So hab ich es auch gelernt.
ein Zusatz noch: Wenn der Täter die Kredit- bzw Bankomatkarte jemanden mit dem Vorsatz wegnimmt, sie für einen Datenverarbeitungsmissbrauch (zB Abheben bei einem Bankomat, Zahlung bei einem Fahrkartenautomaten...) zu verwenden konkurriert hier § 241e Abs 1 und § 148a: Der Täter führt durch den Datenverarbeitungsmissbrauch den Bereicherungsvorsatz aus, der ihn schon nach § 241e Abs 1 strafbar macht. Wenn der Schaden unter 3000€ liegt kommt § 241e Abs 1, wenn der Schaden über 3000€ liegt § 148a Abs 1,2 zur Anwendung.