sts9 Geschrieben 8. Januar 2009 Teilen Geschrieben 8. Januar 2009 Ich suche den kompletten Text des Wohnbauförderungsgesetz 1984. Im konkreten Fall geht es mir um den § 42 Abs. 3 WFG (da sollte es um Gebührenbefreiung, Eintragung von Pfandrecht im Grundbuch odgl. gehen). Wo kann ich den finden? Der § 42 im Gesetzestext von 1984 (BGBl 482) enthält aber keinen Abs. 3. Wie kann sich dann ein Entscheid auf diesen beziehen – lt. Auskunft des Bankenfuzzis. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
noc Geschrieben 8. Januar 2009 Teilen Geschrieben 8. Januar 2009 Ich suche den kompletten Text des Wohnbauförderungsgesetz 1984. Im konkreten Fall geht es mir um den § 42 Abs. 3 WFG (da sollte es um Gebührenbefreiung, Eintragung von Pfandrecht im Grundbuch odgl. gehen). Wo kann ich den finden? Der § 42 im Gesetzestext von 1984 (BGBl 482) enthält aber keinen Abs. 3. Wie kann sich dann ein Entscheid auf diesen beziehen – lt. Auskunft des Bankenfuzzis. Es gibt keinen § 42 im WFG 1984. Gemeint ist wahrscheinlich § 53 WFG, der oft gemeinsam mit § 42 WSG erwähnt wird, was diesen "Zahlensturz" erklären könnte. Hier § 53 WFG: § 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. (2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird. (3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt. (4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast vika Geschrieben 8. Januar 2009 Teilen Geschrieben 8. Januar 2009 Ich suche den kompletten Text des Wohnbauförderungsgesetz 1984. Im konkreten Fall geht es mir um den § 42 Abs. 3 WFG (da sollte es um Gebührenbefreiung, Eintragung von Pfandrecht im Grundbuch odgl. gehen). Wo kann ich den finden? Der § 42 im Gesetzestext von 1984 (BGBl 482) enthält aber keinen Abs. 3. Wie kann sich dann ein Entscheid auf diesen beziehen – lt. Auskunft des Bankenfuzzis. frag einen rechtsanwalt, er kann dir das sicher erklären! lg:wink: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
noc Geschrieben 8. Januar 2009 Teilen Geschrieben 8. Januar 2009 frag einen rechtsanwalt, er kann dir das sicher erklären! lg:wink: Dein Vertrauen in Rechtsanwälte scheint ja grenzenlos zu sein Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast vika Geschrieben 8. Januar 2009 Teilen Geschrieben 8. Januar 2009 Dein Vertrauen in Rechtsanwälte scheint ja grenzenlos zu sein ich hab einen schon seit 2 jahren und immer wieder gebraucht, er ist top!!! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
sts9 Geschrieben 9. Januar 2009 Autor Teilen Geschrieben 9. Januar 2009 Es gibt keinen § 42 im WFG 1984. Gemeint ist wahrscheinlich § 53 WFG, der oft gemeinsam mit § 42 WSG erwähnt wird, was diesen "Zahlensturz" erklären könnte. Hier § 53 WFG: Das ist so (scheinbar) nicht richtig... In der Fassung von 1984 gibts den § 42 noch (aber nur 2 Absätze). Mit der Version vom 01.01.1989 wird per BGBl der § 42 als Landessache deklariert. In der aktuell gültigen Version entfällt der § 42 bereits komplette - nichtmal mehr der Hinweis auf "die Landessache". (All das von mir genannte habe ich dem RIS entlocken können). Jetzt fehlt mir nur noch der Abs. 3 - und der muss doch auch ohne Rechtsanwalt zu finden sein. Irgendwo, irgendwie, von irgenwem..., oder!? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
upn72 Geschrieben 9. Januar 2009 Teilen Geschrieben 9. Januar 2009 nur aus Interesse: "Kann man etwas mehr an Hintergrundinformation erhalten?" ...oder ist das zu geheim? Ich suche den kompletten Text des Wohnbauförderungsgesetz 1984. Im konkreten Fall geht es mir um den § 42 Abs. 3 WFG (da sollte es um Gebührenbefreiung, Eintragung von Pfandrecht im Grundbuch odgl. gehen). Wo kann ich den finden? Der § 42 im Gesetzestext von 1984 (BGBl 482) enthält aber keinen Abs. 3. Wie kann sich dann ein Entscheid auf diesen beziehen – lt. Auskunft des Bankenfuzzis. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
noc Geschrieben 9. Januar 2009 Teilen Geschrieben 9. Januar 2009 Naja ich weiss ja auch nicht genau worums hier eigentlich gehen soll. Was bezieht sich überhaupt auf den § 42 Abs 3? Ein Entscheid? Meinst einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder irgendein Wischiwaschi von der Bank? Wie du richtig sagst gabs bei der Erstkundmachung des WFG 1984 keinen § 42 Abs 3 (also BGBl. 482/1984) und es gibt auch in der heutigen Fassung des WFG 1984 keinen § 42 Abs 3. Einzige Möglichkeit wäre daher mE, dass zwischenzeitlich durch irgendeine Novelle ein § 42 Abs 3 eingefügt wurde und jetzt schon wieder aufgehoben ist. Müsstest dir also hier hier halt die ganzen Bundesgesetzblätter durchsehen ob jemals ein § 42 Abs 3 eingefügt wurde. Und es ist sicher das WFG 1984, weil es gibt (gab) auch ein WFG 1954. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
sts9 Geschrieben 10. Januar 2009 Autor Teilen Geschrieben 10. Januar 2009 Es handelte sich um einen VwGH Entscheid. War auf der Suche nach dem Gesetzestext für meine Schwester, da diese im Begriff ist ein Haus (umzu) bauen. Da gab es Probleme mit der Bank, da diese "freundlicherweise" Gebühren bezahlt hat, welche nicht zu bezahlen gewesen wären - aus der Sicht meiner Schwester. Dies geschah ohne Einwilligung meiner Schwester. jetzt möchte natürlich die Bank das Geld von meiner Schwester, da es sich um einen „Vorschuss“ handelte. Und die will naturgemäß nicht zahlen. Da hat sich der Bankfuzzi am Telefon auf einen Entscheid des VwGH bez. des § 42 Abs. 3 berufen. Nun kommt’s... Nachdem wir das ganze RIS und Google durchwühlt haben, sind wir zu dem Schluss gekommen, dass es sich aber um das WSG und nicht um das WFG handeln dürfte. Aber das wird am Montag von meiner Schwester bei der Bank geklärt werden. Bin mal gespannt.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
NoDoc Geschrieben 10. Januar 2009 Teilen Geschrieben 10. Januar 2009 : § 42. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. (2) Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß § 23 eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Abs. 1 zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig. (3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
noc Geschrieben 10. Januar 2009 Teilen Geschrieben 10. Januar 2009 : § 42. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. (2) Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß § 23 eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Abs. 1 zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig. (3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt. Das ist jetzt aber § 42 Abs 3 WSG. Der ist ja nicht sonderlich schwer zu finden Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
sts9 Geschrieben 10. Januar 2009 Autor Teilen Geschrieben 10. Januar 2009 Hab ihn eh schon... Danke für euren geistigen Senf... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
NoDoc Geschrieben 10. Januar 2009 Teilen Geschrieben 10. Januar 2009 Das ist jetzt aber § 42 Abs 3 WSG. Der ist ja nicht sonderlich schwer zu finden Ja, aber um den isses eigentlich gegangen... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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