Zum Inhalt springen

Alpine

Members
  • Gesamte Inhalte

    50
  • Benutzer seit

Reputation in der Community

50 Excellent

3 Benutzer folgen

Persönliches

  • PLZ
    1140
  • Ort
    Wien
  • Hobbies
    Bergradln, Mountainbiken, Radfahren, Trailsurfen ...
  • Bike(s)
    La Pierre 313
  • Land
    Austria
  • Homepage
    http://www.muttermilch.co.at
  1. schwarz würde mir auch genügen. Ansonsten finde ch 2 Fingerbremse super!
  2. Kann man nicht so sagen, im Gegenteil, es wurmt mich ziemlich. Drum möcht ich ja auch wissen, obs nur mir so geht, oder ob die anderen auch so oft betroffen sind. Also ich werd heuer ziemlich oft angehalten, sind daher die Förster/Jäger mehr geworden, oder schauen sie mehr, oder hab nur ich so ein "Glück"? Das wollt ich eigentlich rausfinden.
  3. Irgendwie scheine ich wirklich, amtliche oder scheinamtliche Menschen im Wald anzuziehen, die sich allesammt bemüßigt fühlen, mich maßzuregeln. Hatte unlängst wieder eine Begegnung im Raum Wien. Also ich zähle heuer 4 "Konflikte". Bin ich überdurchschnittlich "gut" auf diesem Gebiet? Dann hütet euch, mit mir eine Ausfahrt zu machen Alpine
  4. Jaja, da gehts um Sportgeräte, die "fest verbunden" mit dem Träger sind, also eine Erweiterung der Schuhe sind, wie Schi, Schneeschuhe, Steigeisen, Flossen, ... . Dazu zählen jedoch weder Rodln noch Radln (trotz SPD). Bin gespannt, wanns grobstollige Wanderschuhe verbieten
  5. Hallo! Geax Lobo Loco http://www.geax.com/en/products/?cat=3&prod=10 Kennt wer diesen Reifen und weis wer was darüber? Das Profil sieht vielversprechend aus ... Wäre doch eine Alternative zu Schwalben und anderen Getier LG Alpine
  6. Ja, auch eine Möglichkeit, aber dann hätte ich mir ein Trekkingradl gekauft. ;-)
  7. Meinen Erfahrungen zufolge maßen sich immer mehr Ausweisträger die Rechte der Forstaufsichtsorgane an. Das die Forstaufsichtsorgane die "Polizei" im Wald ist, wusste ich schon, aber dann springen einem eben auch Feldwächter der Gemeinde, Jagdaufsichtsorgane -glaub vom Land gerechtigt und Naturschutzorgane vors Radl und meinen, mich anzuhalten und meinen Ausweis sehen zu wollen. Was tun?
  8. ... berrechtigte Organe sind auf Grund des § 35 ff VStG nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, also mM Polizisten. Ich glaube nicht, daß ich jeden Fußgänger, der bei Rot über die Ampel gehe, festhalten darf, bis die Polente kommt, da dieser "nur" eine Verwaltungsübertretung begeht, jedoch wenn ich beobachte, wenn ein Dieb zuschlägt schon. In unserem Fall würde das Befahren einer Forststraße eine Verwaltungsübertretung darstellen. Oder sehe ich das falsch?
  9. Grüß euch! Irgendwie scheine ich, behördliche Organe in der Natur förmlich magisch anzuziehen. Gestern hab ich ein Neues entdeckt: DIE FELDWACHE ! Ort: Träger dieses millitärisch anmutenden Titels kann man auf der Perchtoldsdorfer Heide finden. Situation: fuhr entlang eines Weges auf der Heide, als mich jenes Wesen förmlich ansprang, sich vor mein Rad schreiend aufstellte, sodaß ich nicht weiterfahren konnte, und - ohne Aufklärung meines Vergehens - schreiend gleich mit der Polizei drohte, meinen Ausweis sehen wollte, während Hundebesitzer mit freilaufenden Hunden lediglich rel. höflich "gebeten" wurden, diese anzuleinen - sie könnten ja Ziesel und Smaragteidechsen zerbeissen. Auch eine weibliche Person war dabei, welche - wahrscheinlich um ihre Unsicherheit zu überspielen, dümmlich lächelnd erklärte, wir seien ja nur auf Speed und Action aus ... (Das dem nicht so ist war denen nicht beizubringen!) Fazit: Nachdem wir alle uns beruhigt hatten, sprachen wir über den einzigartigen und sicher schützenswerten Lebensraum der Haide (na bitte, es geht ja doch auch anders!), ich jedenfalls werd nicht mehr dort durch fahren, nicht aus Angst vor dem Feldwichtel, sondern weil mir die Natur der Haide am Herzen liegt, wobei sich nach wie vor die Frage aufwirft, was man auf einem Pfad (welcher ja schon ein Flurschaden ist) noch anrichten kann, wenn man "normal" durchrollt? was lerne ich aus dem Tread: -nicht durch die Haide fahren - in Österreich gibts keine Verpflichtung, einen Ausweis mit sich spazieren zu führen - JEDER hat das Recht, die Polizei zuz holen - wenn kein Straftatbestand besteht, sondern nur Verwaltungsübertretung, darf ich nicht festgehalten werden.
  10. Damit kein falsches Bils entsteht: Ich bin diese - extrem steile - Forststrasse ganz "gesittet" raufgefahren, hab also z.B. auf das Blockieren der Hinterbremse während dieser steilen Auffahrt, verzichtet. (was ich übrigens generell bewusst versuche, zu vermeiden). Ich fahre auch nicht "absichtlich" durch "verbotenes Gebiet, also ich schau nicht extra darauf, daß ich nur auf zweifelhaften Wegen unterwegs bin. Ich fahre auch nur auf Forststraßen und Wanderwegen, also nicht querfeldein. Ich bremse bei Fussgängern und grüße sie freundlich, und bin auch dem Wald- und Jagdpersonal gegenüber freundlich. Außerdem hat mein Rad sogar rote und weiße Reflektorpickerl, eine kleine Klingel wird in den nächsten Tagen montiert, da es für die Wanderer angenehmer ist, wenn man nicht aus dem "Nichts" auftaucht. Ich bin also ganz sicher kein Rowdie, Cowboy, usw., sowie - ich nehm einmal an, die meisten, die sich hier im Board aufhalten. Aber ich möchte gerne meine Rechte und Pflichten kennen, und die Konsequenzen, eines Übertritts. Pkt: Besitzstörungsklage: ein Freund von mir war auf einer Forststrasse unterwegs und wurde von Besitzer angezeigt. Und zwar nicht wegen Besitzstörung, sondern der Besitzer hat sein KFZ Kennzeichen notiert, und er bekam dann eine Anzeige wg. unerlaubten Befahren - mit KFZ! Frage: scheinbar gelten best. Vorraussetzungen, eine Besitzstörungsklage einzubringen (Einzäunen, Makieren,...) sonst hätte er bestimmt eine solche bekommen.
  11. @bernd71 : Keine schlechte Idee, dort mal anzurufen. Aber den Satz, den du zitiert hast, den hab ich wiederum zitiert. Und zwar aus "Landesrecht Niederösterreich". Also stimmen wird er wohl, möglicherweise aber nicht ausschließlich.
  12. Also, ich habs auch gelesen, und werde es doch zur Vermeidung von Spekulationen doch kurz zitieren: "Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. " uns MTB betrifft das nur wer "ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt" Ich persönich glaube, daß den Jägern wesentlich weniger "zusteht", als sie uns vor Ort weismachen wollen, setze aber als ersters ebenfalls auf freundliche Kommunikation (eh klar). ... jetzt geh ich aber wirklich radln. LG Alpine
  13. So, jetzt hab ich die wichtigsten, uns betreffenden Passagen aus dem Forstgesetz rausgesucht. Also, im Forstgesetz steht: § 33. (1) Jedermann darf, ..., Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. (6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden. § 34 (5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist ... zu kennzeichnen. (6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen. § 174 (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer ... b)unbefugt im Walde 1.eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet, (6) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können. Also, bin zwar keine Juristin, aber ich kann im Forstgesetz nichts von Jägern lesen. Aber vor Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes muß man sich in acht nehmen. Ich denke, das Forstgesetz gilt für jeden Wald, egal wem er gehört. Pkt. "befahren": § 52 lit a Ziffer 1 StVO „Allgemeines Fahrverbot“: Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. (war aber dort nicht angebracht) ... und jetzt geht ich radln. LG Alpine
  14. Moment! Wo ich gefahren bin - das war kein gesperrtes Gebiet! Weder eingezäunt, noch mit der notwendigen Tafel, welche Jagd oder Forstarbeiten BEFRISTET anzeigt, ausgewiesen, noch sonstirgendwie als Privatbesitz gekennzeichnet. Es war blos keine ausgewiesene MTB Strecke.
  15. Hab noch das gefunden: Klingt wieder nicht sooo schlecht. Aber letztendlich ist man der Willkür einzelner bewaffneter Leute in Grün ausgesetzt. § 35 - Befugnisse des Jagdschutzpersonals (1) Das bestätigte und beeidete Jagdschutzpersonal ist ein Wachpersonal im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals, RGBl.Nr.84/1872, und berechtigt, in Ausübung seines Dienstes ein Jagdgewehr, eine Handfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und hiebei von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene, beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betretene Person die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur so weit zulässig, als es zur Abwehr des unternommenen oder zu befürchtenden Angriffes notwendig ist. (2) Das Jagdschutzpersonal ist zum Schutz des Lebensraumes des Wildes verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum tunlichst zu vermeiden und festgestellte Wildschäden unverzüglich dem Jagdberechtigten (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) bzw. dem Jagdverwalter zu melden.
×
×
  • Neu erstellen...