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Anhalterecht der Jäger?


Alpine
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Hello!

 

War neulich radln, als mich ein Jäger im Jeep aufgehalten hat.

Er meinte, er möchte meinen Ausweis sehen (natürlich habe ich beim biken nie einen mit ;-) ). Daraufhin meinte er, er sei berechtigt, einen Ausweis von mir zu verlangen, da er von der Jagdaufsicht (oder wars Jagd...wacht?) oder so sei, und da ich keinen mithatte, möge ich mitkommen zur Polizei. Außerdem ist der Schutzwald, auf dessen Forststraße ich fuhr, Privatgrund. Er zeigte mir seinen Ausweis, der von irgendeinem Bundesamt ausgestellt ist.

Nach ca. 40 min Disskusion setzte ich dann doch meine Fahrt fort, er möchte mich aber dort nicht mehr wieder radln sehen.

 

Meine Fragen: darf er mich überhaupt aufhalten? Darf er einen Ausweis von mir verlangen (dann dürfte er es ja von jedem Bürger)

Was, wenn er mich doch wieder dort antrifft?

Wer darf mich im Wald überhaupt aufhalten? Dachte das darf nur ein Bundesförster? Und wo stehen die Antworten zu meinen Fragen?

 

Vielen Dank für eure Antworten - Alpine

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Wenn du dich abseits der erlaubten Wege bewegst, ist es ein Besitzstörungsdelikt.

 

Der Grundeigentümer bzw. dessen rechtmäßige Vertretung hat das Recht, dich mit maßhaltender Gewalt festzuhalten.

 

Das darf er zur Klärung deiner Identität bzw. wenn du dich nicht ausweisen kannst, darf er dich solange festhalten, bist die Exekutive vor Ort ist, um deine Identität fest zu stellen.

 

Weiters ist dieses Vergehen mit einer Anzeige bzw. einer Besitzstörungsklage rechtlich verfolgbar; ist kein Kavaliersdelikt.

 

Von "allen Bürgern" darf er den Ausweis nicht verlangen, da Fußgänger über das Wegerecht befugt sind, sich im Wald per Pedes fort zu bewegen.

 

Übrigens auch du, wenn du das Rad schiebst; beim Schieben erwischt zu werden ist kein Vergehen im Sinne einer Besitzstörung.

 

Außerdem gibt es zu diesem Thema schon tonnenweise Threads hier; ich glaube aber nicht, dass ich bei meinen Erläuterungen was Wesentliches vergessen habe.

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einen ausweis verlangen darf er schon - aber ausweispflichtig bist du nur der exekutive gegenüber. der rest steht im prospekt: StPO 1975 §80 (2)

 

 

"Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet."

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Mir hat unser oberster Forstmann mal erklärt dass ein Jäger überhaupt nichts darf außer schimpfen. Er müsste sich als Forstorgan ausweisen - das sind nur die wenigsten Jäger.

 

Er kann dich aber natürlich melden und dann kommt sein großer "Bruder" und hat dich dann irgendwo - wenn er dich noch findet.

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abführen mmn ich nicht - denke das geht nur nach einer festnahme und die darf er ja nicht aussprechen.

 

wäre dann eigentlich da bin ich mir aber nicht sicher...

 

aber ich glaub, wenn mich so einer berührt, dann hab ich die ärgsten schmerzen der ganzen welt und lass mich am boden fallen und wuzel mich herum vor lauter schmerz, weil nämlich genau jetzt, seit dem er mich am arm angefasst hat, ich unglaubliche schmerzen verspüre... oder so...

 

keine ahnung, wie da die rechtslage ist ... und was da am gscheitesten ist...

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Hab ich eh versucht. Drum konnte ich auch weiterfahren. Aber ich würd gerne wieder dort fahren, und ich weis nicht, was ist, wenn er mich nochmals dort erwischt.

-Ist ja wirklich zum kotzen, das man immer illegal unterwegs ist. Eine Besitzstörungsklage klingt schon fast wie ein versuchter Einbruch.

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Jedes Revier hat mindestens einen oder mehrere Jagdaufseher und die dürfen rechtlich gesehen wesentlich mehr als ein Jäger.

 

Stimmt, die dürfen anscheinend gegen meine Annahme auch die Festnahme aussprechen. Was ich allerdings als sehr, sehr fraglich empfinde. Die Organe der Exekutive müssen doch eine mehrmonatige(?) Ausbildung absolvieren um diese Pflicht umsetzen zu dürfen, das scheint bei den Jagdaufsehern nicht so.

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einen ausweis verlangen darf er schon - aber ausweispflichtig bist du nur der exekutive gegenüber. der rest steht im prospekt: StPO 1975 §80 (2)

 

Ausweispflichtig ist in Österreich meines Wissens nach keiner keinem gegenüber - ganz im Gegensatz zu unseren dt. Nachbarn zb, dort müsste man rein theoretisch immer zumind. einen Personalausweis mitführen...

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Stimmt, die dürfen anscheinend gegen meine Annahme auch die Festnahme aussprechen. Was ich allerdings als sehr, sehr fraglich empfinde. Die Organe der Exekutive müssen doch eine mehrmonatige(?) Ausbildung absolvieren um diese Pflicht umsetzen zu dürfen, das scheint bei den Jagdaufsehern nicht so.

 

Auch wenns für Dich sehr fraglich ist... so sind die Gesetze.

 

Um Jagdaufseher zu werden brauchst eine gültige Jagdkarte und dann muß man die Jagdaufseherprüfung ablegen und dann wird man als Jagdaufseher angelobt.

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Mir hat unser oberster Forstmann mal erklärt dass ein Jäger überhaupt nichts darf außer schimpfen. Er müsste sich als Forstorgan ausweisen - das sind nur die wenigsten Jäger.

 

Er kann dich aber natürlich melden und dann kommt sein großer "Bruder" und hat dich dann irgendwo - wenn er dich noch findet.

 

 

Stimmt aus meiner Sicht, denn nur bewaffnet spazieren gehen oder wie ein Jäger aussehen reicht nicht:

 

§49 (1): Wer die Jagd ausübt, muß eine auf seinen Namen lautende Jagdkarte (Jahresjagdkarte, ermäßigte Landesjagdkarte oder Jagdgastkarte) des Landes Wien besitzen und bei Ausübung der Jagd mit sich führen. Auf Verlangen ist die Jagdkarte Jagdaufsehern sowie Organen des öffentlichen Sicherheitdienstes auszuhändigen.

 

§55 : Der Abschußnehmer und der Jagdgast, der die Jagd nicht in Gesellschaft des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdaufsehers ausübt, muß sich außer mit der Jagdkarte auch noch mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ausweisen können (Jagderlaubnisschein).

 

Mit den Jagdaufsehern ist allerdings weniger zu spassen:

 

§ 67: Jagdaufseher genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet, in den Fällen des § 68 Abs. 3 auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).

 

Weniger lustig:

 

Befugnisse der Jagdaufseher; Waffengebrauch

 

 

 

§ 68(1) Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihrer Funktion berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, einen Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie ihre Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.

 

(2) Den Jagdaufsehern kommen in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den §§ 35 und 37a VStG eingeräumten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich jener Personen zu, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden. Bezüglich der übrigen Vorgangsweise findet § 36 VStG Anwendung.

 

(3) Wenn eine Person, welche nach Abs. 2 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist der Jagdaufseher berechtigt, sie auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Gebiet des Landes Wien, festzunehmen.

 

(4) Bei auf frischer Tat betretenen Personen können vom Jagdaufseher die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen beschlagnahmt werden.

 

(5) Auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist der Jagdaufseher berechtigt, bei Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in seinem Aufsichtsgebiet verübt zu haben, jene Sachen zu beschlagnahmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.

 

(6) Beschlagnahmte Sachen sind unverzüglich der hiefür zuständigen Behörde zu übergeben oder zurückzustellen, wenn der Grund zur Beschlagnahme schon vor ihrer Übergabe entfallen ist.

 

(7) Die Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder zu befürchtenden Angriffes notwendig ist.

 

:k:

 

Das klingt für mich mit Verlaub ziemlich geistesgestört nach einer Waldpolizei um nicht andere geschichtlich vorbelastete Begriffe zu gebrauchen und zeigt wie start die Jagdlobby in Wirklichkeit ist.

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Weniger lustig:

 

Befugnisse der Jagdaufseher; Waffengebrauch

 

§ 68(1) Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihrer Funktion berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, einen Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie ihre Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.

 

Hmm jetzt ist die Frage ob das unerlaubte befahren von Wegen mit dem Rad im Jagdrecht geregelt ist. Ich würde mal vermuten eher nein - keine Juristen hier?

 

Wenn das nicht im Jagdrecht steht darf der nämlich genau gar nichts ausser die Polizei rufen.

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Hmm jetzt ist die Frage ob das unerlaubte befahren von Wegen mit dem Rad im Jagdrecht geregelt ist. Ich würde mal vermuten eher nein - keine Juristen hier?

 

Wenn das nicht im Jagdrecht steht darf der nämlich genau gar nichts ausser die Polizei rufen.

 

Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaub er darf dich anhalten, Ausweis verlangen und er kann wenn du widerrechtlich gehandelt hast bei der BH anzeigen.

 

(ich glaub es ist sogar eine beliebte Prüfungsfrage, wie man richtig vorgeht wenn man einen Radfahrer illegalerweise im Revier antrifft.)

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Ja, das könnt so ein Jagtaufseher gewesen sein. Hat auch noch schnell sein Broscherl und Ausweis rausgefischt.

Hatte aber Hoffnung, daß das eher nur Wilderer und andere Jäger betrifft. So könnte zB ein Waldbesitzer, welchem auch Wanderer in seinem Reich zuwieder sind, mit Kontrollen schikanieren.

Und die Radln darf er beschlagnahmen?

 

Das wird ja immer ärger.

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Hab noch das gefunden:

Klingt wieder nicht sooo schlecht. Aber letztendlich ist man der Willkür einzelner bewaffneter Leute in Grün ausgesetzt.

 

 

§ 35 - Befugnisse des Jagdschutzpersonals

 

(1) Das bestätigte und beeidete Jagdschutzpersonal ist ein Wachpersonal im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals, RGBl.Nr.84/1872, und berechtigt, in Ausübung seines Dienstes ein Jagdgewehr, eine Handfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und hiebei von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene, beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betretene Person die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur so weit zulässig, als es zur Abwehr des unternommenen oder zu befürchtenden Angriffes notwendig ist.

 

(2) Das Jagdschutzpersonal ist zum Schutz des Lebensraumes des Wildes verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum tunlichst zu vermeiden und festgestellte Wildschäden unverzüglich dem Jagdberechtigten (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) bzw. dem Jagdverwalter zu melden.

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Hmm jetzt ist die Frage ob das unerlaubte befahren von Wegen mit dem Rad im Jagdrecht geregelt ist. Ich würde mal vermuten eher nein - keine Juristen hier?

 

Wenn das nicht im Jagdrecht steht darf der nämlich genau gar nichts ausser die Polizei rufen.

da täusch dich mal nicht!

im gesetz steht das radl explizit nicht drin, sehr wohl aber das unerlaubte befahren. und das ist so formuliert, dass es alle fahrzeuge - von der motorisierten scheibtruchen bis zum flugzeugträger - einschliesst.

folglich gilt es auch für dich mitn radl!

ein hochnäsiges verhalten von wegen greana trottl ist also nicht angebracht. die meisten wissen schon recht genau was sie dürfen und was nicht. und schwarze schafe gibts unter den jägern genauso wie unter uns radlern.

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