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cdale

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50 Excellent

Persönliches

  • PLZ
    8044
  • Ort
    Kainbach bei Graz
  • Hobbies
    Alles was Spaß macht
  • Beruf
    ZT für Bau
  • Bike(s)
    Jekyll 600; GT Tequesta; KTM Strada
  • Land
    Austria
  • Homepage
    http://
  • Benutzertitel
    der mit der Tabelle tanzt
  1. Hat das jemand mitgekriegt? Da hat einer mit dem Stadtradl und Sandalen den Ötzi gefinisht. Am Timmelsjoch hat's diesmal geschüttet, da erfrierst ja beim runterfahren !?? Schwindel / fake? http://www.sportograf.com/de/shop/search/2391/4431?page=1
  2. Muss er/sie ja nicht, sondern nur dann, wenn er/sie über eine gekennzeichnete Radfahrerüberfahrt fährt. Dort genießt RadfahrerIn absoluten Vorrang und als Autofahrer braucht man auch etwas Zeit um reagieren zu können. 10 km/h sind immerhin noch 3 Meter pro Sekunde!!
  3. Auf ebay gibt's aktuell 8 Stk. lg
  4. Am Samstag den 26.9.09 gibts in der Körösistraße (auf Höhe der 1. Bim-Haltestelle Ri. Andritz) eine Fahrradbörse. Da kann jeder hin.
  5. Nach Absage meiner Fans habe ich zwei Betten in einem Dreibettzimmer in Böheimkirchen (ca. 20 km, 15 min zum Start) vom 22.5. bis 24.5. übrig. Kosten: ÜF 23,--/Pers, Tag
  6. Sachverständige sind besonders sachkundig in einem bestimmten (meist kleinen) Fachbereich. Sachkunde erwirbrt man durch Ausbildung (Studium, Meister) und/oder langjährige Praxis. Dann macht man einen SV-Kurs, wo man die rechtlichen Grundlagen der SV-Tätigkeit, Aufbau eines Gutachtens ertc. etc. lernt. Dann macht man die SV-Prüfung Dann stellt man den Antrag auf Eeintragung in die Gerichts-SV- Liste Dann wartet man und dann ist man SV Infos dazu bei Ingenieurkammer: http://www.aikammer.org/ SV-Verband: http://www.sachverstaendige.at/ bzw. bei mir im Büro (PM) lg cdale
  7. Hab Lötkolben und -zinn mit; Brauchst es noch?
  8. Könnte meinen in die Stadt mitnehmen, ab 8:30 am Hasnerplatz?
  9. .. vom W.C. Wickes? Ja hab ich noch Das ist supi; was man mit synthetischem Programmieren dem HP 41 entlocken konnte
  10. @andreas999 Klick bei Deinem Link auf Volltextversion und lies auf Seite 45 nach. Am 26.8.2003 ist der 111er in diesem Wortlaut außer Kraft getreten, weil er mit BGBL 78/2003 (verlautbart am 26.8.2003 geringfügig geändert wurde. Wennst des a net glaubst, kommst zu mir ins Büro (Hasnerplatz 10), dann mach ma a gemeinsame Leseübung
  11. @andreas999 Da muß ich Dich und alle anderen leider enttäuschen! Stand des vor mir liegenden ForstG ist Mai 2005. Die letzte größere Änderung des ForstG war BGBL 59/2002; in dieser und allen folgenden ( BGBL 65/2002, 78/2003, 83/2004) gab es nur geringfügige redaktionelle Änderungen. §111 und 112 gelten wie oben dargestellt. Doch was nettes OT: Radiobericht Ö3 heute Mittag: In Tirol wurden etliche Hochstände (mutmaßlich von einer engl. Tierschutzvereinigung) umgesägt.
  12. Fortsetzung: @servasdiewadln Die Mindestwegbreiten müßten ins Gesetz, doch das ForstG ist ein Bundesgesetz und somit nur mit Nationalratsbeschluß zu ändern. Das läuft etwa so: 1) Antrag (Initiative) 2) Ausschuß/Unterauschuß, der einen Entwurf erstellt 3) Begutachtung; dh. der Gesetzesentwurf wird an div. Interessenvertretungen (Kammern, Bünde etc.) zu Stellungnahme verschickt. Was da der (Wald)-Bauernbund, die ÖBF etc. dazu sagen werden? 4) Ministerratsbeschluß 5) Nationalratsbeschluß Mit viel Glück steht dann in zig Jahren im 33 (1): Jedermann darf, ......., Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten und radeln. und im § 33 (3): wird "Befahren und Reiten" gestrichen @linzerbiker Verwaltungsübertretung ist schon richtig, zu anhalten siehe folgendes: § 111 (1) ForstG lautet: Das Forstschutzorgan hat die durch §112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt ... eine Faustfeuerwaffe zu führen. §112: Das Forstschutzorgan ist berechtigt a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen .... b) ... c) .... eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen .... Soviel zur Theorie und der Position der Waldbesitzer, Forstaufsichtsorgane etc. Mäßigung auf beiden Seiten ist angebracht!
  13. Aktueller Stand (Mai 2005): Forstgesetz 1975 i.d. Fassung v. BGBL I 2004/83: § 33 (1): Jedermann darf, ......., Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. § 33 (3): Eine über Abs. 1 hinausgehendeBenützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren und Reiten ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt zulässig. .... Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. ... §174 (3): Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung ...... benützt ... b) unbefugt im Walde 1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt ... Diese Übertretungen sind in Fällen 1. der lit. a .... mit einer Geldstrafe bis € 150,-- 2. der lit. b Z1, 3, und 4 .... mit einer Geldstrafe bis € 730,-- oder mit Arrest bis zu einer Woche ...... zu ahnden
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