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Anhalterecht der Jäger?


Alpine
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Wie ihr euch sicher erinnern könnt, gab es in Göttweig Ende September eine Anzeige, nachher war die Göttweiger Maut (Strafe) zu entrichten.

Wird es eine Trutzpartie geben? Jeder Anzeige sollte eine Trutzpartie folgen, damit die wissen, dass wir noch immer da sind und immer da sein werden. Habe das Gefühl, dass 2017 etwas weniger los war.

 

Ich wär dabei!

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  • 2 Wochen später...

Von der Upmove Facebook-Seite:

 

#legalbiken nicht in Kärnten...

Nun ist Mountainbiken in Kärnten auch über der Baumgrenze offiziell inoffiziell :-/

Kärnten: Mountainbikeverbot in der Alpinregion seit 1.10.2017

Mit Kärntner LGBl 2017/57 wurde § 14 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes dahingehend novelliert, dass er wie folgt lautet:“ In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion (§ 6) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.“

Die Alpinregion umfasst gemäß § 6 Abs 1 die Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs 2 Forstgesetz. (Diese bundesrechtliche Bestimmung definiert die Kampfzone des Waldes als „die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses“.)

Hier die gesamte Novelle:

https://www.ris.bka.gv.at/…/LGBLA…/LGBLA_KA_20170911_57.html

Und hier der gesamte § 14 neu:

https://www.ris.bka.gv.at/…/La…/LKT40011636/LKT40011636.html

Eine ähnliche Bestimmung gibt es seit dem Jahr 2002 bereits in Oberösterreich für den Bereich oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m:

https://www.ris.bka.gv.at/…/La…/LOO40002246/LOO40002246.html

 

In Kärnten ist man also jetzt noch illegaler unterwegs als bisher. :D

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Für mich bleibts ein Rätsel, wie man so deppat sein kann. Kärnten hat Berge und Seen zum saufuattern, aber alles verboten, ausser in den bike und schwimmghettos aka petzen 'trail" und Strandbad.

Aber! "Die vielen leeren betten!! Wir müssen was für den Tourismus tun!" statt die vorhandene Natur zum genießen und nutzen frei zu geben, wird ernsthaft über eine untertunnelung des Wörthersees nachgedacht (die seilbahnidee ist aber auch noch nicht ganz verworfen)

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Nicht #legalbiken : in Zukunft noch geheimer...

 

"Grundbesitzer klagten gegen eine auf der Website der Interessenvertretung Upmove beschriebene Tour. Upmove beklagt einen "herben Rückschlag für die gesamte Szene" - derstandard.at/2000068627329/OGH-Urteil-Upmove-muss-sein-Tourenportal-offline-nehmen"

 

​​​​​​​http://derstandard.at/2000068627329/OGH-Urteil-Upmove-muss-sein-Tourenportal-offline-nehmen

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Nicht #legalbiken : in Zukunft noch geheimer...

 

"Grundbesitzer klagten gegen eine auf der Website der Interessenvertretung Upmove beschriebene Tour. Upmove beklagt einen "herben Rückschlag für die gesamte Szene" - derstandard.at/2000068627329/OGH-Urteil-Upmove-muss-sein-Tourenportal-offline-nehmen"

 

​​​​​​​http://derstandard.at/2000068627329/OGH-Urteil-Upmove-muss-sein-Tourenportal-offline-nehmen

 

Und das wird hier so ganz kommentarlos reingestellt? Wie gehts jetzt weiter mit Upmove?

 

Offenbar habt ihr es ja auf eine Konfrontation ankommen lassen. Was genau habt ihr euch davon versprochen? Mit ein wenig mehr Geschick und Diplomatie im Vorfeld hätte sich dieser "herbe Rückschlag" meiner Meinung nach verhindern lassen.

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Es gibt dazu einen eigenen thread, wo wir dieses Thema zwecks besserer Übersicht weiter behandeln können/sollten:

 

https://bikeboard.at/Board/showthread.php?238170-OGH-verbietet-upmove-nicht-offizielle-Strecken-zu-ver%C3%B6ffentlichen

 

Jop! (...und die Standard-Überschrift ist meiner Einschätzung (!) nach Mist, denn die müssen die Tour "offline" nehmen, aber doch nicht das ganze Portal).

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@steiggeist/upmove

Wie sieht es eigentlich mit dem "Verstoß" gegen das Gleichheitsprinzip aus? Ich nehme an ihr bzw euer Rechtsbeistand werdet darüber schon mal diskutiert haben?

 

Abgesehen von möglichen Konflikten mit Wanderern, warum sollte ein Radfahrer nicht den Wald bzw die Forststraße befahren dürfen, dass ein Erholungssuchender sonst darf?

 

Das Argument, er würde in Konflikt mit den Wanderern, den Wald-/Forstarbeitern geraten, mag zwar stimmen oder könnte passieren, aber dann dürfte man Radfahrer auch nicht auf Fahrbahnen fahren lassen, Autos nicht in Bewegungszonen bzw Fußgängerzonen fahren lassen, Radfahrer gemeinsam mit Fußgeher auf einer Fläche, dann dürfte die freie Religionsausübung auch nicht gestattet werden, weil, es könnte ja zu Konflikten mit anderen Religionen kommen, oder die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften usw. Die Beispiele ließen sich wohl endlos weiterführen.

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Abgesehen von möglichen Konflikten mit Wanderern, warum sollte ein Radfahrer nicht den Wald bzw die Forststraße befahren dürfen, dass ein Erholungssuchender sonst darf?

 

Weil es im Forstgesetz von 1975 im § 33 nicht nur den ersten Absatz gibt (Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten) sondern auch Absatz 3:

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

 

Um diesen Umstand zu ändern, gibt es nur zwei Lösungsansätze: Entweder den §33 auf die schon bekannten Forderungen zu novellieren oder die im 3. Absatz formulierte "Zustimmung zu bestimmten Benutzungsarten" dem Eigentümer insofern zu erleichtern, indem man im die volle Rechtssicherheit in Haftungsfragen ermöglicht!

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Frage an den OGH: #legalbiken ja oder nein? ;-)

 

 

Besser als in diesem lustigen Filmchen kann die absurde Gesetzteslage in Österreich bezüglich Radfahren auf Forststraßen gar nicht gezeigt werden.

Bekanntlich ist ja Radfahren auf Forststraßen in Österreich verboten. Für Schifahrer gilt allerdings das freie Betretungsrecht im §33 unseres Forstgesetzes.

Wir werden uns wohl so ein Sportgerät zulegen müssen, um eingangs gestellte Frage beantwortet zu bekommen ;-)

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