Zum Inhalt springen

stellungnahme zum thema sicherheit bei der top six


Herbert
 Teilen

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute!

 

zum thema sicherheit möchte ich offiziell im namen der top six stellung nehmen bzw. aufklären:

 

1. sicherheit definiert sich für uns vor allem darin, dass alles menschenmögliche getan wird um eine marathonstrecke so sicher wie nur möglich zu gestalten.

 

2. sicherheit bedeutet für uns, dass wir exponierte stellen schon in der streckenbeschreibung deutlich erkennbar darstellen und darüberhinaus auf aktuelle gefahrenstellen am start mittels lautsprecherdurchsage hinweisen.

 

3. sicherheit bedeutet für uns auch, dass wir gefährliche streckenabschnitte im vorfeld ankündigen, sie dann auffällig markieren und gegebenenfalls auch "entschärfen".

 

4. sicherheit heisst auch, dass wir an gefährlichen streckenteilen den sanitätsdienst positionieren. dazu sei noch angemerkt, dass es zum thema sicherheit immer eine gemeinsame planung zwischen dem veranstalter der behörde und dem sanitätsdienst gibt.

 

5. Verantwortlich für die sicherheit ist in erster linie der ÖRV Rennleiter. Er führt vor jeder veranstaltung eine streckenbesichtigung mit dem veranstalter duch und reklamiert eventl. zusätzliche massnahmen zur prävention. schlussendlich gibt der ÖRV rennleiter die Strecke mit allen zu treffenden Massnahmen frei!

 

6. Vor jedem Rennen gibt es in der regel eine besprechung des rennleiters mit allen oder wenigstens den verantwortlichen streckenposten. hiebei werden die streckenposten nochmals auf die spezifischen gefahrenstellen hingewiesen und verhaltensmassnahmen festgelegt.

 

7. laut behörde haftet jeder teilnehmer der an einem mountainbike marathon teilnimmt prinzipiell einmal für sich selbst.

 

8. laut behörde müssen jedem teilnehmer an einer mountainbikeveranstaltung die spezifischen gefahren bekannt sein. da man sich im gebirge und teilweise abseits von öffentlichen straßen bewegt. dies liegt ja in der natur der sache.

 

9. es sei denn, dass der veranstalter gegen behördliche oder sonstige auflagen verstösst. oder der veranstalter leicht oder grob fahrlässig handelt. oder auch seiner informationspflicht nicht nachkommt.

 

10. Sicherheit bedeutet aber über die pflichten des veranstalters hinaus, dass ALLE teilnehmer sich an die spielregeln halten.

insbesondere an die straßenverkehrsordnung. die im gegensatz zum irrglauben mancher teilnehmer auf der gesamten strecke ihre gültigkeit haben, also auch auf dem schmalsten trail!!!!

 

 

Abschließend ist anzumerken dass, ALLE TOP SIX veranstalter der sicherheit höchste priorität verleihen. deshalb sind wir auch über jede konstruktive kritik dankbar und werden jeden einzelnen fall kritisch überprüfen.

 

will man aber 100%ige sicherheit bei einer mountainbike veranstaltung

muss man ehrlich sagen, die gibt es nicht. deshalb ist jeder veranstalter der einen marathon durchführt immer in gefahr auch ohne wissenliches verschulden große probleme zu bekommen.

 

aus diesem grund ist jeder, wirklich jeder veranstalter daran interessiert alles nur erdenklich für die sicherheit der teilnehmer zu tun.

 

Ich hoffe, unsere einstellung zum thema sicherheit klar zum ausdruck gebracht zu haben und hoffe, dass die offenen fragen beantwortet wurden.

 

top six

herbert

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ich nehme an, dass dieser thread durch das posting vom ausgelöst wurde.

 

unter die STVo fällt ja nicht nur diese "licht&reflekorensache" sondern auch noch etliche andere punkte wie

 

**überholen nur auf der linken seite, dabei auch noch handzeichen geben

 

**zu zweit oder gar zu dritt nebeneinander fahren geht dadurch eigentlich auch nicht

 

**geschwindigkeit ist abhängig von der fahrbahnbreite (dynamsischer seitenabstand...

...fahren auf singletrails unmöglich)

 

**windschatten fahren ist durch den knappen abstand zum vordermann dann auch verboten.

 

mir ist schon klar, dass der veranstalter bei einem rennen diese punkte nicht meint oder sogar irgenwie exekutieren wird.

wahrscheinlich wirds darum gehen, falls sich irgendwo einer mit fullspeed um eine ecke schweisst und dann irgendwo reinkracht sich der veranstalter "abputzen" kann und nicht vom verusacher belangt werden kann.(fahren auf sicht oder so ähnlich)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

>Herbert:

 

Dankeschön für diese aufschlußreiche Auflistung!

Ich finde das sehr bewußtseinsbildend und bin dafür, daß solche Richtlinien mehr Sinn machen, wenn man sie vor einem Rennen unterschreiben läßt, als die bekannte Klausel bei der Anmeldung, die sich ja offenbar nur auf den obigen Punkt 7 bezieht.

 

>Komote:

 

;) Das sind sicherlich haarspalterische Details - und ein eventuell Klagender wird sich schwer tun mit der Beweisführung. (Außer es fahren ab sofort alle mit Helmkameras und schneiden so ihre Erlebnisse mit. :p ).

Aber du triffst den Nagel insofern auf den Kopf, weil es in Richtung "unangenehmster anzunehmender Teilnehmer" geht. Aber genau davon muß ein Veranstalter ausgehen.

 

 

Ein kleines Fallbeispiel:

 

Wir bewegen uns auf einer Stadtdurchfahrt, die Gendarmerie regelt bzw. sperrt den Verkehr, sorgt auch dafür, daß die Teilnehmer ihren Weg finden.

Ein Teilnehmer aber verfehlt die Richtung, gerät in eine Einbahn und kollidiert mit einem entgegenkommenden Fahrzeug.

Es ist nicht viel passiert, aber er klagt den Veranstalter, daß er sich verfahren hat (daß also die Strecke hier nicht genügend gekennzeichnet war).

Der Veranstalter weist das zurück, es sei ja ein Gendarm an der betreffenden Stelle gestanden (dem dieser Teilnehmer aber offenbar "durchgeschlüpft" ist).

Ergebnis der Verhandlung: Der Teilnehmer bekam Recht.

Begründung: Der Gendarm war zwar so gutmütig und wies den Teilnehmern den Weg - er war aber nicht vom Veranstalter dazu beauftragt worden. Er agierte also nicht als Streckenposten.

Man berief sich somit auf einen fehlenden Streckenposten, weshalb sich der Teilnehmer verfahren hatte und es zu einem (leichten) Unfall kam.

Haften mußte der Veranstalter.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Original geschrieben von Joga

Wenn mir das passieren würd (ich mein, wenn man schon so blöd ist, dass man sich verfährt und dabei noch ein ein Auto reinfährt), dann tät ich mich eher genieren als dass ich da einen großen Wirbel drum mach...

 

Diese Leute ghören :s: !!

 

Genau! Wer so dep*** ist, gehört bestraft. Und das schafft nur er selbst! :s:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hab letzten mit einem vertreter von der uniqua geredet, der meinte, dass der veranstalter eine versicherung abschließen müsste. diese versicherung müsste dann im falle eines unfalles mit schwereren folgen haften (invalidität, krankenhausaufenthalt, eventuelle bergekosten, die nicht von der versicherung des verunfallten gedeckt werden)

 

ist da was dran? oder bezieht sich das nur auf den fall eines fahrlässigen handelns seitens des veranstalters.

 

bzw. schließe ich automatisch mit dem bezahlen der startgebühr eine versicherung für das rennen ab?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... auf jedem fall keine schäden die durch verletzung der strassenverkehrsordnung eintreten, dass liegt im verantwortungsbereich jedes einzelnen teilnehmers.

 

ich denke ich habe die grundsätzlichen haftungsregeln erklärt. natürlich können wir jetzt bis zum sanktnimmerleinstag jede noch so erdenkliche situation einzeln erläutern aber ich glaub dass bringt nichts. es verhält sich bei einer marathonveranstaltung im grunde auch nicht anders als im strassenverkehr,wenn was passiert wird immer ein schuldiger gesucht und natürlich nicht bei sich selbst sondern bei allen anderen.

 

zusammenfassend : liegt leichte oder grobe fahrlässigkeit des veranstsalters vor ist er dran, wenn nicht, gilt die eigenverantwortung des teilnehmers.

 

lg

herbert

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 1 Jahr später...

Da ich diesen Thread als einen der wichtigsten überhaupt einstufe, möcht ich noch ein paar Links zur zusätzlichen Abrundung anfügen.

 

Zuvorderst aber nochmals die damalige Anmerkung bzgl überflüssiger Anmerkungen von Veranstalterseite:

 

Finden sich in Ausschreibungen von Sportveranstaltungen Absätze wie die folgenden

 

Haftungsausschluss:

Jeder Teilnehmer fährt auf eigene Gefahr und Risiko.

Der Veranstalter lehnt jede Haftung bei Sturz oder Diebstahl z.B.: MTB und/oder Zubehör usw. ab!

 

Haftung/Bedingungen:

Durch die Anmeldung wird bestätigt:

Der Teilnehmer wird weder gg. den Veranstalter noch die Sponsoren oder deren Vertreter Ansprüche wegen Schäden und Verletzungen jeder Art geltend machen, die ihm durch die Teilnahme an dem Mountainbikerennen entstehen können. Er nimmt am Wettbewerb auf eigens Risiko teil.

 

kann man davon ausgehen, daß der Veranstalter vor allem BLUFFT, die zahlenden Teilnehmer nicht für voll nimmt, also alles tut, nur nicht seriös informieren.

 

Finden sich hingegen die in diesem Thread ganz oben von Herbert angeführten (ggf. gekürzten) Punkte vor, hat man's mit einem mustergültigen Veranstalter zu tun.

 

MERKE: Veranstaltern, die mit Haftungsausschlüssen agieren, die man als Teilnehmer auch noch unterschreiben soll, um überhaupt an den Start gehen zu dürfen, kann man getrost unterstellen, sie agierten deshalb so, weil sie offenbar Bauchweh von ihrer eigenen Organisation hätten.

Wüßten sie zudem über die Gesetzeslage Bescheid, könnten sie sich diese unnötige Bürokratie schlichtweg SPAREN.

 

Andererseits sind Teilnehmer, die sich wider jegliche Vernunft in unnötig aggressiver Fahrweise ergehen und andere damit gefährden immer ein Grund, sich zumindest ihre Startnummer zu merken und ggf. dem Veranstalter zu melden (sehr einfach möglich z.B. bei der nächsten Labestation).

 

Da könnte man in weiterer Folge sogar an ein Malussystem ("rote"/"gelbe" Karten) denken, welches festhält, wer sich wann regelwidrig verhalten hat, sodaß mit der Zeit die schwarzen Schafe geläutert würden.

 

Zurück zum Rechtlichen bzw. den erwähnten Links:

 

Haftung von MTB-Veranstaltern (Achtung! Deutsche Rechtssprechung!!)

http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=332

 

Wer Sportveranstaltungen oder ähnliche Events plant und durchführt, haftet für etwaige Schäden, die durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht (Verkehrssicherungspflicht) resultieren. Hierbei hat der Veranstalter auch für die von ihm eingesetzten Personen (Erfüllungsgehilfen) wie für eigenes Verschulden einzustehen. Einem Veranstalter kann daher nur geraten werden, vor Durchführung eines Events eine eingehende Risikoanalyse vorzunehmen und ggf. eine Risikoversicherung abzuschließen.

 

 

VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT

http://www.123recht.net/article.asp?a=420&f=ratgeber_sportrecht_unfallhaftung&p=3

 

Daraus:

 

Haftung gegenüber Sportlern

 

Jeder, der einen Sport ausübt, trägt die darin angelegten Gefahren grundsätzlich selbst. Im Vergleich zu Zuschauern ist der Risikobereich deutlich erhöht. Witterungseinflüsse, die zu einer rutschigen Laufbahn führen, sind beispielsweise vom Sportler grundsätzlich einzukalkulieren.

Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass von den genutzten Sportanlangen- und geräten keine unzumutbaren Gefahren für den Sportausübenden ausgehen. Ganz besonders hoch ist die Verkehrssicherungspflicht bei Anlagen, die dem allgemeinen Publikum offenstehen, z.B. Skipisten oder Badeanstalten. Gefahrenquellen (wie z.B. Drähte oder Betonsockel auf Skipisten), die nicht oder nur schwer für den Sportler zu erkennen sind, müssen abgesichert werden. In jedem Fall sind Anfänger auf mögliche Gefahren hinzuweisen und kindergerechte Sicherungen vorzunehmen.

 

weiters:

 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

 

Haftungsausschluss

 

Ausschlüsse der Haftung sind nur in seltenen Fällen anzunehmen. Veranstaltern ist es generell nicht möglich, sich gegenüber Zuschauern von ihren Verkehrssicherungspflichten zu befreien. Es kann aber ein Mitverschulden der Zuschauer vorliegen, wenn diese sich an besonders gefährdeten Stellen aufhalten oder nicht genügend auf das Sportgeschehen achten. Damit wird die Haftung des Veranstalters zwar nicht ausgeschlossen, aber doch eingeschränkt.

 

Ein gänzlicher Haftungsausschluss ist auch gegenüber oder zwischen Sportlern nicht möglich. Lediglich leichte Fahrlässigkeit kann durch eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung wirksam von der Haftung ausgenommen werden. Eine grobe, schuldhafte Pflichtverletzung kann jedoch nie von der Haftung ausgeschlossen werden. Ein Mitverschulden der Sportler ist teilweise mitzubeachten. Kein Sportler darf sich auf die absolute Sicherheit von Sportanlagen verlassen und muss auch sein eigenes Können realistisch einschätzen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

 Teilen

×
×
  • Neu erstellen...