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Umschulung 2-Rad Mechaniker


michae78
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  • 2 Wochen später...

aha :confused::confused::confused::confused:

na wenn das so ist und man eh " nix" dergleichen braucht,...

 

 

na dann frag ich mich warum ich 3 monate rennerein auf mich genommen habe,.......

war bei der wirtschaftskammer, und auf der bh,....und dann zum gricht....

Mir erklärte die behörde, um mit fahrrädern oder teilen handeln zu dürfen bedarf es gar nix an fähigkeiten (norm handelgwerbe)..

auf deutsch darf jeder der will und kann.:toll:

 

aber in dem moment wo ich baue, repariere oder zerlege handle ich nicht mehr, ich verrichte eine handwerkliche tätigkeit!

also wo ist ihre befähigung? wo hams das glernt? wer sagt mir das sie das können?

 

in der gewerbeordnung steht drin was alles als befähigungsnachweis gilt, von meisterbriefen bis hin zu referenzschreiben alles dabei)

was ich so rausghört habe bei dem herrn auf der bh sollte es sich um eine handwerkliche ausbildung handeln. ich bin kaufmann- was in dem fall schlechte vorraussetzungen waren um dem herrn von meiner materialkenntnis zu überzeugen,...

total confused bin ich dann ne woche später zum gericht um mich zu erkundigen.

 

fakt ist der, wenn ich nur normales handelsgewerbe ( ohne rep, umbau,....) angemeldet habe, und irgendjemand hauts auf die fresse weil von mir aus der lenker aufgangen oder a laufrad rausfällt, das ich vorher zusammengebaut/repariert hab,.......

na dann wirds eng für mich. wenn der klagt bin ich voll erledigt!!!

(auskunft rechtsberatung, und dem doppelmagister glaub ich wenn der das sagt, zumal der das selber rausrecherchieren mußte)

 

 

also wie war das nochmal, kann jeder machen???????

 

ich habe das problem zwar inzwischen schon gelöst,.......

aber mich würds wirklich interessieren warum ich mir das alles antun mußte wenn " des eh jeder machen kann"

 

mfg

 

 

ich seh grad an dem link oben,........(habi vorher net glesen)

ich mein kann das sein das des in wien anders gehandhabt wird wie in der stmk????????

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fakt ist der, wenn ich nur normales handelsgewerbe ( ohne rep, umbau,....) angemeldet habe, und irgendjemand hauts auf die fresse weil von mir aus der lenker aufgangen oder a laufrad rausfällt, das ich vorher zusammengebaut/repariert hab,.......

na dann wirds eng für mich. wenn der klagt bin ich voll erledigt!!!

(auskunft rechtsberatung, und dem doppelmagister glaub ich wenn der das sagt, zumal der das selber rausrecherchieren mußte)

also, jemandem, der grundzüge des schadenersatzrechts "rausrecherchieren" muss, dem würd ich gar nix glauben.

 

und der magmag ist auch kein qualitätskriterium. toller studienabschluss an einer renomierten uni als kunsthistoriker und schlechter abschluss an einer hintertupfing-juridischen fakultät garantiert trotz magmag kaum besonders sichere rechtsauskünfte.

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jo das die auskunft nur weil sie von nem magmag kommt 100% ist ja nicht gesagt.

 

ich glaube ihm was er sagt, mehr nicht.

 

und wegen des raussuchens,....

ich bat ihn mir eine sichere auskunft zu geben, nicht das was er denkt oder glaubt........

 

der eine denkt sich " mann is der doof trotz doppelmag, kennt nicht mal,......."

 

ich denk mir, "toll das er sich die mühe gmacht hat und sich selber auch ein bisl abgesichert hat mit der auskunft"

 

.........

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Fahrradmechaniker ist ein Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang (vereinfachter Befähigungsnachweis nach §31 GewO). Siehe dazu TeilgewerbeVO, BGBl II 11/98.

 

Und dazu die Texte:

 

TeilgewVO

 

Fahrradtechnik

§ 12. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 10 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker.

Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder in einem

verwandten Lehrberuf oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

 

 

und

 

§ 31 GewO:

 

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

 

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

 

 

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung,

 

2.

Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

 

3.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

 

4.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

 

 

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

 

(4) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.

 

So, und jetzt noch einmal ins RIS und dort suchen wir innerhalb der Gewo nach dem in der Verordnung oben angeführten Maschinentechniker bzw. Fertigungstechniker. Hoppala, gibts nicht, wohl aber den:

 

§ 94 Zi 49 GewO:

 

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;

 

Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;

 

Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung;

 

Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)

 

Ist ers oder ist ers nicht? :spinnst?:

 

Die Verfasser von derartigem Schmarrn gehören entsorgt, und zwar umgehend... :s:

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ich glaube ihm was er sagt, mehr nicht.

 

und wegen des raussuchens,....

ich bat ihn mir eine sichere auskunft zu geben, nicht das was er denkt oder glaubt........

 

der eine denkt sich " mann is der doof trotz doppelmag, kennt nicht mal,......."

 

ich denk mir, "toll das er sich die mühe gmacht hat und sich selber auch ein bisl abgesichert hat mit der auskunft"

 

.........

 

hab mich wohl falsch ausgedrückt, was ich sagen wollte ist:

 

wenn jemand einen pappenstern reißt, weil ein von dir montierter lenker aufgeht oder sich ein laufrad löst, wirst du schadenersatzpflichtig, wenn du die montage schuldhaft unsachgemäß besorgt hast. davor schützt dich auch eine korrekte gewerbeanmeldung nicht. eine unkorrekte gewerbeanmeldung könnte aber im fall eines gerichtsverfahrens als indiz dafür gewertet werden, dass du gar nicht über die die notwendige sachkenntnis für derartige montagen verfügst, was ein damit befasster richter wieder als indiz dafür verwenden könnte, dass du tatsächlich falsch montiert hast (weil dus ja nicht kannst - sonst hättest du ja die befähigung; juristendenke). mit der frage, inwieweit die ewerbeordnung für solche fälle als schutzgesetz zu werten ist, belästige ich dich jetzt lieber nicht.

 

und wenn du dich gegen dieses risiko versichern willst, wirst du dir mit einer passenden gewerbeerechtigung auch leichter tun.

 

die bemerkung mit dem doppelmag konnte ich mir nicht verkneifen, weil ich immer wieder überrascht bin, dass das als qualitätskriterium genommen wird, ohne zu hinterfragen, wie es um die befähigung im konkret benötigten fachbereich aussieht. das soll selbstverständlich nicht heißen, dass "dein" doppelmag auch von dieser sorte ist.

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du hast vollkommen recht mit deiner erklärung.

 

mir isses nur darum gegangen, das man bei uns in der steiermark (im jahr 2008) wirklich so einen befähigungsnachweis brauchte um eine "fachwerstatt- (lt. dem herrn auf der bh) anzumelden.

sonst gabs nur normales handesgewerbe,......

was zum problem werden kann wenn mans nicht hat so wie du es im post oben beschrieben hast.

 

und das des mitn doppelmag nicht gemein war weis i eh:devil:

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  • 2 Jahre später...
  • 1 Jahr später...

Wie sieht es eurer Meinung nach mit §32 Abs1 der GewO aus?

(1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;

2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;

3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen;

4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt werden;

5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;

6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände;

7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;

8. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;

9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;

10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;

11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;

12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;

13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;

14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;

15. die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.

 

Für mich bedeutet die Ziffer 11, das ich z.B. beraten, ein Fahrad verkaufen darf, und auch anschließend aufbauen (eine einfache Tätigkeit, zu der man keine besonderen Kenntnisse braucht, im Vergleich zu Einspeichen oder Rahmen bauen) ohne ins Teilgewerbe Fahrradtechnik einzugreifen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibt dabei der Handel und die Beratung.

Was meint ihr dazu?

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@Malcolm: Ich stand 2010 vor der Entscheidung, die Gewerbescheine Handel und/oder Fahrradtechnik zu nehmen, und sehe das ähnlich wie du. Um sicher zu gehen, fragte ich damals sowohl bei der Wirtschaftskammer, als auch bei der Innung der Mechatroniker (Fachbereich Fahrradtechnik) nach, was einem der Gewerbeschein der Fahrradtechnik mehr erlaubt, als der des Handel. Weder Kammer, noch die Innung konnten die Frage schlüssig und eindeutig erklären. Die Letztfassung in der Diskussion war jene, dass die Innung meinte, mit dem Gewerbschein des Handel darfst du nur Sattel, Reifen, Licht, Schlauch, etc. tauschen und montieren. Begründen konnte man es nicht.
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Ja, sowas in der Art vermute ich eh.

Laufräder einspeichen udgl. wird man wohl offiziell nicht dürfen, oder ähnliches. Schwierig wird es wohl, wenn dich jemand anpatzen mag, und es zu einem Rechtsstreit kommt. Dann kann sowas wohl thematisiert werden. Ich habe allerdings ein Problem damit, 1 Jahr Praxis für den Gewerbeschein Fahrradtechnik nachzuweisen weil ich ja immer nur privat geschraubt habe, und sich ein Jahr als Radmechaniker in einem Laden durchzuboxen, ist ehrlich gesagt erniedrigend, wenn man ein Diplomstudium an der TU hat und ohnehin Skills, die über das "normale" Mechanikermaß weit hinausgehen.

 

Meine Idee wäre ja seit langem eine Art Aufbauberatung und-service... ich würde es gerne nebenberuflich machen, nur darf ich das in meiner derzeitigen beruflichen Situation nicht.

Also hängt die ganze Sache ohnehin mit meiner weiteren beruflichen Orientierung zusammen.

Das Bundesministerium hat mir übrigens eine ähnliche Antwort gegeben, auch die sind sich mit dre genauen Abgrenzung unsicher.

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