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Reflektierende Streifen am Reifen STVO-konform


Matthias
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Sind diese reflektierenden Streifen auf den Reifen von Citybikes u.ä. STVO-konform, also dass sie die gelben Reflektoren in den Speichen ersetzen?

Oder gilt das nur in GER?

 

Am Bild sind die weiß-glänzenden Streifen gut ersichtlich - hoffe, dass damit klar ist, was ich meine?

 

http://www.schwalbe.de/abstracts/0010/lang/d_img_0010.gif

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Sind diese reflektierenden Streifen auf den Reifen von Citybikes u.ä. STVO-konform, also dass sie die gelben Reflektoren in den Speichen ersetzen?

Oder gilt das nur in GER?

 

Am Bild sind die weiß-glänzenden Streifen gut ersichtlich - hoffe, dass damit klar ist, was ich meine?

 

http://www.schwalbe.de/abstracts/0010/lang/d_img_0010.gif

 

Ohne Worte...

 

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung)

 

Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999, und aufgrund des § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird - nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates vom 22. Juni 1998 (Notifikationsnummer 99/536 A) - hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6, 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, verordnet:

 

 

Allgemeines

 

§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muß - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:

 

mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird;

mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;

mit einem helleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet;

mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;

mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;

mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;

mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;

mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen; wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.

 

(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muß die Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 - einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.

 

(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 1 Z 3 und Z 4 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muß.

 

(4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden.

 

 

Mehrspurige Fahrräder

 

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:

 

es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, daß sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;

die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;

wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muß abweichend von § 1 Abs. 1 Z 9 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

 

 

Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern

 

§ 3. (1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:

 

der Tretmechanismus des Fahrrades muß zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;

wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, daß ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;

das Fahrrad muß über einen Fahrradständer verfügen.

(2) Rennfahrräder dürfen nicht zum Ziehen von Anhängern verwendet werden.

 

 

Rennfahrräder

 

§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

 

Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

Rennlenker;

äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2-8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

 

 

Fahrradanhänger

 

§ 5. (1) Jeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muß ausgestattet sein:

 

mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,

mit einem roten Rücklicht,

vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein; sowie

jeweils einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen.

 

Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, daß die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist. Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von jeweils mindestens 20 cm2 aufweisen.

 

(2) Fahrradanhänger sind einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder einer Feststellbremse auszustatten.

 

(3) Zum Personentransport bestimmte Fahrradanhänger müssen unabhängig von Abs. 1 und 2 zusätzlich ausgerüstet sein:

 

mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen,

mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und

mit einer Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.

 

(4) Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind (Abs. 3). Die Angaben des Herstellers über Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.

 

(5) Die Beschaffenheit der Kupplung muß gewährleisteten, daß der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippt.

 

(6) Fahrradanhänger dürfen nur zusammen mit

 

einer leicht verständlichen Betriebsanleitung für die sichere Befestigung am Fahrrad

a) in deutscher Sprache oder

b) in Form einer bildlichen Darstellung und

sofern der Anhänger für den Personentransport bestimmt ist, einem Sicherheitshinweis

a) in deutscher Sprache laut Anhang I oder

b) in bildlicher Darstellung, wobei die Inhalte laut Anhang I dargestellt werden müssen, in Verkehr gebracht werden.

 

 

Kindersitze

 

§ 6. (1) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muß mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, daß der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.

 

(2) Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muß ausgestattet sein:

 

mit einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,

mit einem höhenverstellbaren Beinschutz,

mit Fixierriemen für die Füße und

mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.

 

(3) Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis

 

in deutscher Sprache laut Anhang II oder

in bildlicher Darstellung, wobei sämtliche Inhalte laut Anhang II dargestellt werden müssen, in Verkehr gebracht werden.

 

 

Ladegewicht

 

§ 7. Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:

 

bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,

bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,

bei ungebremsten Anhängern 60 kg.

 

 

Gleichwertigkeitsklausel

 

§ 8. Von den in den §§ 1- 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt.

 

 

Inkrafttreten

 

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.Mai 2001 in Kraft.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl. Nr. 242/1986, außer Kraft.

 

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 10. (1) Fahrräder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung stehen und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht aber dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten entsprechend dieser Verordnung nachzurüsten; bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie weiter verwendet werden.

 

(2) Fahrradanhänger, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und bezüglich derer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Beförderung von Personen durch die Behörde bewilligt wurde, gelten als dieser Verordnung entsprechende Anhänger, sofern der Bewilligungsbescheid während der Beförderung mitgeführt wird.

 

 

ANHANG I

 

Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport

 

Da Kinder im Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm oder unangegurtet transportieren.

 

Achten Sie darauf, daß die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können.

 

Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.

 

 

ANHANG II

Sicherheitshinweise für Fahrradkindersitze

 

Nach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.

 

Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem Kind gibt Ihnen für die Verwendung auf der Straße die nötige Sicherheit. Kontrollieren Sie anschließend die Befestigung der Bauteile.

 

Da nicht auszuschließen ist, daß sich das Kind mit den Beinen aus der Schutzvorrichtung befreit, sollten die Speichen des Fahrrades, auf das der Kindersitz montiert ist, möglichst weiträumig abgedeckt sein. Ein Speichenschutz ist im Fachhandel erhältlich.

 

Um zu vermeiden, daß sich das Kind mit den Fingern in die Stahlfedern des Sattels einklemmt, sollte ein Sattel ohne Stahlfeder oder eine Sattelfederabdeckung montiert werden, die im Fachhandel erhältlich ist.

 

Transportieren Sie das Kind niemals, ohne den Sicherheitsgurt und den Fußriemen zu befestigen.

 

Da Kinder auf dem Fahrradsitz bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm transportieren.

 

Lassen Sie das Kind niemals alleine im Kindersitz. Schon durch eine kleine Bewegung des Kindes kann das Fahrrad umstürzen.

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Gast artbrushing
Stimmt! Schaut sogar gut aus, im gegensatz zu dem Ding an deiner Sattelstütze ;)

Sag nix gegen mei Wintermontour :D

Wenns mal bissl Feucht wird unter den Reifen ist der oben sonst eh ned. I steh ned auf einen nassen POPO.

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hab ich auch, entsprechen aber nicht der stvo! :look:

aber ich hab zweifel, dass das exekutivorgan die flächen genau kennt, hauptsache, es ist was drauf ;)

 

also wenn man es genau nimmt, entsprechen sie schon der STVO:

 

Text von oben:

"mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;"

 

Der Teil nach ODER erlaubt es uns..... und 4 so Röhren haben auch 20 cm2, ich habs gemessen :-)

 

ob du dann im Fall einer Beanstandung einen uneinsichtigen Polizisten damit wirst überzeugen ist natürlich eine andere Frage.....

und dann ist da auch noch das Problem in wie weit diese Röhren (ich hab sie selber) mit der Zeit ihre Wirkung verlieren. Richtig sauber bekommt man sie ja nicht mehr....

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Danke für die juristische Belehrung.:p

 

Glücklicherweise stehen da auch gleich die anderen Ausstattungswünsche des Gesetzgebers drin, und ich muß/kann sagen: mei Stadtgurk'n is (fast) STVO-konform! :cool:

 

§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muß - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:

 

 

  • mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird; ok, Louise vo/hi sollte reichen (6,2m/sec) :D
  • mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen Klingel mit Kompaß - zwecks Navigation ;) im dichten Straßenverkehr vorhanden!
  • mit einem helleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet; - seit kurzem 2 Leuchten, einen LED-Brenner und einen Halogen
  • mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd; hoffe, mein LED-Lamperl hinten reicht?
  • mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein; arggg, das fehlt ma noch! Scheinbar sind Vater Staat 2 Leuchten nach vorne hin nicht genug...:rolleyes:
  • mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein; ok, vorhanden!
  • mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden; arrgg, auf den montierten Flatpedalen für Dual/Dirtbikes is sowas net oben und a net montierbar. Dafür habe ich an den Hosen meist solche Rückstrahlbänder montiert.:rolleyes:
  • mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen; wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen. ok, vorhanden.

(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muß die Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 - einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.

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Wie ist das eigentlich mit dem Licht?

Muss man jetzt immer Licht machen wie bei den Autos, oder nur bei Dunkelheit?

 

Hr123

 

nein, weil...

 

Rennfahrräder

 

§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

 

Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

Rennlenker;

äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2-8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

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@ noizeboy, @hobbyradler. @matthias:

 

wegen dem licht:

du meinst die neue lichtfahrregelung für autos unter tags, oder?

 

die gilt nur für kraftfahrzeuge, also für fahrräder nicht.

 

und für das fahrrad gilt §1, abs 4:

(4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden.

siehe auch den ganzen text weiter vorne...

 

@ matthias:

eine rote led hinten reicht meines wissens nach, ergibt mehr als die geforderte lichtsstärke.

bei den pedalen kannst du ja gelbe reflektorpickerl um die achse kleben (falls möglich)

und zur frontleuchte: du hast einen led brenner und eine halogen wenn ich das richtig lese..... dann hast du aber eine lampe zuviel, denn im gesetz steht nichts von mindestens einer frontleuchte sondern nur EINE frontleuchte.

 

denke, das ist deswegen, dass man nicht verwechselt werden kann. da gibts auch einen thread wo einer schreibt, dass ein polizisz ihn aufgefordert hat die zusatzlampen aiszuschalten.

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nein, weil...

 

Rennfahrräder

 

§ 4. (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

 

Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

Rennlenker;

äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2-8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

 

moooooment!

12kg, das schafft mein Fully mit ein bisi schwindeln (soll der polizist halt wiegen)

630mm schaff ich mit 26" Laufrädern auch...

23mm schaff ich ebenfalls mit der recht schmalen 223er.

"Rennlenker". Naja, hm. Gibts einen Paragraphen der einen Rennlenker definiert? Mein Rizer ist schon Rennen gefahren! :D

 

Muß mein Fully also (fast *g*) keine doofen Richtlinien erfüllen?

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Glücklicherweise stehen da auch gleich die anderen Ausstattungswünsche des Gesetzgebers drin........

 

Was sich der Herr Gesetzgeber :s: für mein Radl wünscht is ma Blunzen. :p

Des is mei Radl und irgendwo hört es sich mit der Bevormundung auf. :aerger:

 

Was die Reflektoren betrifft: Besser ein nicht StVo konformer als gar keiner ;)

 

lg, GO EXECUTE

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  • 2 Jahre später...

Eine Frage an die Experten:

 

in Wikipedia steht zum Thema Rennräder-Definition-Österreich:

 

Rennlenker (dieser ist jedoch nicht genau definiert)

ist dem tatsächlich so? Wäre nämlich für mich nicht uninteressant, da ich mein Rennrad mit einem Riser-Lenker (der ja zweifelsfrei renntauglich ist ;)) fahren will. Die anderen Punkte wären erfüllt.

 

 

 

aja, und noch eine 2.Frage, da womöglich nicht jeder in das Singlespeed-Subforum schaut. Spricht etwas dagegen, dass der Rücktritt eines Fixies (da es keinen Freilauf hat, kann man durch Gegendruck an den Pedalen das hintere Laufrad blockieren. Rein von der Wirkung her also eigentlich sehr hoch, allerdings bedarf es für die Umsetzung einen Fahrer, der diese etwas fortgeschrittene Technik ("Skidden") auch beherrscht.) in Verbindung mit einer entsprechenden Vorderbremse als gesetzeskonforme Bremsvorrichtung akzeptiert wird?

 

Tnx!

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Eine Frage an die Experten:

 

in Wikipedia steht zum Thema Rennräder-Definition-Österreich:

 

 

ist dem tatsächlich so? Wäre nämlich für mich nicht uninteressant, da ich mein Rennrad mit einem Riser-Lenker (der ja zweifelsfrei renntauglich ist ;)) fahren will. Die anderen Punkte wären erfüllt.

 

 

 

aja, und noch eine 2.Frage, da womöglich nicht jeder in das Singlespeed-Subforum schaut. Spricht etwas dagegen, dass der Rücktritt eines Fixies (da es keinen Freilauf hat, kann man durch Gegendruck an den Pedalen das hintere Laufrad blockieren. Rein von der Wirkung her also eigentlich sehr hoch, allerdings bedarf es für die Umsetzung einen Fahrer, der diese etwas fortgeschrittene Technik ("Skidden") auch beherrscht.) in Verbindung mit einer entsprechenden Vorderbremse als gesetzeskonforme Bremsvorrichtung akzeptiert wird?

 

Tnx!

 

denk nicht zuviel nach. wenn die bullen ne scheibenbremse vorne, und ein licht sehen, wird dir wohl kener scherereien machen.

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aja, und noch eine 2.Frage, da womöglich nicht jeder in das Singlespeed-Subforum schaut. Spricht etwas dagegen, dass der Rücktritt eines Fixies (da es keinen Freilauf hat, kann man durch Gegendruck an den Pedalen das hintere Laufrad blockieren. Rein von der Wirkung her also eigentlich sehr hoch, allerdings bedarf es für die Umsetzung einen Fahrer, der diese etwas fortgeschrittene Technik ("Skidden") auch beherrscht.) in Verbindung mit einer entsprechenden Vorderbremse als gesetzeskonforme Bremsvorrichtung akzeptiert wird?

 

Tnx!

 

Weiß jetzt nicht, wie alt du bist, aber diese "fortgeschrittene Technik" gab es schon 50 Jahren.

 

:rofl:

 

und ja, ist gesetzeskonform!

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und ja, ist gesetzeskonform!

 

Quelle?

 

Ich habe mich auch etwas damit beschäftigt und nichts gefunden.

 

Wenn mich ein Polizist aufhält würde ich mir auch weniger Sorgen machen. Was anderes ist es wenns zu einem Unfall mit Gerichtsverhandlung kommt und ein Sachverständiger das Rad prüft.

 

Mit "fortgeschnittener Technik" meinte FSA die Fahrtechnik.

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oh leck! hab grad den Wikipedia-Artikel duchgelesen, insb. der Unterschied Österreich-Deutschland. nachdem fahr ich in D nicht gestzeskonform in Ö aber schon. Jetzt muss ich nur schaun, wie ich die 20km bis zur Grenze hinter mich bringe???:k:

Der Rennlenker ist aber allem Anschein nach als Bügellenker definiert. (Was macht da der geimeine Triathlet???)

Ja und Rennen bin ich mit dem RR auch noch keine gefahren (nur RTF:D) unter 12kg kommt auch nur mein HT, das aber leicht!

 

...ich glaub ich wander aus!

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