Für solche Vorschriften gibts das Veranstaltunggesetz....darin ist ganz genau festgelegt bei welcher Art von Veranstaltung usw. dem Veranstalter welche Art und welcher Umfang von Ordner und Rettungsdienst notwendig ist. Ich hab mal das kärtner veranstaltungsgesetz rausgesucht - wirklich vertraubt bin ich vom roten kreuz her nur dem wiener teil - aber da sind mir mal 2 absätze aufgefallen die deine fragen betreffen :
Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997
StF: LGBl Nr 95/1997 (WV)
§ 19
Verfahren
3) Bei Sportveranstaltungen, zu welchen mehr als 3000 Besucher erwartet werden oder bei welchen im Hinblick auf die zu erwartenden Besucher, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten zu befürchten sind oder die zufolge der Sportart mit einer erheblichen Gefährdung der Besucher verbunden sein können, kann dem Veranstalter die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung auferlegt werden. Soweit zur Vorbeugung von Gewalttätigkeiten erforderlich, kann dem Veranstalter und sonstigen Gewerbetreibenden weiters der Ausschank alkoholischer Getränke an Besu-cher der Sportveranstaltung eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden, ebenso die Mitnahme alkoholischer Getränke durch Besucher der Veranstaltung.
(4) Ein behördlich angeordneter Ordnerdienst hat insbesondere Personen, die offensicht-lich alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen oder sich im Besitz von Gegen-ständen befinden und nicht abzugeben bereit sind, mit denen der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung gestört werden kann (zB Feuerwerkskörper, als Wurfgeschosse besonders geeignete Gegenstände), vom Zutritt zur Veranstaltung aus-zuschließen. Dasselbe gilt für Besucher, die bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendi-gen Kontrollen zu unterziehen oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung durch Angriffe auf an-dere Personen stören werden, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, wenn
eine Absonderung dieser Personen von den anderen Besuchern nicht möglich ist. Die Ordner müssen als solche gekennzeichnet sein.
(5) Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, kann die Behörde dem Veranstalter auch vorschreiben, dass er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzu-richten oder für die Einrichtung durch eine hiezu befähigte oder befugte Organisation (zB Rotes Kreuz) zu sorgen hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann von der Behör-de vorgeschrieben werden, sich eines Feuerwehr-Bereitschaftsdienstes in der erforder-lichen Stärke zu bedienen.
http://www.traffler.at/pdf/KTN_Veranstaltungsgesetz.pdf