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Tom.Turbo

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  1. Ja, das macht auf jeden Fall Sinn. Finds auf jeden Fall interessant, dass so grundlegende Dinge nicht geregelt sind.
  2. Das stimmt natürlich, es gibt im Gegensatz zum Betretungsrecht kein Befahrensrecht. Beim Betretungsrecht gehts halt eher darum, dass ein Waldbesitzer zB Wanderer seinen Wald durchqueren lassen muss, also es ist in der Praxis also eher ein Betretungsverbotsverbot. Auf privat-öffentliche Verkehrsflächen darf der Grundbesitzer das Befahren verbieten, das betreten aber wohl in einigen Fällen nicht. In unseren Fällen gehts ja um Fälle, wo das befahren nicht explizit verboten ist. Genau dieser Graubereich interessiert mich, insbesondere die Frage, obs einer ist. Aber ich gelange schön langsam zur Überzeugung, dass es tatsächlich einer ist...
  3. Nachtrag, es gibt eigentlich eh eine Definition, aber halt ziemlich schwammig: Link: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Gesamtabfrage&Dokumentnummer=JUR_KA_20111021_1532_1536_9_2011_01&ResultFunctionToken=50a68e37-c266-4393-98cb-0cfe1f737246&Position=8201&SearchInAsylGH=&SearchInBegut=&SearchInBgblAlt=&SearchInBgblAuth=&SearchInBgblPdf=&SearchInBks=&SearchInBundesnormen=&SearchInDok=&SearchInDsk=&SearchInEbm=&SearchInEbmj=&SearchInGemeinderecht=&SearchInJustiz=&SearchInLgbl=&SearchInLrBgld=&SearchInLrK=&SearchInLrNo=&SearchInLrOO=&SearchInLrSbg=&SearchInLrStmk=&SearchInLrT=&SearchInLrVbg=&SearchInLrW=&SearchInNormenliste=&SearchInPvak=&SearchInRegV=&SearchInUbas=&SearchInUmse=&SearchInUvs=&SearchInVerg=&SearchInVfgh=&SearchInVwgh=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=StVO
  4. Ich will hier auf keinen Fall irgendeinen Streit vom Zaun brechen, mir gehts nur darum das ganze wirklich im Detail zu klären, daher meine i-Tüpferl-Reiterei und daher hinterfrage ich auch solche Details. Ich freue mich wirklich, dass du dein Wissen einbringst. Über deine Ausbildung weiß ich allerdings leider nichts... Ich kann dein Argument mit dem Poller in dem Fall nicht ganz nachvollziehen. Ein Schranken, ein Zaun usw ist eine bauliche Trennung. Aber ein Poller hat wohl genau den Sinn, eine Absperrung darzustellen, wo Fußgänger aber dennoch passieren können, sonst würde man ja einen Zaun/Schranken hinstellen, der auch für Fußgänger ein Hindernis darstellt. Ob das jetzt auch für andere Fortbewegungsmittel gilt, darüber kann man natürlich diskutieren. Aber eigentlich bräuchte es dazu irgendeinen Gesetzestext oder eine Entscheidung. Sehe ich genauso. Da stimme ich prinzipiell auch zu. Mit dem kleinen Detail, dass es eben hier genau um meine ursprüngliche Frage geht. Was ist baulich eine öffentliche/privat-öffentliche Straße? Hierzu gibt es - so wie mir es bisher erscheint - keine Definition. Dasselbe gilt für die andren Punkte die du erwähnt hast. Dass Stiegen zB eine öffentliche Verkehrsfläche sind, die man wohl betreten aber vermutlich nicht befahren darf macht natürlich Sinn. Aber ich habe nirgendwo irgendetwas Handfestes dazu gefunden. In aller Regel kommen Stiegen sowieso nur auf Verkehrsflächen vor, die Fußgängern vorbehalten sind, daher ist das wohl auch nicht gesetzlich geregelt. Wenn aber eine Straße über eine Schipiste verläuft - kommt immer wieder vor - dann darf man die auch sicher befahren, genauso wie man Straßen befahren darf die durch den Wald führen, trotz Forstgesetz. Die große Frage ist eben - ab wann ist es keine Straße (bzw öffentliche Verkehrsfläche) mehr. "Offensichtlich keine" ist halt einfach sehr schwammig und daher dehnbar. Beim Feldschutzgesetz ist zB explizit erwähnt dass landwirtschaftliche Wege mit einem entsprechendem Schild ausgestattet werden müssen, damit das Gesetz greift. Den Auszug hast du glaub ich von hier, oder? https://www.naturland-noe.at/knigge-darf-ich-privatgrund-beim-wandern-betreten Bei dem Artikel geht es ums Betretungsrecht beim Wandern. Da werden viele Dinge zusammengewürfelt, dass das befahren von Wäldern (also querfeldein) verboten ist, steht ja nicht zur Debatte. Hier steht aber auch dass zB Feldwege nicht betreten werden dürfen, das halte ich für eine schlechte Formulierung. Das stimmt nämlich nur in dem Fall, wenn der Weg im Sinne des Feldschutzgesetzes als landwirtschaftliche Fläche markiert und entsprechend beschildert/gesperrt ist. Sonst darf man natürlich auf Feldwegen gehen. Öffentliche Wege darf man laut dem Text übrigens begehen, macht ja auch Sinn. Und darum dreht sich die ganze Diskussion ja eigentlich. Was ist ein öffentlicher Weg? (Bzw eine öffentliche Verkehrsfläche, ich glaub im Gesetz wirds so verwendet) LG, Tom
  5. Was hier glaub ich gerne vermischt wird ist öffentliches Gut / öffentliche Verkehrsfläche. Das hat prinzipiell nichts miteinander zu tun. Eine Straße in Privatbesitz kann durchaus auch eine öffentliche Verkehrsfläche sein, wenn der Besitzer diese Nutzung duldet. (Dulden tut er das meinem Verständnis nach automatisch, wenn die Straße nicht gesperrt/beschildert oder in einer anderen Form eindeutig als Privatstraße gekennzeichnet ist) Siehe auch die Beispiele, die Reini weiter oben gepostet hat. Tankstellen, SCS Gelände und Wirtshausparkplätze sind alles Straßen mit öffentlichem Verkehr (öffentliche Verkehrsfläche), obwohl sie zugleich auch Privatbesitz sind. Ich behaupte also, dass man für das Befahren einer Privatstraße eben keine Zustimmung braucht, wenn der Besitzer das Befahren nicht explizit verbietet, oder eben irgendwelche anderen Gesetze das befahren verbieten, wie zB das Forstgesetz oder das Landwirtschaftsschutzgesetz, wobei in beiden Fällen idR eine Tafel stehen muss. (Beim Forstgesetz bin ich mir da nicht ganz sicher) Reini, woraus schliesst du, dass wenn ein Boller steht, um Kfz-Verkehr zu verhindern, das Befahren automatisch verboten sei? Ich kann das nicht ganz nachvollziehen. Nur weil man nicht fahren "kann", heisst das ja nicht dass man nicht fahren "darf", siehe Beispiel mit dem LKW in der Innenstadt. Was ich einsehen würde ist, dass man aus dem Boller schließen könnte dass ein privater Besitzer eben das Befahren mit Kfz verhindern möchte. Wenn ich also den Boller mit dem Auto umfahren würde (also drumherumfahren ), dann könnte ich bei einer Besitzstöranklage wohl schwer argumentieren, dass ich nicht erkennen konnte, dass der Besitzer was dagegen hat, wenn da Autos fahren. Wenn es aber Fußgängerverkehr gibt - der ja nach StVO auch als Verkehr gilt - kann ich wohl davon ausgehen dass der Besitzer kein Problem hat, wenn da auch Fahrräder herumfahren. Es handelt sich schließlich um eine öffentliche Verkehrsfläche (evtl, aber nicht zwingend in Privatbesitz).
  6. Ich gehe davon aus, dass sich "unter den gleichen Bedingungen benutzbar" auf das rechtliche bezieht. Ein Sattelschlepper passt auch nicht durch die meisten Innenstädte, dürfte dort wohl aber legal fahren. Daher müsste ein einspuriger Weg auch mit dem Fahrrad legal befahrbar sein. Macht Sinn, daraus lässt sich in Folge aber auch schliessen, dass ein offensichtlich befahrener oder begangener Weg automatisch eine öffentliche Verkehrsfläche ist. (im Sinne der StVO)
  7. Freue mich über die vielen Antworten. Ich glaube wir sind uns grundsätzlich einig, dass auf einer öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich die StVO gilt, ganz egal wem sie gehört. Was mich aber wirklich interessiert ist, ab wann es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. In dem von Reini geposteten Zitat können ja sogar Wiesen öffentliche Verkehrsflächen sein, wenn sie zB zum parken genutzt werden. Die Frage ist jetzt: Was ist zB mit einem offensichtlich von Fußgängern genutzten einspurigen unbefestigtem Weg. Meiner Ansicht nach handelt is sich dabei um eine öffentliche Verkehrsfläche, auf der die StVO gilt und die ich daher mit meinem Fahrrad wohl befahren dürfte.
  8. Hmm, naja prinzipiell is mir der Unterschied Privatgrund / StVO schon klar. Solange Privatgrund aber nicht gesperrt ist (also von allen unter gleichen Bedingungen benutzbar ist), gilt grundsätzlich auch die StVO. Meine Frage ist eher, obs irgendwelche Kriterien gibt, nach denen es sich noch um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der StVO handelt, die ich also befahren darf. Meinem Verständnis nach wäre ein Fußweg ja auch eine öffentliche Verkehrsfläche und damit ganz legal befahrbar.
  9. Hallo Forum, Ich war bis jetzt auf dem Rad hauptsächlich auf der Straße unterwegs, mich reizen aber inzwischen mehr die unbefestigten Wege. Dass Wald bzw. Forstwege generell verboten sind ist klar, aber wie siehts denn sonst aus? Ich hab diese Broschüre von den Naturfreunden gefunden, wo das ein bisschen erklärt wird, ganz kenn ich mich aber nicht aus: https://www.naturfreunde.at/files/pdfs/NFOE_Wegerechtbroschuere_2te_Auflage_WEB.pdf Wenn ichs richtig verstehe, ist jeder Weg, der nicht eindeutig mit einem Fahrverbot beschildert oder abgesperrt ist eine öffentliche Verkehrsfläche und damit ganz normal nach den Regeln der StVO zu befahren, wurscht ob privat oder nicht. Aber gilt das auch für Fußwege? Und gibts irgendwelche Definitionen ab wann ein Weg ein Weg ist und ab wann man durch die Wiese/den Wald fahrt? Im Wald ists ja spezieller, weil das Forstgesetz ja das Fahren im Wald grundsätzlich verbietet, eigentlich auch ohne dass irgendwo ein Schild steht. Aber es gehen ja genug Straßen durch den Wald, teilweise Asphalt, teilweise Schotter. Woher soll ich wissen welche eine Forststraße ist, wenn kein Schild steht? Ich bin also der Meinung dass Forststraßen beschildert sein müssen, aber vielleicht kann mich da wer aufklären. Würd mich freuen. LG
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