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Anhalterecht der Jäger?


Alpine
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Idioten gibt es, glaube ich, in allen Kreisen. Dagegen ist leider kein Kraut gewachsen. Ich war gestern mit dem Auto unterwegs und habe auf der Strecke auf einer, zugegebenermaßen relativ abgeschiedenen Landstraße, zwei Fahradfahrer getroffen, die sich gerade mitten in einer Kurve fast mittig auf der Straße mit Sonnencreme eingeschmiert haben. Da fragt man sich auch, ob die nicht vorher schon ein bisschen zu viel Sonne abbekommen haben.
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Also auf einer Forststraße is es mir sowas von wurscht, wenn mir da auf (egal welcher Straßenseite) jemand entgegen kommt. Forststraßen fährt man eh nur runter, weil's sein muss. Da kann ich sowieso immer auf halbe Sicht fahren. insofern bin ich auch niemandem bös, wenn der auf der linken Seite bergauf fährt, weil dort evtl. die Spur besser rollt.... Is ja vui wurscht.
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Des is jo a Katastrophe. Warum gehen solche Leuten den Wald. Hoffentlich sieht der nie wies nach einem Harvester und Forwarder aussieht da bricht dann die Welt zusammen.

Bearbeitet von Mathias.
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Herrscht beim Naturschutzbund OÖ Langeweile ?

 

Ich seh auf dem veröffentlichten Fotos nichts, was mich erschrecken würde.

 

Vielleicht poste ich dort einmal ein paar Bilder, die die Spuren zeigen, die eifrige Waidmänner mit ihren Benzinkutschen hinterlassen.

Gerade gestern (beim Spazierengehen, radeln im Wald mag ich nicht mehr hier in meiner Nähe) wieder einen Riesen-Jeep eines Jägers gesehen. Abgestellt "direkt" unter einem Hochsitz. Auf der Zufahrt hat der der Waidmann eine schöne Spur über Stock und Stein über ca 150 m gezogen.

Schließlich galt es, die 150 m von der Forststraße bis zum Hochsitz mit Fahrzeug zu meistern ...

 

LG

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Nix was ein Starkregen oder Geländewagen nicht dreimal ärger herrichten, aber halt trotzdem irgendwie unnötig, weil es genau solchen rotkariertem Moralaposteln a Möglichkeit gibt.

"Aber der Harvester is ja auch ganz arg" zählt nicht weil der idR im Auftrag des Grundeigentümers unterwegs ist.

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Also auf einer Forststraße is es mir sowas von wurscht, wenn mir da auf (egal welcher Straßenseite) jemand entgegen kommt. Forststraßen fährt man eh nur runter, weil's sein muss. Da kann ich sowieso immer auf halbe Sicht fahren. insofern bin ich auch niemandem bös, wenn der auf der linken Seite bergauf fährt, weil dort evtl. die Spur besser rollt.... Is ja vui wurscht.

 

Wannst mit knapp 60 bergab in der Kurven in so einem Deppen einschlägst, dann verschieben sich die Prioritäten etwas.

Der Typ war zwar nicht hin, aber meine Saison hätte wegen so einem "so was von wurscht" vorbei sein können und die Leich hätte ich auch entsorgen müssen.

Ein Kind mit etwas tieferem Aufschlagpunkt wäre ziemlich sicher hin gewesen.

Ich war unangemessen zu schnell und er war auf der falschen Seite, haben wir beide geblutet wie Sau und wieder was fürs Leben gelernt.

 

Vielleicht sogar dass ein "so was von wurscht" nicht immer wurscht ist.

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Klingt jetzt auch nicht gerade nach Fahren auf halbe Sicht...

Ich find dich ja so recht sympathisch, aber wenn du in (m)ein Kind einschlägst, ist der Rest deiner Saison dein geringstes Problem.

 

War ja nicht gestern und ich habe meine Schlüsse daraus gezogen.

Aber es gibt immer noch genügend Leute mit einem festen Wurschtigkeitskomplex und darum ist es nicht schlecht auf die Kinder aufzupassen.

Enge unübersichtliche Kurve, mitten im Wald, 15 Prozent Gefälle und da stehen 2 Mountainbiker, er mit Kindersitz mitten am Weg und lassen den Kleinen seine Notdurft verrichten. Erst am WE am Schoberstein wieder passiert, da fällt mir wenig ein dazu.

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War ja nicht gestern und ich habe meine Schlüsse daraus gezogen.

Aber es gibt immer noch genügend Leute mit einem festen Wurschtigkeitskomplex und darum ist es nicht schlecht auf die Kinder aufzupassen.

Enge unübersichtliche Kurve, mitten im Wald, 15 Prozent Gefälle und da stehen 2 Mountainbiker, er mit Kindersitz mitten am Weg und lassen den Kleinen seine Notdurft verrichten. Erst am WE am Schoberstein wieder passiert, da fällt mir wenig ein dazu.

 

Ich persönlich finde, dass junge Eltern den Freiraum haben sollten, sich beim Radfahren auf Forststraßen ungezwungen um die Stoffwechselentsorgung der Kleinen zu kümmern. (Hab selbst keine Kinder)

Uns bringt am meisten weiter, wenn wir "Gentleman-like" das "Nachrangig gegenüber allen anderen Wegenutzern" gelassen zelebrieren.

Das laute Zeigen auf Anfänger und irgendwelche "schwarzen Schafe" spielt nur unseren Gegnern in die Karten.

(Von denen können wir übrigens auch was lernen: Habt ihr schon Jäger lautstark über Ihresgleichen schimpfen gehört? Wahrscheinlich eher nicht. Es ist Teil ihrer Sozialisierung, dass dies schlecht für die Jäger als Ganzes ist)

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sorry und da kannst mich gerne wieder einen nestbeschmutzer nennen, aber mich kotzt diese ständige fair play heuchelei einfach an.

am wenigsten sind es anfänger und freizeitsportler die es mit fair play für sich selbst nicht so ernst nehmen, denen kann ich noch nicht mal "böse" sein weil sie es einfach nicht besser wissen.

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Du widersprichst Dir da teilweise selbst, in dem du FairPlay von den anderen einforderst um es selbst nicht einhalten zu müssen.

Ich wünsch dir trotzdem dass dir nie etwas passiert bzw dass du nie jemanden verletzt.

 

schau, wie ich vor 20 oder 30 Jahren gefahren bin, das würde ich heute nicht mehr machen, ich vermute aber dass es möglich ist dass ein oder zwei radfahrer (straße oder gelände) immer noch so fahren als wären sie alleine auf der welt.

ich denke es ist möglich aus einem unangemessenen verhalten und den damit verbundenen folgen oder nur theoretisch möglichen folgen zu lernen.

ich fordere kein fair pay ein, ich fordere ein das hirnkastl einzuschalten, rechts zu fahren in unübersichlichen kurven hintereinander fahren und vorsichtig zu sein.

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Ist die Spur auf/in einem Moor oder Naturschutzwiesenfläche?

Dann würde ich es ja noch einigermaßen verstehen. Aber sonst...

 

Diese Wappler kaufen Waldflächen auf, lassen dann den Wald Wald sein und wenn du Pech hast bist du der Grundnachbar und darfst zusehen, wie die Schädlinge von ihrer Parzelle auf deine übergreifen... :s:

Das Bild ist so lächerlich, da würd ich ihm noch einen.... hin.....

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Jo MEI, erstens wachsen Forststraßen nicht von selber im Wald, außerdem sollen die sich anschauen wie das nach einem gröberen Einsatz mit Traktoren,Harvester u. dgl. aussieht........

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www.juatiz.gv.at

Bezirksgericht Lilienfeld

Babenbergerstraße 18

3180 Lilienfeld

Tel.: +43 2762 524 70 25

2 C 1/16d - 2

Bitte obige Geschäftszahl

in allen Eingaben anführen

DVR: 0000492388

1120 Wien

Diese Ladung und ein Lichtbildausweis sind mitzubringen!

BESTÄTIGUNG

DES GERICHTES

erford . Anwesenheit

im Zeitraum

Unterschrift des

Entscheidungsorgans

Soweit in diesem Formular personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und

Männer gleichermaßen.

RECHTSSACHE:

Klagende Partei: vertreten durch:

Dr. Rudolf Gürtler

Seilergasse 3

1010 Wien

Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH

Stiegengasse 8

Beklagte Partei:

1120 Wien

WEGEN: Unterlassungsklage

3430 Tulln an der Donau

Tel.: 02272/61600

Zeichen : 603/15

LADUNG

zur vorbereitenden Tagsatzung

und

zur Vernehmung als Partei

4. Februar 2016

Gegen Sie wurde eine Klage eingebracht, die Ihnen zugestellt wird . Bei diesem Gericht wird daher eine

vorbereitende Tagsatzung stattfinden, bei der auch Ihre Vernehmung als Partei vorgesehen ist:

Ort:

Datum:

Beginn:

Erdgeschoß, Verhandlungssaal

16. März 2016

13:00 Uhr (voraussichtliches Ende 13:30 Uhr)

Sie werden zu dieser Tagsatzung geladen.

Beiliegend wird übermittelt:

Nr. Anhangsart Datum ON/Beilage Beteiligter

193 002 C**** 000001 2016d BK* 001 001 00001 B7Z7 A3

Zeichen (Einbringer)

Seite 1

1

2

3

4

5

Schriftsatz

Beilage

Beilage

Beilage

Schriftsatz

04.01.2016 1

22.12.2015 A

22.12.2015 B

22.12.2015 C

28.12.2015 E

Vertreter/in der 1. Partei

Vertreter/in der 1 . Partei

Vertreter/in der 1 . Partei

Vertreter/in der 1. Partei

Bezirksgericht Lilienfeld

Gerichtsabteilung 2

Mag. Andrea Redlsteiner

(RICHTERIN)

2 C 1/16d - 2

603/15

Elektronische Ausfertigung

gemäߧ 79 GOG

Anschrift

Waffenverbot

Sicherheitskontrolle

Säumnisfolgen

Vertretung

Vollmacht

Schreiben

WICHTIGE HINWEISE

Die aktuellen Detaildaten des Gerichts/der Staatsanwaltschaft und einen Anfahrtsplan

finden Sie im Internet unter http://www.justiz.gv.at.

Bitte beachten Sie das allgemeine Waffenverbot in Gerichtsgebäuden und bei

auswärtigen Gerichtshandlungen.

Bitte beachten Sie, dass es bei der Sicherheitskontrolle im Eingangsbereich des

Amtsgebäudes zu Wartezeiten kommen kann.

Wenn Sie bzw Ihr Vertreter (siehe auch die Ausführungen zur Vertretung) nicht

pünktlich zur Tagsatzung kommen, ist auf Antrag des erschienenen Prozessgegners

gegen Sie ein Versäumungsurteil zu fällen. Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt

vertreten lassen müssen (siehe Vertretung), gilt die Tagsatzung auch dann als

versäumt, wenn Sie nur persönlich ohne Ihren Vertreter zu Gericht kommen. In diesem

Fall ist das Tatsachenvorbringen des erschienenen Prozessgegners, soweit es nicht

durch vorliegende Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und dem

Versäumungsurteil zugrunde zu legen.

Bei einem Streitwert bis 5.000 EUR:

Sie können unvertreten vor Gericht auftreten.

Sie können sich aber auch durch jede eigenberechtigte, von Ihnen bevollmächtigte

Person vertreten lassen.

Bei einem Streitwert über 5.000 EUR:

Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies trifft nur dann nicht zu, wenn es sich um Rechtssachen handelt, die in die

Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen (Streitigkeiten betreffend Wohnungs- und

Geschäftsmieten, familienrechtliche Streitigkeiten etc - § 49 Abs 2 Jurisdiktionsnorm).

In diesen Fällen können Sie auch unvertreten vor Gericht auftreten. Sie können sich

aber auch in einem solchen Verfahren vertreten lassen, und zwar

- an Gerichtsorten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur

durch einen Rechtsanwalt,

- an anderen Gerichtsorten durch jede eigenberechtigte, von Ihnen bevollmächtigte

Person.

Ist der Vertreter kein Rechtsanwalt oder Notar, so hat er spätestens in der Tagsatzung

eine von Ihnen eigenhändig unterfertigte Prozessvollmacht vorzulegen.

Schriftliche Eingaben, die eine der Verhandlung fernbleibende Partei dem Gericht

übermittelt, dürfen nicht berücksichtigt werden. Sie ersetzen Ihr (bzw Ihres Vertreters)

Kommen nicht.

193 002 C**** 000001 2016d BK* 001 001 00001 B7Z7 A3 Seite 2

Parteienvernehmung

Ruhen

Beweise und

Sachverhalt

2 C 1/16d - 2

Ihre Anwesenheit bei dieser Tagsatzung ist für Ihre Vernehmung als Partei jedenfalls

erforderlich.

Wenn Sie nicht persönlich zur Tagsatzung kommen oder bei dieser die Aussage

verweigern , hindert dies nicht die Vernehmung Ihres Prozessgegners. Sollten Sie ohne

Angabe hinreichender Gründe der Tagsatzung fernbleiben, so könnten Sie die

Gelegenheit versäumen, in diesem Verfahren als Partei auszusagen .

Zudem hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen,

welchen Einfluss Ihr Fernbleiben oder die Ablehnung der Aussage auf die Herstellung

des Beweises hat.

ACHTUNG: Eine Vertretung bei Ihrer Vernehmung als Partei ist nicht möglich.

Wenn die Verhandlung von beiden Parteien bzw deren Vertretern unbesucht bleibt,

ruht das Verfahren; es könnte dann frühestens nach drei Monaten auf Antrag

fortgesetzt werden.

Sie bzw Ihr Vertreter werden aufgefordert, alle verfügbaren Beweismittel

(insbesondere Schriftstücke), die sich auf den Rechtsstreit beziehen, zur Tagsatzung

mitzubringen oder deren Beischaffung sowie die Ladung von Zeugen noch rechtzeitig

vor der Verhandlung zu beantragen. Sie haben dafür zu sorgen, dass in der

vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten

umfassend erörtert werden können. Ihre Anwesenheit ist daher erforderlich. Sollten Sie

allerdings zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen können, so ist eine besser

informierte Person mitzubringen.

193 002 C**** 000001 2016d BK* 001 001 00001 B7Z7 A3 *** L Seite 3

N

'

l'-

CX)

'

An

BG Lilienfeld

Babenbergerstraße 18

3180 Lilienfeld

DVR: 0000492388

elektronisch eingebracht am

04.01.2016 von

Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH ,

RECHTSSACHE

Klagende Partei

Klagevertreter

Gebühren: Gebühreneinzug

wird vertreten durch

Klagevertreter:

4 Anhänge

Dr. Rudolf Gürtler

Seilergasse 3, 101 O Wien Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH

Beschäftigung : em.Rechtsanwalt u.em SV für Jagdwesen

Beklagte Partei

1120 Wien

wegen: Unterlassungsklage

Klagevertreter

Code: P230131

ist Vertreter von

Klagende Partei: Rudolf Gürtler

Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH

Stiegengasse 8, 3430 Tulln an der Donau

Telefon : 02272/61600

Zeichen: 603/15

Einzahlungskonto IBAN: AT74 4063 0311 7777 0000

Einziehungskonto IBAN: AT13 4063 0307 5801 0000

BIC: TUVTAT21

BIC: TUVTAT21

Unterlassungsklage

Einbr inger: P230131 Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH

Aktzeichen: 603/15

Einz iehungskonto : IBAN : AT13 4063 0307 5801 0000 BIC : TUVTAT21

Einzahlungskonto: IBAN: AT74 4063 0311 7777 0000 BIC : TUVTAT21

999 C 1/ 16 k Datum: 04.01 .2016 13:56

Einbringer

Seite 1

HINWEIS: Die Beilagen werden im Püt--t-ormat als ~cnnnsatz-An1age uoermmen.

Beilagenverzeichnis:

Anhangsart Datum ON/Beilage RolleNr KB ERVQuelllD Zugriff

• Beilage 22.12.2015 A 1V 425 193 999 C 1/16 k Extern/! ntern

Bemerkung (Einbringer): Aufforderungsschreiben vom 13.10.15, Beilage ./A

SBeilage 22.12.2015 B 1V 97 193 999 C 1/16 k Extern/Intern

Bemerkung (Einbringer): Unterlassungserklärung vom 13.10.15, Beilage ./B

• Beilage 22.12.2015 C 1V 118 193 999 C 1/16 k Extern/Intern

Bemerkung (Einbringer) : Schreiben von Mag. Birgit Noha vom 22.11.15 , Beilage C

11 Schriftsatz 28.12.2015 E 1 V 155 193 999 C 1 /16 k Extern/Intern

Bemerkung (Einbringer): Unterlassungsklage

Für das Gericht:

Streitwert:

Nebenforderung:

Kapitalforderung:

999 C 1/16 k

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Gebührenindikator : 1

BM f. Gerichtsgeb.:

Gebühreneinzug

Datum: 04.01 .2016 13:56

0,00 EUR

Seite 2

,C".' Q(

Frau

Kathar ina f jala

Vierthalergasse 1· 6/14

1'120 Wien

PO ST

Abg e fertigt am

1 fl.111 ,r1.c .,, U1\ , t:U 1,J

Tulln an der Donau , 13.10.2015/15/ho

Unser Zeichen: 603115

Betrifft: Mein Mandant: Dr. Rudolf Gürtler

Unterlassungserklärung

Vorfa1·1 vom 22.09.2015

Sehr geehrte Frau !

Auf diesem Weg teile ich mit , d.ass ich die weitere rechtsfreundliche

Vertretung von Herrn Dr .. Rudolf Gürtler, 1 OtO Wien, übernommen habe.

Wie Ihnen aufgrund des Vorfalles und der dabei ,mit meinem Mandanten

geführten Gespräche bereits bekannt ist , ist mein Mandant unter anderem

Jagdpächter des Revierte ils Freiland Steinhofgraben - Nessertal.

Am besagten Tag , dem 22.09.2015 , haben Sie rechtswidriger We,ise

geg,en 18:00 Uhr mit Ihrem Mountainbike den von mefne ·m Mandanten

angepachteten Revierteil befahren. obwohl sämtliche Zufahrtsrouten mit

entsprechenden Verbotsschildem gekennzeichnet sind ( obwohl dies

aufgrund der vollkommen klaren gesetzlichen Grμndlagen gar nicht

notwendig wäre) und vor allem aufgrund der gesetzUchen Bestimmung des

§ 33 Forstgesetz das Befahren von Forststraßen mit Rädern nur mit

ausdrücklicher Zustimmung des Grunde.igentomers gestattet ist

Grundsätzlich wäre davon auszugehen , dass sich jedermann , der sich -

wie Sie - im Verkehr oder mit seinem Fahrrad bewegt, vorab über die

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungeni vor allem Ober seine

Befugn isse und die bestehenden Verbote kundig macht. Aufgrund der

sogar noch .zusätzlich aufgestellten Verbotssch ilder muss Jedoch davon

ausgegangen werden l dass Sie sogar ganz bewusst g,egen die

bestehenden gesetzl ichen Bestimmungen verstoßen und somit in die

dinglichen Rechte meines Mandanten als Jagdpächter eingegriffen ha.ben.

tns,oweit hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen bereits

S1iegeti;a$$e a. 3430 Tunn

i' , 02272161 600 , F: 0'22nf51 fü)0-1ö. ainwa~ .ai, a nW,iilt@hraitat, ww11u~ocdc-bra ftat

Vrubtra11k Tullnerfeld eG, laAN ATi l 406,l 0307 satn 0000. BIC TINTAT21XXX 8

RafflelsenoankR egionW agram eGen, lSAN AT'4:2 3200 2000 OOO't4 449, Btc RLN'NA1W1002 -

hibreic;hend~ ,~~i.11i; d,.~ ~,gQ~ ~r,. ber,~h~ig> f( st,

At.>wt:t~~~f.\n.~. zlufr

vorzugen~, nvot allem aber: das r:edn:tswiddgR~a mähren im J' :drevfer

jeaenfaH,g;seeigiJiH:ts t Wild. zu.s tören( wasJmg Jgetistanm,i l .~••• .1ae,ti

viel rotah·g r:H „t e1,J I~hrer eqfitswidrigeHn 1nciryngewnt hrencf · Rrvnf·dt e$

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Aus.diesem Grunde habeich Sieseitensrneines Mandanten· aUfzüfotdetn1

es.. ~ iakQnffi·l.z u unter'l~b .d•.i e von

EJeNleri ·· ., n<:f i .. it>

(M. . . befah~ sp"ie:u' berhciμpdt ieseR evierteile rei;lrt§Widrig

zu~n' .·,. .~. rtc:tzua1esem~~~' binnen .T agen abo öi9e,B'nn$fdätum

,J t:li$ .> t>. .· .. . . '4n.et n1$$Yn~erkttt1:. Jee1t1n1enh-ndi'gU t1tetfeff·l·ea··tn.

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b)die. dui:eh ·111.1 :Seaumsat netwendl§

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lth :~ene.Jbren Ver,nlassunge~ne t §c>nt;tioKerJ a:soführung.e ntgeg.n~ und

ve.tbleibe ·

mitv o.rzugUoheletsHnaootu. flt

8 '

UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Hiermit ,erkläre ich* , Vierthalergasse 16/141 1120 W:ien,

dass ieh am 22~09.2015 den von Herrn Dr. Rudolf G,Ortler angepachten

Revierten F rei·land Steinhofgraben - NesseJtal rechtswidrig mit meinem

Mountainbike befahren habe und verpflichte mich. es hin:kOnftigz u

unterlassen, sämtliche von Herrn Dr. Rudolf Gürtler, 101 O Wien.

angepach'teten RevierteUe (Jagdreviere) soweit nicht ein,e gegenteilige

ausdrückli'che ZusUrnmungserklärunbge steht, mit dem Rad zu befahren

sowle es überhaupt zu unterlassen!d erartige Revierttailer echtswkjtig zu

benutzen .

Gfeichzeitig verpflichte ich michr binnen 8 Tagen die aufgrund meines

rechtswidrigen Verhaltens entstandenen ~osten der Rechtsvertreterin

des Dr. Rudolf Gürtler , der Anzböck & Brait Rechtsanwa1teG mbH1

Stiegengasse B, 3430 Tulln in der Höhe von, 302,11 (darin ertthaJten

20% USrin der Höhe von ,'50 ,35) auf deren Konto ~i der Vol.ksbank

TuUnerfeld eG,. IBAN: AT13 4063 0307 5801 0000. BIC

TUVTAT21.XXX zu :ersetzen.

Ort Datum . ! '· ·

Herrn

Dr. WalterAnzböck

Recht~nwatt

Stiegeogasse B

3430:'fullri

Votah per .E-Mail

Sehr geehrter Herr JCollegf: e

MAG. BIRGIT NOHA, LLM.

R.E CH'J. 'SANW JU' : ·. · JS·K· ANZI.B . ·. • . t . ; ..

,. ·.· .·. .· . . , · _, : , .. .

A~U1tW'J IE· N

~ ·93

~: A,-101.W0ien

~6 (beider Sprse)

Tel! +43--1~ 730.

+t3,,,1~ 90130

EMail:~

WWW.tAWS.AT

Wi~n , am 22 .. :11:.2015

~fKa/®$1,1/) ~

ln objger ~Jelegenheit kornrnek h mruckauf meinE ~il Schreibenv om 3„11.2015: Weder ist da,

Untenassu~gehrenfüder•e~n Artn ochs ihddie geltendg t?ri'la~ht·eK·nstenna d:wo-ll

ziehba,r.

• a:b sofort das' Sefahrerfd j!s von der Beii~hauptmann$tihaft : LIiienfeldf~ stgesteHterJi agdg~

biet~s LIiienfeld Tmit Fahl'ii$iem z;u Uöt~9it!sen;

1) ausgenommen die •a usdrtld

che•über die Höhenstraßev ond erG ru~e beim-8 G' ianenT or#begiri~qt,d ~r

2J es ·• l d~nn, sie njt hi,zu. einet e~ht$Wirksa.mZ\e1$tlmmudnegs Gr-und"~r,tümet'$listerzf..

enserstift Ulienfefd.

• ·Die Kostend es.E inschr-eltenasu f BasisS tre~ im Betragvo n n ~1Qzuzüglic·h2 Q %iger

i:tA Mltj , .ffü;h: Nälta , UM,, ,. Erstt Bank AG • l(Js - tilr , 200Jiil 119 o:allZ i.OU1

fGAN, A'WS :.!Ol11 ~U!l03 ••1J!II:C u1BMTWW •tit!t;;Afi.J.iil'.a$41$ • t:.Vll•"tr tQJ03lO ., ~~7744

rianme Konto zu . hf»~1•n ..

!n:El'Wirtun.lghr~rg esdlit#ffn koffegia:~nRO~~~\V; :~f)ahrne:c,tieseAsn b.ptsY f!rble1~ic h

Automatischer Gebühreneinzug über OLG Wien

Kto.Nr. 30758010000, BLZ 40630,

IBAN: AT134063030758010000, BIC: TUVTAT21XXX

An das

Bezirksgericht Lilienfeld

Babenbergerstraße 18

3180 Lilienfeld

Klagende Partei:

vertreten durch:

Beklagte Partei:

wegen:

Dr . Anzböck I Dr Brait

Dr. Rudolf Gürtler

em. Rechtsanwalt und em. SV für Jagdwesen

Seilergasse 3

1010 Wien

Anzböck & Brait

- -

Stiegengasse 8, 3430 Tulln

T: 02272/61600

F: 02272/6 1600-20

anwalt@anzboeck .at, anwalt@brait.at

FN 271899b LG St.Pölten

(Code P 230131)

Geld- und Prozessvollmacht gemäߧ 30 Abs. 2 ZPO erteilt.

1120 Wien

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Unterlassung; Streitwert15.000,00

UNTERLASSUNGSKLAGE

2-fach

1 HS

Beilagen

Stiegengasse 8, 3430 Tulln

T: 02272/61600 , F: 02272/6 1600-20, anwalt@anzboeck .at, anwalt@bra it .at,http://www.anzboeck-bra it .at

Volksbank Tullnerfeld eG, IBAN AT13 4063 0307 5801 0000, BIC TUVTAT21XXX

Raiffeisenbank Region Wagram eGen, IBAN AT42 3200 2000 0001 4449, BIC RLNWATW1002

C\J ........ 0

0. ...

Die klagende Partei bewirtschaftet seit 1972 als gegenüber

Grundeigentümer und Jagdbehörde verantwortlicher Jagpächter und

Wildwirt das in der laufenden Jagdperiode von der

Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als Jagdbehörde festgestellte

Eigenjagdgebiet 7 des Grundeigentümers Zisterzienserstift Lilienfeld.

Dies in Zusammenarbeit mit der Forstdirektion des Stiftes Lilienfeld

nämlich Herrn FM Dipl. Ing. Klaus Kratzer, dem zuständigen

Revierförster Ing. Joachim Brocza und dem hauptberuflich beschäftigten

Berufsjäger OJ Stefan Köll.

Das Jagdgebiet Lilienfeld 7 umfasst die ab etwa Ortsbeginn Freiland

rechtsufrig der Unrechttraisen von der B 214 und der Traisen von der

B 20 bis nach dem sog. Rabenhof in Lilienfeld bis zur Klosteralm

aufragenden West- und Südhänge des Muckenkogels. Im unteren

Bereich führt die asphaltierte sog. Höhenstraße durch das Revier und

dann aus diesem in das Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft Lilienfeld

sowie schließlich im Bereich des sog. Höllgrabens wieder als zunächst

öffentliche Forststraße zur Reviergrenze Lilienfeld 7. An dieser einzigen

Revierzufahrt in Höhenlage befindet sich ein Parkplatz für Autos von

Wanderern und ein bekanntes „Grünes Tor" mit einem dort befestigten

Warnschild „Fahrverbot für Mountainbiker".

Die Wildbewirtschaftung erfolgt unter jagdgesetzlich aufgetragener Hege

und Versorgung eines angemessenen Wildstandes zur nachhaltigen

Nutzung des jährlichen Zuwachses. Die Wildtierentnahme hat sich nach

der Grundlage eines behördlichen Abschussauftrages bzw.

Abschussbescheides zu richten, wobei die unzureichende

Abschusserfüllung unter Verwaltungsstrafsanktion des NÖ Jagdgesetzes

steht. Die Wildstandreduktion richtet sich nach der Tragfähigkeit des

Lebensraumes und dient der Schadensminderung am Forst als höheres

Gut. Die klagende Partei ist auf der Grundlage der Bestimmungen der

§§ 98 ff. NÖ Jagdgesetz 197 4 sowie vertraglich auch zum finanziellen

Ersatz von Wildschäden verpflichtet.

Tatsächlich wird die Bejagung und Erfüllung des behördlichen

Abschussauftrages im Jagdgebiet Lilienfeld 7 durch den dort

befindlichen Sessellift auf den Muckenkogel sowie durch den ständig

ausufernden Tourismus mit Belastungen der Wildlebensräume bei Tag

und Nacht immer schwieriger.

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Gleichwohl alle, auch nicht Rad fahrende, Steuerzahler den Radfahrern

in Österreich um hunderte Millionen Steuergeld Radwege finanziert

haben, gibt es eine Truppe der Mountainbikefahrer, die unter

Missachtung des Eigentums sowie der Nutzungsrechte, Forststraßen,

Almen und Wiesen ohne Zustimmung der Grundeigentümer und

Jagdpächter widerrechtlich befahren.

Eine Vielzahl von Radfahrern halten sich schon in Ballungsräumen

rücksichtslos an keine Verkehrsvorschriften. Viele Mountainbikefahrer

meinen der Berg als Sportgerät sei ihr Eigentum. Zur gravierenden

Wildbelastung führen jene Mountainbiker, die bis vor Mitternacht auf

Schutzhütten zechen (wurden mehrfach beobachtet) und dann mehr

oder weniger alkoholisiert ins Tal rauschen und Wildtiere - die ohnedies

nur mehr als Nachtwild Nahrung aufnehmen dürfen - von Weiden und

Wiesen vertreiben.

Derartige Provokationen sind ausgeufert, als vor einigen Jahren die

Schnallen am Grünen Tor abgerissen, das Schloss mit Kleber zu

gepickt, die Forststraßentafel Höllgraben herunter gerissen und ein

Aufkleber „mountainbiker welcome Forstdirektion Stift Lilienfeld"

angebracht wurde.

Dies kann der hier beklagten Partei nicht uatersteJlt werden.

Die klagende Partei hat vor etlichen Jahren die rasende Abfahrt eines

Mountainbikefahrers, die zur Kollision mit einem Almrind und zu dessen

Spitalsaufenthalt geführt hat, zum Anlass für eine gerichtliche

Klarstellung genommen. Nach divergierenden Entscheidungen der

Vorinstanzen hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Urteil vom

21.06.2000, GZ 1 Ob 159/00i befunden, dass auch Jagdpächter aktiv

klagslegitimiert sind, das ihnen zur Hege anvertraute Wild gegen

Schädigungen durch Extremnutzungen zu schützen. Ferner wurde vom

Höchstgericht klargestellt, dass Mountainbikefahrern grundsätzlich

Wildtiere störende Wirkung immanent ist und nicht nachgewiesen

werden muss, dass ein bestimmtes Wildtier konkret geschreckt wurde.

Seither ist für die Befahrung von Jagdgebieten sowohl die Zustimmung

des Grundeigentümers, als auch jene des die jeweiligen Rechte und

Pflichten aus dem Jagdgesetz und Pachtvertrag übernehmenden

Jagdpächters einzuholen.

Grundsätzlich ist seitens der Forstdirektion des Stiftes Lilienfeld und der

klagenden Partei als Jagdpächter das Befahren des Jagdgebietes

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Lilienfeld 7 mit Mountainbikefahrrädern zu jeder Tages- und Nachtzeit

verboten.

In jüngster Zeit hat nun die Stadtgemeinde Lilienfeld über Betreiben des

Stiftes Lilienfeld, die Freigabe einer Route für Mountainbiker, jedoch nur

vom oben erwähnten grünen Tor (nunmehr Schranken) bis zur Hinteralm

und zurück - durchgesetzt, wobei sich, sowie im klagsgegenständlichen

Fall nicht alle Mountainbiker an diese Route halten und demnach immer

noch kreuz und quer durch das Jagdgebiet Lilienfeld 7 fahren.

Zum klagsgegenständlichen Vorfall ist auszuführen, dass der Kläger am

22.09.2015 gemeinsam mit dem Berufsjäger OJ Stephan Köll zur Ortung

von Brunfthirschen im Revierteil Freiland Steinhofgraben-Nesselthal

seine Beobachtungsposition bezogen hat, als kurz darauf die Beklagte

mit ihrem Mountainbike mit sehr hoher Geschwindigkeit talwärts

gefahren ist.

Der Kläger hat die Beklagte gemäß § 97 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 197 4

wegen Beunruhigung des Wildes angehalten und diese aufgefordert sich

auszuweisen. Zunächst hat die Beklagte angegeben, keinen Ausweis

mitzuführen, jedoch in weiterer Folge nach Kontaktaufnahme mit der

Polizeiinspektion Lilienfeld, die Zulassungskarte für ihren PKW mit

Kennzeichen W-61496B dem Kläger übergeben. Anschließend wurde

noch ein Lichtbild der Beklagten angefertigt.

Beweis: vorzulegender Zulassungsschein;

vorzulegendes Lichtbild;

Zeuge OJ Stephan Köll, Berufsjäger, 3180 Lilienfeld,

Berghofstraße 50;

durchzuführender Lokalaugenschein;

PV.

Mit Schreiben des Klagevertreters vom 13.10.2015 wurde die Beklagte

aufgefordert, binnen 8 Tagen die beiliegende Unterlassungserklärung

eigenhändig unterfertigt an die Kanzlei des Klagevertreters zu

übermitteln.

Am 22.11.2015 erreichte den Klagevertreter das Schreiben der

damaligen Rechtsvertreterin der Beklagten, Mag. Birgit Noha, in

welchem eine eingeschränkte Unterlassungsverpflichtung abgegeben

sowie die Kosten des Einschreitens des Klagevertreters nur zu einem

Viertel anerkannt wurden, sodass der Klagevertreter nun die

gegenständliche Unterlassungsklage einbringt.

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Beweis: beiliegendes Aufforderungsschreiben vom 13.10.2015; Blg./A

beiliegende Unterlassungserklärung vom 13.10.2015; Blg./B

beiliegendes Schreiben von Mag. Birgit Noha vom

22.11.2015; Blg./C

Da im Sinne der obigen Ausführungen das widerrechtliche Befahren des

Jagdgebietes ohne Zustimmung des Grundeigentümers und ohne

Zustimmung des Jagdpächters als Nutzungsberechtigtem unzulässig ist,

grundsätzlich jedoch bereits durch eine einmalige widerrechtliche

Handlung Wiederholungsgefahr besteht, der Kläger als Jagdpächter im

Sinne der obzitierten Entscheidung aktiv klagslegitimiert ist, ist letzterer

berechtigt, gegen die Beklagte die gegenständliche Unterlassungsklage

einzubringen.

Der Kläger bewertet sein Interesse am gegenständlichen Rechtsstreit mit

einem Betrag von 15.000,00

nachdem durch die Jagdstörung vor allem Rotwild, dessen Jagdwert

zumindest diesen Betrag erreicht, massiv beeinträchtigt und gestört wird.

Gern. § 49 JN gehören Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an

Geld den Betrag von 15.000,00 nicht übersteigt, vor die

-Bezirksgerichte.-- ----- -- -- _ __ _ __

Beweis: wie bisher

weitere Beweise bleiben vorbehalten

Aus all diesen Gründen beantragt der Kläger zu fällen nachstehendes

URTEIL:

1. Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, das

rechtswidrige Befahren von sämtlichen vom Kläger angepachteten

Revierteilen (Jagdreviere), insbesondere mit einem Mountainbike

soweit nicht eine gegenteilige ausdrückliche

Zustimmungserklärung besteht, zu unterlassen sowies es

überhaupt zu unterlassen derartige Revierteile rechtswidrig zu

benutzen.

2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die

Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit

dieses Urteils bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Tulln, 28.12.2015/Ha/ho Dr. Rudolf Gürtler

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