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Frage an die 'Rechtskundigen' - StGB


sts9
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§ 241 e StGB >

 

Beispiel:

Es wird jemandem die Kreditkarte entfremdet. Vor der Sperre der Karte wird von dem Täter bei einem Fahrkartenautomaten eine Zahlung in der Höhe von € 150,-- getätigt.

 

Wird hier "nur" der Stafttatbestand des § 241e StGB oder auch des § 127 StGB erfüllt?:confused:

 

Meine Überlegung:

Urkunden sind nur dann Gegenstand eines Diebstahls, wenn sie selbst Wertträger (also z.B. Bankomatkarte mit aufgeladener Quick-Funktion) sind.

 

Die Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel bei einem Automaten zur Erlangung von Fahrausweisen für ein öffentliches Verkehrsmittel begründet in echter Konkurrenz § 127 StGB und § 241b StGB (OGH 16.2.2006, 15OS135/05z).

 

Kann dies umgemünzt werden auf entfremdete .... § 241e StGB

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Lt OGH Entscheidung vom 08.11.2006, GZ 13 Os 103/06f begründet die Benützung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittel im unbaren Zahlungsverkehr die Strafbarkeit des Täters nach §§ 146, 147 Abs 1, Zi 1. ("Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung ein

1. (...) entfremdetes unbares Zahlungsmittel (...) benützt,...)

 

Das zielt in der Regel aber darauf ab, dass eine natürliche Person getäuscht wird, dem Automaten aus deinem Beispiel wird aber es im Normalfall aber relativ egal sein, wer ihm die Karte reinsteckt. Somit würde die für den Betrug geforderte Täuschung nicht erfüllt werden.

Nach meiner Rechtsauffassung bleibt in deinem Beispiel lediglich der § 241e StGB übrig, bzw würde im Normalfall in der Praxis nur dieses Vergehen angezeigt werden. Der § 127 StGB fällt aus, da du selber schon richtig angeführt hast, dass ein unbares Zahlungsmittel bzw eine Urkunde im Regelfall keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Wert darstellt.

Aber wie gesagt, meine persönliche Meinung, alle Angaben ohne Gewähr.:wink:

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Lt OGH Entscheidung vom 08.11.2006, GZ 13 Os 103/06f begründet die Benützung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittel im unbaren Zahlungsverkehr die Strafbarkeit des Täters nach §§ 146, 147 Abs 1, Zi 1. ("Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung ein

1. (...) entfremdetes unbares Zahlungsmittel (...) benützt,...)

 

Das zielt in der Regel aber darauf ab, dass eine natürliche Person getäuscht wird, dem Automaten aus deinem Beispiel wird aber es im Normalfall aber relativ egal sein, wer ihm die Karte reinsteckt. Somit würde die für den Betrug geforderte Täuschung nicht erfüllt werden.

Nach meiner Rechtsauffassung bleibt in deinem Beispiel lediglich der § 241e StGB übrig, bzw würde im Normalfall in der Praxis nur dieses Vergehen angezeigt werden. Der § 127 StGB fällt aus, da du selber schon richtig angeführt hast, dass ein unbares Zahlungsmittel bzw eine Urkunde im Regelfall keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Wert darstellt.

Aber wie gesagt, meine persönliche Meinung, alle Angaben ohne Gewähr.:wink:

 

Danke für deinen Senf... :toll:

Jetzt bin ich wenigstens nicht mehr alleine mit dieser Meinung. Falls ich neue Erkenntnis erlangen sollte - ich werde es posten!

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Lt OGH Entscheidung vom 08.11.2006, GZ 13 Os 103/06f begründet die Benützung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittel im unbaren Zahlungsverkehr die Strafbarkeit des Täters nach §§ 146, 147 Abs 1, Zi 1. ("Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung ein

1. (...) entfremdetes unbares Zahlungsmittel (...) benützt,...)

 

Das zielt in der Regel aber darauf ab, dass eine natürliche Person getäuscht wird, dem Automaten aus deinem Beispiel wird aber es im Normalfall aber relativ egal sein, wer ihm die Karte reinsteckt. Somit würde die für den Betrug geforderte Täuschung nicht erfüllt werden.

Nach meiner Rechtsauffassung bleibt in deinem Beispiel lediglich der § 241e StGB übrig, bzw würde im Normalfall in der Praxis nur dieses Vergehen angezeigt werden. Der § 127 StGB fällt aus, da du selber schon richtig angeführt hast, dass ein unbares Zahlungsmittel bzw eine Urkunde im Regelfall keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Wert darstellt.

Aber wie gesagt, meine persönliche Meinung, alle Angaben ohne Gewähr.:wink:

:toll: So hab ich es auch gelernt.

 

ein Zusatz noch: Wenn der Täter die Kredit- bzw Bankomatkarte jemanden mit dem Vorsatz wegnimmt, sie für einen Datenverarbeitungsmissbrauch (zB Abheben bei einem Bankomat, Zahlung bei einem Fahrkartenautomaten...) zu verwenden konkurriert hier § 241e Abs 1 und § 148a: Der Täter führt durch den Datenverarbeitungsmissbrauch den Bereicherungsvorsatz aus, der ihn schon nach § 241e Abs 1 strafbar macht. Wenn der Schaden unter 3000€ liegt kommt § 241e Abs 1, wenn der Schaden über 3000€ liegt § 148a Abs 1,2 zur Anwendung.

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