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Verkehrsunfall mit PKW, Schuldfrage?


Gast Speibefuchs
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Gast Speibefuchs

Hallo liebe BikeBoard-Gemeinde,

 

bin schon länger stiller Mitleser, muss aber nun leider wegen einem Unfall euren Rat einholen.

 

Unfallhergang: Ich komme als Rennradfahrer auf Trainingsfahrt (laut StVO) die Straße entlang. Ein PKW kommt von der anderen Straßenseite von einem Parkplatz und reiht sich auf meiner Fahrbahn vor mir ein. Da der PKW nur 25-30 km/h fährt bleibe ich hinter ihm. Wir sind die einzigen Verkehrsteilnehmer weit und breit. Ungefähr 5 Sekunden nachdem der PKW auf meine Spur kommt trifft ein Radweg auf die Fahrbahn und wird somit zum Fahrradstreifen. Ich wechsle also auf den Fahrradstreifen. weitere 3 Sekunden später kommt es zu einer ungeregelten dreistrahligen Kreuzung. Ich fahre zu diesem Zeitpunkt auf Höhe des PKW-Hecks auf meinem Fahrradstreifen. Direkt vor der Kreuzung sehe ich einmal den rechten Blinker des PKWs und segle auch schon über seine Motorhaube als er rechts einbiegen will.

 

IMG_20160303_165530.jpg

1. Stellt die Unfallstelle in Fahrtrichtung dar.

 

IMG_20160303_165404.jpg

2. Sicht von "gegenüber". Man sieht dass der Fahrradweg erst kurz davor auf die Fahrbahn trifft.

 

IMG_20160303_165429.jpg

3.Ebenfalls Sicht von der gleichen Straßenseite aber von vorne. Es wird zwar noch Platz für den Fahrradstreifen gelassen aber ist nicht mehr markiert.

 

Rechtsschutzversicherung habe ich keine. Anwalt habe ich schon kontaktiert.

 

Was ich mich frage ist wieso der Fahrradstreifen so komisch im Nichts endet.

An euren Meinungen von wegen Schuldfrage, Vorgangsweise etc. wäre ich interessiert.

 

Liebe Grüße Florian

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Bei Personenschaden musst du die Polizei verständigen, die den Unfall aufnehmen muss.

Du musst zum Arzt oder ins Krankenhaus, wo der Personenschaden erstmal angezeigt wird.

Aus dem Zusammenspiel vom Polizeibericht und Krankenhausbefund wird der Unfallhergang rekonstruiert und die Schuldfrage geklärt.

 

Was dann genau herauskommt, ist fraglich, denn der Autolenker wird argumentieren, dass er dich nicht gesehen hat und/oder dass du dich im toten Winkel befunden hast usw. usw....

 

Ich vermute, dass es auf Teilschuld rauslaufen wird und jeder seinen Schaden selbst übernimmt.

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Gast Speibefuchs

Polizei inkl. Unfallkommando war da. Rettung hab ich reversiert da ich dachte ich habe nichts außer die Schürfwunden. Wie sich später herausgestellt hat habe ich eine Handwurzelfraktur.

Beim Amtsarzt war ich auch schon, sie spricht von schwerer Körperverletzung.

 

Ich weiß nicht ob das gut herausgekommen ist aber der PKW hat mich erst wenige Sekunden vor dem Unfall sehen müssen als er auf meine Spur kam. Ich schließe daraus dass mein Unfallgegner sehr unaufmerksam war.

 

Danke für deine Einschätzung

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Eine Rechtsschutz rentiert sich immer - bist du vielleicht beim ARGUS, dann hättest du eine Versicherung. Nach einem Unfall wurde mir von ARGUS der RA Alois Eichinger (Rochusgasse) zugewiesen, der wohl so ziemlich alles für ARGUS-Versicherte macht und dementsprechend Erfahrung mit Fahrrad-Unfällen hat.

 

Für mich hört es sich schon so an, als ob die Schuld hier den Autofahrer trifft. Fraglich ist, ob du den Unfall hättest verhindern können (was deine "Pflicht" wäre) und somit eine Mitschuld hast...

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Gast Speibefuchs
Nein bin auch nicht bei ARGUS. Ist aber das nächste was ich machen werde. Nun da ich dabei war kann ich dir sagen dass ich den Unfall nicht vermeiden konnte. Wie das juristisch entschieden wird ist eine andere Frage.
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Ich kann dir aus (leider mehrfacher) eigener Erfahrung sagen, dass das ganze bei mir wie folgt ganz unproblematisch abgelaufen ist: dein Anwalt schickt ein Schreiben mit Schmerzensgeldforderung und Honorarnote an den Unfallgegner. Dieser übergibt die Sache seinem Anwalt und/oder seiner Haftpflichtversicherung. Diese setzte sich mit deinem Anwalt in Verbindung. Wenn die Versicherung halbwegs menschlich ist, dann wird sie ein Angebot machen (bei mir warens rund 4000 EUR für einen Handwurzelknochenbruch). Wenn die Lage aus Sicht der Staatsanwaltschaft klar ist, dann bekommen beide Gegner ein Schreiben mit Einspruchsfist und Einstellung des Verfahren. Der Verursacher bekommt bei schwerer Körperverletzung eine mehrjährige Probezeit oder sogar eine Vorstrafe aufgebrummt.
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oida,

das hier ist in den letzten Jahren wirklich zum reinen Straßenfahrerforum verkommen und da sind dann immer die anderen schuld (Autofahrer bevorzugt)...

 

In der Situation hier - Fahrzeug "reiht sich ein" und beschleunigt dann nicht wie blöde die Straße entlang - würde ich auf dem Rad SCHON AUS SELBSTSCHUTZ damit rechnen, dass Fahrer gleich mal irgendwohin abbiegen wird, weil das nämlich in 9 von 10 Fällen so kommen wird.

Und das das war es dann ja auch, anscheinend bei der 1. Gelegenheit wo das möglich war.

Und Du kommst langsam von rechts hinten immer näher ran, bzw. bis auf gleiche Höhe im toten Winkel.

 

Es wird wohl genau darauf hinauslaufen wie der BikeR getippt hat, inkl. der Körperverletzung,

dabei gehöraten Dir 100 %, schließlich bist Du der "von hinten kommende, schnellere Schifahrer"

Bearbeitet von yellow
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oida,

das hier ist in den letzten Jahren wirklich zum reinen Straßenfahrerforum verkommen und da sind dann immer die anderen schuld (Autofahrer bevorzugt)...

 

In der Situation hier - Fahrzeug "reiht sich ein" und beschleunigt dann nicht wie blöde die Straße entlang - würde ich auf dem Rad SCHON AUS SELBSTSCHUTZ damit rechnen, dass Fahrer gleich mal irgendwohin abbiegen wird, weil das nämlich in 9 von 10 Fällen so kommen wird.

Und das das war es dann ja auch, anscheinend bei der 1. Gelegenheit wo das möglich war.

Und Du kommst langsam von rechts hinten immer näher ran, bzw. bis auf gleiche Höhe im toten Winkel.

 

Es wird wohl genau darauf hinauslaufen wie der BikeR getippt hat, inkl. der Körperverletzung,

dabei gehöraten Dir 100 %, schließlich bist Du der "von hinten kommende, schnellere Schifahrer"

 

Würden bloß alle am Gürtel so die Spuren wechseln :D Laut StVO hast am Fahrradstreifen eigentlich sowieso Vorrang und rechts zu überholen ist auch erlaubt ist (Ist ja auch der grosse Sinn dieser Streifen in der Stadt).

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Gast Speibefuchs

@Bike_R Die Sache ist bvereits im Rollen. Allerdings hat das ganze mit einem Schreiben des Anwalts meines Unfallgegners begonnen in dem er mir alles mögliche vorhält und 2000€ Schadensersatz für seine alte Kiste fordert. (Mein Unfallgegner hat eine Rechtsschutzversicherung)

 

@yellow Im Nachhinein ist man immer schlauer. Ich war aber definitiv nicht im toten Winkel und überholt habe ich auch nicht. Ich war also weder Schifahrer (?) noch war ich schneller als er, ich war gleich schnell wie er und auf meiner eigenen "Spur", für seinen re. Außenspiegel sehr gut sichtbar, aber hat offensichtlich weder Schulterblick noch Spiegelblick gemacht. Außerdem nicht rechtzeitig geblinkt. ABER was mich am meisten am Fehlverhalten meines Unfallgegners ärgert ist dass ich überhaupt nirgends hinschauen müsste weil ich einfach noch weiß dass hinter mir irgendwo ein Radfahrer rumgurkt, und wenn ich schon so langsam fahre dann muss ich damit rechnen dass Radfahrer nach wenigen Sekunden immer noch in der Nähe sein werden. Wie gesagt, ich hätte das ganze defensiver angehen können/müssen, und ich hab für mich auch was dazu gelernt, aber trotzdem habe ich mich innerhalb der StVO bewegt.

 

@fanti Was mich nur an dem Radstreifen irritiert ist dass er nicht über die Kreuzung geführt/angezeichnet ist. Ist das üblich/ korrekt so? Und er endet dann ebenfalls unbeschildert bei den Schrägparkplätzen 20 Meter weiter (da ist dann kein Platz mehr für Radstreifen vorgesehen).

 

LG

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In der StVO ist das Ende so festgelegt:

 

[TABLE=class: wi100 noTableBorder, width: 945]

[TR]

[TD=class: AlignRight VAlignTop, colspan: 2, align: right]7.

[/TD]

[TD=class: AlignJustify VAlignTop, colspan: 9, align: justify]Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung „Ende“ angezeigt wird;

[/TD]

[/TR]

[/TABLE]

Wie das hier ausgelegt wird, kann dir wohl nur ein "Verkehrs-Jurist" erklären.

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Gast Speibefuchs

@AWIN Das heißt du meinst selbst wenn direkt vor der Kreuzung noch die blaue Bodenmarkierung für Radstreifen ist,

endet der Radstreifen ohne dass das noch irgendwie angezeigt werden muss vor der Kreuzung weil er nicht über die Kreuzung geführt wird?#

 

@fanti So habe ich mir das auch vorgestellt, nur passiert das bei diesem Fahrradstreifen halt nicht. Der endet einfach ohne dass es angezeigt wird.

Das lässt dann auch die Frage offen wo genau er dann endet, nach der Kreuzung wurde ja sogar rechts neben der "Haupt"spur Platz für einen Fahrradstreifen gelassen.

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Gast Speibefuchs

Hab ich bereits, wollte nur die Einschätzung von ein paar Leuten die evtl. schon in ähnlichen Situationen waren.

Dass wir hier im Forum zu keiner Rechtssprechung kommen ist mir klar.

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vielleicht hilft dir das hier

 

http://www.argus.or.at/sites/default/files/stvo-ratgeber-2014-1002-2-klein.pdf

 

Für mich sieht es so aus, als ob da der Radweg endet aber ein Fahrradstreifen gleich anschließt - das würde heißen, du hast die Radfahranlage nicht verlassen (sondern bist nur von einer Form der Radfahranlage auf die andere gewechselt). Irgendeine Markierung muss vorhanden sein, wenn die Radfahranlage endet.

 

Letztlich wird auch eine Frage sein, wie schnell du de facto unterwegs warst. 25-30 könnte schon problematisch sein, siehe Info-Blatt von Argus.

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Gast Speibefuchs

Danke für den Link!

Es stimmt zwar dass der Fahrradweg endet und zum Fahrradstreifen wird (siehe Bild), ich bin aber nicht vom Fahrradweg

gekommen sondern von der Fahrbahn und bin dann nach rechts auf den Fahrradstreifen sobald das möglich war.

IMG_20160303_165252.jpg

Wieso ist meine Geschwindkeit von besonderer Relevanz? Es war ja keine Fahrradüberfahrt (weil auch keine Schilder, Bodenmarkierung).

Ich war ganz normal auf einer Vorrangstraße unterwegs und weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer als mein Unfallgegner.

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Wahrscheinlich warst im toten Winkel...... (auch aus der Schilderung heraus "Blinker gesehen und schon übers Auto geflogen")

so wie die Abbildungen aussehen hätte der Lenker schon schauen müssen, aber 100%-ig ist halt gar nichts, wegen - siehe obere Zeile.

 

Wenn ich auf dem Rad jemand vor mir rechts blinken sehe, schaue ich schon was er/sie im nächsten Moment macht, aber da war scheinbar keine Möglichkeit mehr dazu.

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Endet der Radfahrstreifen oder Mehrzweckstreifen an einer

Kreuzung, muss dies dem Radfahrer durch Bodenmarkierung "Ende" angezeigt werden. In diesem Fall hat der Radfahrer Nachrang.

 

Wird der Mehrzweckstreifen oder Radfahrstreifen über eine Kreuzung weitergeführt, ist dies eine Radfahrerüberfahrt und muss auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierung gekennzeichnet sein. ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Auracher-Jäger: "An Kreuzungen ohne Ampel dürfen die Radfahrer diese Radfahrerüberfahrten mit einer Geschwindigkeit von höchsten 10 km/h (etwa doppelte Schrittgeschwindigkeit) befahren. Sie haben dabei Vorrang gegenüber Autofahrern, die die Radfahrerüberfahrt überqueren wollen. Radfahrer dürfen jedoch nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend fahren."

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das ist nicht mehr der aktuelle Stand der STVO.

seit der letzten Novelle gilt das 10km/h Limit für die Annäherungsgsgeschwindigkeit, nicht für die Überfahrt selbst

abgesehen davon ist dort eh keine Radüberfahrt markiert, der Passus also ohnehin nicht relevant

 

falls es hier zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt: ich denke, eine entscheidende Frage wird sein, ob die Radfahranlage vor der Kreuzung geendet hat (->Wartepflicht) oder im Kreuzungsbereich weitergegangen ist (->Vorrang).

 

Ich hatte selbst mal einen Unfall auf einem Radweg im Kreuzungsbereich mit unklarer Rechtslage: es war zwar auf einer Überfahrt, aber es war nicht klar ob das ein 2-Richtungs-Radweg ist oder nicht (ich bin "links" gefahren). Die Versicherung hat es nicht auf einen Streit ankommen lassen und die Schuld der Gegnerin eingestanden - ich schätze auch diesen Fall ähnlich ein. Es wird da allerdings oft ganz am Ende herumverhandelt (bei mir wollten sie beim Feilschen ums Schmerzensgeld 25% Teilschuld-Anerkenntnis weil die Gegnerin eh vorher stehengeblieben ist oder sowas) - daher ist es vermutlich kein Fehler, die Forderungen ein bisschen höher anzusetzen.

Bearbeitet von hochalm
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Zur Info:

 

§ 68 StVO Verhalten der Radfahrer

 

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2015)

(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.

 

(1a) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrradverkehrs dient und aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs sowie der Verkehrssicherheit keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde bestimmen, dass abweichend von Abs. 1 von Radfahrern mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger ein Radweg oder ein Geh- und Radweg benützt werden darf, aber nicht muss. Derartige Radwege oder Geh- und Radwege sind mit den Zeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 27 bis 29 anzuzeigen.

 

(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen sowie – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.

 

(3) Es ist verboten,

 

 

a)

 

 

auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,

 

b)

 

 

sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen,

 

c)

 

 

Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl.,

 

d)

 

 

beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen,

 

e)

 

 

während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt § 102 Abs. 3 KFG 1967.

 

(3a) Radfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.

 

(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.

 

(5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.

 

(6) Kinder unter 12 Jahren müssen beim Rad fahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht. Im Falle eines Verkehrsunfalls begründet das Nichttragen des Helms kein Mitverschulden im Sinne des § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, an den Folgen des Unfalls.

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das ist nicht mehr der aktuelle Stand der STVO.

seit der letzten Novelle gilt das 10km/h Limit für die Annäherungsgsgeschwindigkeit, nicht für die Überfahrt selbst

abgesehen davon ist dort eh keine Radüberfahrt markiert, der Passus also ohnehin nicht relevant

 

falls es hier zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt: ich denke, eine entscheidende Frage wird sein, ob die Radfahranlage vor der Kreuzung geendet hat (->Wartepflicht) oder im Kreuzungsbereich weitergegangen ist (->Vorrang).

 

.

 

Er befand sich ja nie auf der Radfahranlage...

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https://www.google.at/maps/place/Burghardtgasse+16,+1200+Wien/@48.2357202,16.368145,276a,20y,307.02h,15.24t/data=!3m1!1e3!4m2!3m1!1s0x476d064a1c401245:0xc07f52852f4e2728

 

Meiner Meinung nach warst du auf dem Radfahrstreifen und das Auto darf nicht durch dich durch abbiegen, Schluss. Vermeiden hättest das vermutlich können, aber nicht müssen, da du drauf vertrauen darfst dass sich der an die Verkehrsregeln hält.

 

Von der anderen Straßenseite? Der darf auf einer Schienenstaße ( = Vorrangstraße) nicht umkehren.

 

Der Brief von seinem Anwalt ist damit der Anwalt was verdient und sagt gar nix aus.

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