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baugesetz, wer kennt sich aus?


Lacky
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kenn mich auch nicht so wirklich aus aber ich glaub normal müssens 3m sein und ab einer gewissen fassadenlänge die halbe höhe.

ausserdem muss glaub ich der lichteinfall unter 45° bzw seitlich 30° gegeben sein.

 

aber bitte nicht festnageln weil glauben heißt nicht wissen.

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... da sind ja Experten am Werk!

 

Da ich davon ausgehen darf, dass es sich in der Steiermark zuträgt

steirischen raumgesetz
, darf ich anmerken...

1.) es ist das Steiermärkische Baugesetz!

2.) der notwendige Abstand (Grenzabstand, Gebäudeabstand) hat nichts mit der Fassadenlänge zu tun!

 

@Lacky:

Wenn es tatsächlich um so viel Geld geht (100.000 Verlust), dann wäre eine professionelle Hilfe (nicht das Bikeboard) angesagt.

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in Nö anscheinend schon, aber ich bin auch kein experte, und wies in der steiermark ist weiß ich schon gar nicht.

 

mfg

 

Baurechtsdatenbank

Gesetzestext

Land: Niederösterreich

Rechtsnorm:

Abschnitt: II. Bautechnik - 02Anordnung und äußere Gestaltung

II. Bautechnik

Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken

Paragraf: 050 Bauwich

Wortlaut:

(1) Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im geregelten

Baulandbereich (Bebauungsplan) der halben Gebäudehöhe entsprechen.

Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan

durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m

betragen.

Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der

Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß

der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m

hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte

Gebäudefront).

(2) Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist

grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß

nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes

festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft.

(3) Ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 und 2 genügt, wenn

1. dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen,

erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten

Ortsgebieten erforderlich ist,

2. der freie Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster zulässiger

Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet ist und

3. keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.

Einen anderen Bauwich als nach Abs. 1 und 2 darf die Baubehörde

für Betriebsgebäude

im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet bewilligen, wenn Z. 2

und 3 zutreffen, und

vorschreiben, wenn dies zum Brandschutz notwendig ist.

(4) Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel

zueinander verlaufen, muß jeweils der geringste Abstand das im

Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.

(5) Bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z. 4), darf der

streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem

Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden.

Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil

dürfen den freien Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster der

zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht

beeinträchtigen.

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ist in der stmk. ja!

 

somit gilt steirisches raumgesetz. ich kann bis dienstag vermutlich keinen RA mehr auftreiben!

 

Du meinst das Steiermärkische Raumordnungsgesetz.

 

Aber in einem Bauverfahren -ich gehe davon aus, dass es sich um ein solches handelt- gilt das Stmk.Baugesetz.

 

Es bedarf übrigens keines Rechtsanwaltes, da "genügt" ein "Bausachverständiger" - und deren gibt es viele!

Evt. beim Sachverständigenverband nachfragen, oder, oder...

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http://www.bauordnungen.de

da findest auch das steiermärkische baugesetzt (abständsflächen sind geregelt in §13! und so wie´s aussieht sind die 5 m ausreichend... wobei die Behörde ihrerseits jedoch größere Abstände vorschreiben kann! (§13 Absatz12) Unter Behörde ist hier der Bürgermeister zu sehen - ist die oberste Bauinstanz!!!

 

ganz ehrlich würde ich aber undbedingt einen anwalt einschalten... der kann ev. noch so einiges erreichen.... und wenn der streit eh schon vorprogrammiert ist, dann lass den anwalt mal tun - er kann zumindest die ganze sache extrem verzögern!!! der anwalt sollte aber im bereich bau bewandert sein!!! eh klar! (sämtliche verfahrensfehler oder planungs bzw. zeichnungsfehler soll er aufdecken - das spiel kann er ewig ausdehen... darüberhinaus gehts dann noch um die gewerberechtliche einreichung - da kann er nochmal kräftig zuschlagen...)

 

viel glück!

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1)schalte unbedingt einen ra ein...frage nur, wenn du weisst, dass nächste woche verhandlung ist, ists jetzt halt schon recht spät...

2) weiss ich net, obs net auch noch andere bestimmungen gibt, da diese halle unter betrieblich fällt. also frage da auch einmal direkt bei deiner Bezirkshauptmanschaft an und rede mit dem für landwirtschaftliche betriebsgenehmigungen.

und nocheinmal einen ra dazunehmen.

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...kannst du der helfenden Bikeboardgemeinde einige Fragen beantworten? "-->" = ich habe die Fragen, nach meinem derzeitigen Informationsstand, beantwortet (als Hilfestellung)

 

1) wie ist die Widmung der Fläche, auf der die Halle errichtet werden soll? --> ist es im Freiland?

2) wie ist die Widmung der Fläche, auf der dein Haus steht (wegen Gestank von Schweinestall)? --> Bauland - Dorfgebiet?

3) ist der Bauwerber (=dein Nachbar der die Halle bauen will) ein Landwirt? --> ja?

4) Ist die Landwirtschaft noch in Betrieb? --> ja?

5) Ist die Fläche der Landwirtschaft größer als 5 Hektar? -> ja/nein

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...

1.) ein Hallenneubau im Freiland

2.) Landwirtschaft >5Hektar

3.) Halle ist 7,5m hoch und 5m von Grundgrenze entfernt

 

zusammengefasst:

- ja, gemäß Raumordnungsgesetz und Baugesetz darf er diese Halle (unter den o.a. Bedingungen) so errichten! D.h. du wirst im Rahmen der Bauverhandlung zwar Einwendungen machen können, diese werden jedoch vom Bausachverständigen als "privatrechtliche Einwendungen" abgewendet werden (müssen) - mit einem Verweis auf den ordenlichten Rechtsweg.

- nein, es ist kein gewerberechtliches Verfahren notwendig --> die Gewerbeordnung ist hier nicht anzuwenden!

 

Zu deiner Frage: "Was würdet ihr tun?" und deinen Vorschlägen "Konfrontation" und "über die Medien austragen" kann ich nur anmerken, dass er (nach den Informationen, die ich bisher von dir erhalten habe) im Recht ist!

 

Leider, keine besseren Nachrichten aus meiner Ecke - sollte der RA zu einer anderen Meinung gelangen, dann bitte ich um Nachricht --> ich soll ja auch noch was dazulernen!

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