Zunächst danke für den Link, der sehr interessant war.
Was dein Problem mit dem Rennlenker betrifft, zitiert der Autor eine Kommentarmeinung, die meines Wissens bislang nicht ausjudiziert ist. Die Verordnung selbst verwendet nur den unbestimmten Begriff "Rennlenker".
Faktisch bedeutet das, da es ja um die Asurüstungsvorschriften eines Fahrrades geht, dass die Strafende Behörde dem Lenker (=Fahrer ) eines solchen beweisen mnuss, dass er sich strafbar gemacht hat, weil er die entsprechende Ausstattung nicht hatte. Daher müsste die Behörde mE feststellen, dass ein Triathlonfahrrad keinen Rennlenker hat. Ob allerdings, wenn alle sonstigen Voraussetzungen (va. Felgengröße) erfüllt sind, das davon abhängig zu machen zulässig ist, scheint mir fraglich. Ich nehme an, man wollte nur auf die Unterscheidbarkeit zum allgemeinen Drahtesel (mit Schwalbenlenker) hinweisen. Man sollte daher argumentieren, dass ein Rennlenker ein Lenker ist, wie er von Rennfahrern bei Wettbewerben eingesetzt ist. Und dazu zählt auf jeden Fall auch ein Triathlonaufsatz .
Eine Aufnahme in die Fahrradverordnung anregen zu wollen ist ein heheres aber im Moment fast sinnloses Unterfangen (Ich errinnere an die Diskussion um RennMTBs)