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neues Radfahrergesetz


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In wieweit sind Rennräder bzw. Mountainbikes (bzw. deren Fahrer) von den neuen Gesetzesänderungen betroffen? Welche Strafen bei Nichtbeachtung? Wie hart werden die Änderungen durchgesetzt?

(Wird man/frau jetzt ohne Licht vom Einsatzkommando der Cobra inhaftiert? Braucht man/frau Reflektoren damit Jäger auch bewegliche Ziele treffen?)

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Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder:

 

 

Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung)

 

Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl.

 

I Nr. 134/1999, und aufgrund des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird - nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates vom 22. Juni 1998 (Notifikationsnummer 99/536 A) - hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6, 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, verordnet:

 

Allgemeines

 

§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muß - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:

 

1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird;

 

2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;

 

3. mit einem helleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet;

 

4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;

 

5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;

 

6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;

 

 

 

7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;

 

8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;

9. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.

 

(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muß die Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 - einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.

 

(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muß.

 

(4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden.

 

 

Rennfahrräder

 

§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

2. Rennlenker;

3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

 

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2-8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

 

Zusatzbemekung: Es existiert eine Dienstanweisung die besagt. daß erst ab Juni2003 Zuwiderhandelnde mit einer Ordungsstrafe zu belegen sind.

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ja aber endlich mal eine Detailierte antwort :)

thx@mikel

 

allerdings

 

 

Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer angsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird;

da muß es ja reichen die beiden füße auf den boden zu stellen :D

 

2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen

des wär dann wohl ich :D

 

4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;

da sollt a Kerze reichen :D

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