauft! --> Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes auf die Artikel meiner Auktionen erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Gewährleistung / Garantie, sowie auf die Rücknahme meinerseits, völlig zu verzichten, laut §312dAbs.4Nr.5BGB. !! Nur Bieten bei ernsthaftem Interesse! (Nach §7 Abs. 3 der Ebay AGB entsteht ein rechtskräftiger Vertrag )!!

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ich halt mich da am liebsten an den ebay-nachsatz vom azraelcars:

 

Die Bilder zeigen das, was verkauft wird. Wenn etwas nicht abgebildet ist, ist es auch nicht dabei. Im Zweifelsfall entspricht der Artikelzustand der Abbildung, da es schwierig ist, für jeden zutreffende Beschreibung in wenigen Worten zu fassen. Gewährleistung oder Rücknahme gibt es nicht.

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http://www.knetfeder.de/kleinkariert/gewaehrleistung.gif

 

Wie kann man jetzt die Geährleistung vereibaren? Kann man was schreiben, dass die Ware wie besichtigt übergeben wurde oder ähnliches??

Mfg Flo

 

Man kann z.B. vereinbaren, dass die Ware nach erfolgter Bezahlung übersandt wird, und man sich über etwaige Schäden, Mängel u. dgl. die im Vorfeld nicht dezidiert angeführt wurden, verständigen kann.

 

...bzw. kannst du dir in Anlehnung an das Fernabsatzgesetzt auch vorbehalten, die Ware innerhalb von - Hausnummer - zwei Wochen zurück zu nehmen. Sollte beim Versand was passiert sein, oder offensichtliche Mängel hinzugefügt worden sein, kannst du dir einen Teil der bezahlten Kohle einbehalten.

 

Wird aber immer, egal, wie du´s machst, auf eine Streiterei hinauslaufen.

 

Am g´scheitesten ist, wirklich detailiert beschreiben, auf directupload.net eine Fotogalerie erstellen und im Angebot verlinken und dann wie gesehen/beschrieben verkaufen, und jegliche Ansprüche ausschließen.

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Hi

danke für die raschen antworten.

 

Allerdings möchte ich das rad nicht über Ebay verkaufen!! Ich verkaufe es hier über die Börse und möchte eben nicht, falls irgendwas passiert, Gewährleistung oder ähnliches übernehmen. Bei kleineren Teilen war es mir bis jetzt egal, aber bei einen rad nicht.

 

Durch die bei Ebay genannten Gewährleistungs ausschlüße, bin ich halt etwas verunsichert.

 

Wenn ich schreibe, dass das rad wie besichtigt verkauft wird und es so überneomen wurde und es keine mängel gibt+ diesen Zusatz

 

§§§ Das neue EU-Recht sieht seit dem 01.01.2002 auch bei reinen Privatverkäufen und dies ist ein reiner Privatverkauf, eine einjährige Gewährleistung bei Gebrauchtwaren vor. Alle meine Artikel werden daher "so wie sie sind", wie auf den Fotos gesehen und aus meiner Sichtweise nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben, von Privat verkauft! --> Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes auf die Artikel meiner Auktionen erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Gewährleistung / Garantie, sowie auf die Rücknahme meinerseits, völlig zu verzichten, laut §312dAbs.4Nr.5BGB.

 

Würde das reichen oder nicht??

 

mfg flo

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Also ich würde dir empfehlen, garnix zu schreiben.

 

Du stellst das Ding ja als Privatverkäufer ein. Von da her schon mal alleine eher unwahrscheinlich, dass du Gewährleistung übernimmst.

...ist bei Privatverkäufen ja auch eher unüblich.

 

Wenn sich wer für den Hobel interessiert, dann weist du einfach darauf hin, dass er sichs anschauen soll und sich dann brausen gehen kann, wenn ihm was nicht passt. Quasi gekauft wie gesehen. (Ist z.B. eine gängige Haxenleger-Floskel beim Gebrauchtautokauf :D)

 

Auf keinen Fall einen Kaufvertrag oder sonstirgendwas abschließen, was irgendwie nur annähernd nach Rechtsverbindlichkeit ausschließt.

 

Tu genauso, wie mitm Kleinzeug. Da bist am Gescheitesten dran.

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Auf keinen Fall einen Kaufvertrag oder sonstirgendwas abschließen, was irgendwie nur annähernd nach Rechtsverbindlichkeit ausschließt.

 

Für ein Rechtsgeschäft brauchts keinen schriftl. Vertrag. Ein Verkauf ist ein wechselseitiges Rechtsgeschäft. Vor- und Nachteile (wie mans sieht :D ) ergeben sich halt dann mit der Beweisführung mit / ohne schriftl. Vertrag.

 

Soviel wie möglich beim Anbieten dazuschreiben ist sicher kein Fehler. Was gegen Gesetze verstößt ist sowieso ungültig (kA ob dann vielleicht auch der ganze Vertrag ungültig ist).

 

Disclaimer: Bin kein Rechtsverdreher ;)

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