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triathlonlenker vs. strassenverkehrsordnung


Hawaii
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Nachdem ich u.Umständen nächstes Jahr wieder einen Triathlon bestreiten möchte, hab ich mir das Wettkampfreglement sowie das Reglement für Veranstalter näher angesehen. Da ist mir aufgefallen, dass es Hinweise auf die STVO gibt. Also hab ich mir auch die STVO "gegeben".

Nun definiert die STVO "Radrennfahrer" ziemlich genau. Vor allem die Erlaubnis Radwege nicht benützen zu "müssen".

Allerdings ist eine der Voraussetzungen dafür das Rennrad und insbesondere rennradspezifische Eigenschaften wi z.B. der Lenker:

http://www.kfv.at/ps/tools/download.php?file=/live/kuss/kuss_servicebereich/service_artikel/psfile/pdf/22/02_zvr023fbde26eb0db0.pdf&name=02-zvr02.pdf&id=73&nodeid=456

 

Wie man dieser Zeitschrift entnehmen kann, ist ein Triathlonlenker bzw. die Benützung eines Auflegers nicht taxativ aufgezählt, daher entspricht meines Erachtens ein Rad mit Triathlonlenker bzw- aufleger den Vorschriften der STVO nicht.

Daher könnten sich Triathleten/-innen durchaus im Widerspruch zur STVO befinden, vor allem bei einem Unfall.

 

Sollte der ÖTRV das nicht mit dem zuständigen Bundesministerium abklären und eine relevante Novelle der STVO anstreben?

Gerade unmittelbar nach der Goldmedaille wäre hier sicherlich eine unter Umständen notwendige Neudefinition eines "Rennlenkers" möglich. Noch wäre wahrscheinlich im Sog der Olympiamedaille der Wille der Politik vorhanden

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Zunächst danke für den Link, der sehr interessant war.

Was dein Problem mit dem Rennlenker betrifft, zitiert der Autor eine Kommentarmeinung, die meines Wissens bislang nicht ausjudiziert ist. Die Verordnung selbst verwendet nur den unbestimmten Begriff "Rennlenker".

Faktisch bedeutet das, da es ja um die Asurüstungsvorschriften eines Fahrrades geht, dass die Strafende Behörde dem Lenker (=Fahrer :) ) eines solchen beweisen mnuss, dass er sich strafbar gemacht hat, weil er die entsprechende Ausstattung nicht hatte. Daher müsste die Behörde mE feststellen, dass ein Triathlonfahrrad keinen Rennlenker hat. Ob allerdings, wenn alle sonstigen Voraussetzungen (va. Felgengröße) erfüllt sind, das davon abhängig zu machen zulässig ist, scheint mir fraglich. Ich nehme an, man wollte nur auf die Unterscheidbarkeit zum allgemeinen Drahtesel (mit Schwalbenlenker) hinweisen. Man sollte daher argumentieren, dass ein Rennlenker ein Lenker ist, wie er von Rennfahrern bei Wettbewerben eingesetzt ist. Und dazu zählt auf jeden Fall auch ein Triathlonaufsatz .

 

Eine Aufnahme in die Fahrradverordnung anregen zu wollen ist ein heheres aber im Moment fast sinnloses Unterfangen (Ich errinnere an die Diskussion um RennMTBs)

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mir ist schon klar, dass es sich hier im wesentlichen um "kommentare" handelt. aber (ich bin kein jurist) orientiert sich die ständige rechtssprechung nicht an kommentaren bzw. umgekehrt.

was ist im falle eines unfalles wenn der jurist der gegenseite das argument auftischt, dass ein triathlonlenker kein rennlenker im sinne der stvo ist, da diese ja auf das klassische rennrad bezogen ist????????

kommt dann der satz: ".... da herr xy einen lenker benutzte, der nicht im sinne der stvo zu verstehen ist, die bremshebel nicht sofort benützbar waren, da das erreichen dieser aus der sogenannten "triathlonposition" den bremsweg wesentlich verlängerten........."

was dann?

 

wobei auch die frage zu überlegen wäre: was sind 12kg gesamtgewicht.

nehmen wir ein rad (z.b rahmenhöhe 59), das ohne pedalen ein gewicht von 11 kg erreicht (kann bei einem trainingsrad mit stahlrahmen und etwas stabileren felgen und reifen durchaus sein), montieren wir pedalen (ca. 400gr) und einen lenkeraufsatz, z.b. den streamliner von syntace (450gr.).

dann wird`s gewichtmäßig schön eng.

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....bremshebel nicht sofort benützbar waren, da das erreichen dieser aus der sogenannten "triathlonposition" den bremsweg wesentlich verlängerten........."

 

was dann?

 

auch beim klassischen Rennlenker sind die Bremshebel nicht aus jeder Position sofort erreichbar.

dieses Problem (bremsbereit fahren) dürfte im Fall der Fälle wohl unabhängig vom verwendeten Lenker am Fahrer hängenbleiben.

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Original geschrieben von Hawaii

mir ist schon klar, dass es sich hier im wesentlichen um "kommentare" handelt. aber (ich bin kein jurist) orientiert sich die ständige rechtssprechung nicht an kommentaren bzw. umgekehrt.

was ist im falle eines unfalles wenn der jurist der gegenseite das argument auftischt, dass ein triathlonlenker kein rennlenker im sinne der stvo ist, da diese ja auf das klassische rennrad bezogen ist????????

kommt dann der satz: ".... da herr xy einen lenker benutzte, der nicht im sinne der stvo zu verstehen ist, die bremshebel nicht sofort benützbar waren, da das erreichen dieser aus der sogenannten "triathlonposition" den bremsweg wesentlich verlängerten........."

was dann?

 

Mir ist nicht ganz klar, worauf du hinaus willst.

Wenn du einen Unfall ansprichst - anscheinend schwebt dir ein Mitverschuldenseinwand vor, wenn du mit einem nicht StVO konformen Rad unterwegs bist - ist wohl entscheidend, ob die mangelnde/abweichende Ausstattung in irgend einer Form kausal für den Unfallverlauf war. Damit ist klar, dass ein Mitverschuldengegeben ist, wenn mit du z.B. unbeleuchtet in der Nacht am Gürtel niedergestoßen wirst und der schuld tragende Gegener beweisen kann, dass mit Licht Rückstrahlern etc. der Unfall vermieden hätte werden können.

Der Trithlonlenker kann daher nur dann als solches Argument dienen, wenn er wesentlich unsicherer als sonstige Lenker anzusehen ist (was bei bestimmten Griffpositionen der Fall sein kann, wenn der Weg zu den Bremshebels wesentlich länger ist).

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Original geschrieben von Hawaii

...was ist im falle eines unfalles wenn der jurist der gegenseite das argument auftischt, dass ein triathlonlenker kein rennlenker im sinne der stvo ist, da diese ja auf das klassische rennrad bezogen ist????????

kommt dann der satz: ".... da herr xy einen lenker benutzte, der nicht im sinne der stvo zu verstehen ist, die bremshebel nicht sofort benützbar waren, da das erreichen dieser aus der sogenannten "triathlonposition" den bremsweg wesentlich verlängerten........."

was dann?...

Bin zwar kein Jurist - aber vermischt Du da nicht zwei Dinge?

Selbst wenn ein Triathlonlenker kein Rennlenker (und damit Dein Rad kein "Rennrad") sein sollte, darfst mit dem Rad ja trotzdem fahren. Es gelten dann nur die Ausnahmen (Radweg, Beleuchtung, etc.) nicht. Alle anderen Bestimmungen der StVO (z.B. auf Sicht und bremsbereit fahren) gelten doch unabhängig davon, ob Du ein "Rennrad" fährst oder nicht. Problematisch könnte das ja wohl nur dann werden, wenn Du die Ausnahmen in Anspruch nimmst und z.B. nicht auf dem Radweg fährst und dort dann ein Unfall passiert

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@NorwegianBlue

 

mit geht`s um die benützung der strasse (auch bei vorhandensein eines radweges) im sinne der stvo.

annahme:

mir nimmt ein pkw den vorrang . ich auf der strasse, trotz eines radweges.

es kommt zu einem unfall.

habe ich dann eine mitschuld (aufgrund des triathlonlenkers?), der mir ja eigentlich nicht erlaubt die strasse zu benützen, sondern mich auf den radweg verbannt.

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pardon, ich war der Meinung es ginge um allfällige Mitschuld bei Unfällen.

 

bezüglich Legalität kann ich mich nur dem @consigliere von ganz oben anschließen - ohne genaue Definition eines "Rennlenkers" seitens des Gesetzgebers bzw. ohne ausjudizierten Präzedenzfall gibt es Argumente, aber keine wirkliche Sicherheit.

(wobei ich einmal behaupten würde, daß das, was auf deinem Avatar zu sehen ist, sehr wohl ein Rennlenker (nämlich ein Zeitfahr-Rennlenker) ist)

 

eine ganz andere Frage: wie sieht es mit der Felgengröße am Triathlonrad aus ?

Hier sind die Voraussetzungen für ein "Rennrad" im Sinne der Verordnung mit minimalem Durchmesser 630 mm und einer max. Breite klar definiert - 26 zoll Laufräder dürften damit ausgeschlossen sein ?? :confused:

 

(Bitte meine technische Unwissenheit bezüglich Triathlonräder zu entschuldigen - der Triathlon ist nicht mein Revier, mich hat die Rechtsfrage aus anderen Gründen interessiert)

 

(imho wäre es sowieso gescheiter, anstelle des Geräts Qualifikationen des Fahrers heranzuziehen, z.b. ÖRV-Lizenz,etc.)

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Bitte nicht Straf- Zivil- und Verwaltungsrecht durcheinanderbringen. Fahren auf der Strasse bei vorhandenem Radweg ist immer ein Verwaltungsvergehen und begruendet nicht schuldhaft einen Unfall (ausser ausdruecklich verboten wie Autobahn).

 

Mit Triathlonlenker am Radweg wird man uebrigens von der Triathlonbehoerde bestraft, man kann sichs also aussuchen :D

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@adal

es primär nicht ob verwaltung- zivilrechts- oder sonstige vergehen.

(ich glaube, dass können nur juristen und strafreferente abklären)

mir geht`s darum, dass sich der ötrv dahinterklemmt und das wort "rennlenker" mit dem gesetzgeber neu definiert.

grundsätzlich könnte ein guter anwalt ja folgendes argument anziehen:

"die itu und der ötrv differenzieren ja auch zwischen rennlenker und triathlonlenker. es wird unterschieden zwischen lenker (!!) für die olympische distanz und lenker für die langdistanz.

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ich kann mich leider nicht mehr aus dieser diskussion auschließen..obwohl ich wirklich in keine verwickelt werden will/wollte!

 

aber ich halts nicht mehr aus ;)

 

1) es ist völlig realitätsfern zu glaube, der gesetzgeber würde eine definition zu gunsten eine trialenkers ändern...

 

2) der einwand eines mitverschuldens kann immer vorgebracht werden..

 

z.B. du trägst keine sonnebrille, wirst von der sonne geblendet übersiehst jemanden und hast einen unfall...sonnenbrillen sind nicht taxativ bei der aurüstung aufgezählt und trotzdem könnte man mitschuld einwenden...

 

3) es kommt viel mehr auf die unfallskausalität an, als auf die ausrüstung..

 

z.b. du fährst mit regulärem rennlenker bei viel verkehr auf dem mehrzweck oder radfahrstreifen..du baust einen unfall weil du oberlenker gefahren bist, und nicht schnell genug bremsen konntest...wieder einwand einer mitschuld....

 

4) nur weil du ein gesetz übertrittst, bist du nicht gleich schuld an einem unfall an dem du beteiligt bist...

 

z.b: du fährst auf einer strasse obwohl dort fahrverbot herrscht - (bitte keine autobahn denn dort muss niemand mit einem rad rechnen...) kannst gut gesehen werden und ein auto führt dich von hinten zusammen...fahrverbot hin oder her..du wirst nicht schlud bekommen...oder mitschuld weil du gegen das fahrverbot verstossen hast...das macht dich nicht zum freiwild!!!!!

 

 

also, nur weil ein lenkeraufsatz drauf ist, wirst keine mitschuld kriegen..viel eher weil du ihn im falschen moment verwendet hast...wenn du mit einem zeitfahrlenker fährst, bremsbereit, wird das vor den augen eines unabhängigen richters kein grund sein, dir eine schuld zu verpassen, nur weil dein lenker nicht der definition eines rennlenkers entpricht...

 

lg reini

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@Reini Hörmann

der grund menes beitrages war nicht darin gelegen "verschuldensfragen" zu klären, sondern daarin, dass laut stvo (verordnung, KEIN gesetz) die benutzung der straße ( bei vorhandenseine eines radweges) u.a. an die ausstattung des rennrades gebunden ist.

bei der definition der ausstattung kommt der trialenker bzw. -aufsatz nicht vor, sondern es ist vom rennlenker die rede.

 

daher mein vorstoß, ob im "windschatten" der berichterstattung über kate allen, nicht beim zuständigen minister vorgesprochen werden sollte.

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kann ich nachvollziehen - ist ja auch ein günstiger zeitpunkt für den tria..

 

dennoch lässt sich die obrigkeit von solchen siegen nur wenig beeindrucken und es stellt sich weiters die frage, ob man nicht eine thematik zum problem umkehrt...

 

wenn der tria verband der meinung ist, soll er es machen..aber bei den funktionären die da was zu reden haben, da wüsste ich andere dinge die besprochen werden sollten...

 

wie geht man z.b. mit einem athleten im wettkampf um..man spricht ihn nicht mit du an...spielt nicht den oberlehrer, obermaker, obergscheiten..man nimmt nicht wilkürlich leute aus einem pulk wegen windschattenfahren...sondern weil man sie wirklich dabei gesehen hat..und man sollte gebildete leute mit fingerspitzegefühl auf den nachwuchs..den es eh fast nicht gibt...los lassen..

 

 

einerlei..ich denke eine starke lobby wird sich hier nicht bilden, aber es kann kein fehler sein, mtbiker und trias dem rennrad gleich zu stellen...

 

lg reini

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Original geschrieben von Reini Hörmann

wenn der tria verband der meinung ist, soll er es machen..aber bei den funktionären die da was zu reden haben, da wüsste ich andere dinge die besprochen werden sollten...

 

wie geht man z.b. mit einem athleten im wettkampf um..man spricht ihn nicht mit du an...spielt nicht den oberlehrer, obermaker, obergscheiten..man nimmt nicht wilkürlich leute aus einem pulk wegen windschattenfahren...sondern weil man sie wirklich dabei gesehen hat..und man sollte gebildete leute mit fingerspitzegefühl auf den nachwuchs..den es eh fast nicht gibt...los lassen..

 

dein wort in seinen ohren. bitte nicht den ötrv auf blöden gedanken bringen das die vielleicht auch nur eine sekunde für die lenkerpartie geld, manneskraft, zeit wasweißwas verschwenden. im moment hätten (betonung auf hätten) die mehr als genug andere dinge zu tun.

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