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Yamaha Niken bei der Tour de Suisse 2022

Yamaha Niken bei der Tour de Suisse 2022

25.07.22 11:51 3.050Behind the scenes: NoPain hat sich für 1000PS auf der Schweizer Landesrundfahrt umgehört, warum der Sicherheitsdienst auf die sportliche Yamaha Niken vertraut. Inklusive interessanter Hintergrundinformationen zur Organisation eines solchen Großevents.25.07.22 11:51 3398

Yamaha Niken bei der Tour de Suisse 2022

25.07.22 11:51 3398Behind the scenes: NoPain hat sich für 1000PS auf der Schweizer Landesrundfahrt umgehört, warum der Sicherheitsdienst auf die sportliche Yamaha Niken vertraut. Inklusive interessanter Hintergrundinformationen zur Organisation eines solchen Großevents.25.07.22 11:51 3398

NoPain
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Empfohlene Beiträge

vor 2 Stunden schrieb NoDoc:

Zum Thema B Führerschein bzw Kurzparkzone versuche ich gerade durchzublicken...keine Chance... Nächster Versuch, wenns kühler is. 

1. B Führerschein-tauglich: nein

2. Kurzparkzonen-Befreiung AUT: nein

 

ad 1. Wegen der Spurbreite vorne wurde

die Niken als Motorrad typisiert. 

 

ad 2. Die Befreiung gilt „nur“ für

einspurige Zweiräder. Niken ist mehrspurig. 

 

Die genauen Begriffe/Erklärungen findest du im 1000PS Bericht. 

 

 

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Ich durfte das Teil schon mal Probefahren, richtig geil wie es ums Eck geht. Aber vom Motor der in dieses Teil verfrachtet wurde bin ich enttäuscht. Gefühlt geht da untenrumm ned so besonders was, was meiner Meinung nach für ein Bike in der Gewichtsklasse notwendig wäre. ICh für mich dreh das Moped halt ned recht hoch, Drehmoment bedingt halt.

Das ist nur wie ich es "erfahren" habe. Vom Kurven verhalten und der Technik, Geil😍

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Auf der Bremse muss das Dreirad auch eine Macht sein - würde mich mal interessieren zu fahren.

 

Den Motor hab ich ihn unserer Tracer auch und finde den 3-Topf einen guten Kompromiss aus Drehmoment und Leistung oben hinaus + schönen Klang.

Beim 4-Zylinder rührt sich unten raus noch weniger, aber klar ein V2 ist es mit Dampf unten raus ist es auch nicht.

 

Die Niken hat halt auch 50kg mehr leer - das wird man auch spüren.

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vor 9 Stunden schrieb NoPain:

1. B Führerschein-tauglich: nein

2. Kurzparkzonen-Befreiung AUT: nein

 

ad 1. Wegen der Spurbreite vorne wurde

die Niken als Motorrad typisiert. 

 

ad 2. Die Befreiung gilt „nur“ für

einspurige Zweiräder. Niken ist mehrspurig. 

 

Die genauen Begriffe/Erklärungen findest du im 1000PS Bericht. 

 

 

Ja, das mein ich ja, dass da was nicht passt. Wenn die Spurbreite gering ist, dann Motorrad, aber dann auch jedenfalls keine Kurzparkgebühr. 

 

Beim öamtc wird auch kundgetan, dass der piaggio mp3 keine Kurzparkgebühr auslöst, weil unter 1m breit... 

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Bin vor einigen Jahren mal eine Piaggio MP3 LT probe gefahren. Dieser ist auf jeden Fall mit dem B Führerschein zu lenken und auch von der Kurzparkzonengebühr befreit. Beim normalen MP3 konnte keiner so wirklich eine Antwort geben, was die Kurzparkzone betrifft. 

Das Fahren war aber ganz witzig. Vor allem in Schräglage ohne Angst über nasse Kanaldeckel zu fahren, war schon lässig. Einzig für das Gewicht ist die Motorisierung des MP3 LT etwas zu schwach.

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vor 6 Stunden schrieb NoDoc:

Ja, das mein ich ja, dass da was nicht passt. Wenn die Spurbreite gering ist, dann Motorrad, aber dann auch jedenfalls keine Kurzparkgebühr. 

 

Beim öamtc wird auch kundgetan, dass der piaggio mp3 keine Kurzparkgebühr auslöst, weil unter 1m breit... 

Also, wenn du die Wahrheit herausfindest, dann wäre ich dir dankbar. Ich fands auch unlogisch, da ich ja auf einem Motorrad ja keinen Parkschein vernünftig anbringen kann. Vielleicht reicht es ja wirklich, dass sie als einspuriges Fahrzeug typisiert wurde...

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Ich könnte mir vorstellen, dass hinsichtlich der Führerscheinfrage auf die Spezialitäten in Ö nicht Bedacht genommen wurde. 

 

Nach meinen Recherchen können dreirädrige Kraftfahrzeuge mit A (kleinere mit A1) UND B pilotiert werden: 

 

A

  • Motorräder mit oder ohne Beiwagen
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • (Die Klasse A umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und A2

 

 

B            

Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (ab 21 Jahre) [nationale Bestimmung]

 

Zumindest "dreirädrig " sollte nicht diskutabel sein.

 

Betreffend Parken ist es mir noch nicht gelungen, hier sichere Informationen  zu bekommen....(in progress).

 

Aus 2016 gibt es eine Parkometer- Entscheidung, aus der ich zitiere, weil dabei ein paar grundlegende Dinge definiert werden. 

 

Gemäß Lexika wird unter Spur der auf dem Boden hinterlassene Abdruck eines Fußes, Hufes bzw. auch eines Rades verstanden. Naturgemäß hinterlassen parallel angeordnete Räder mehrere Spuren und hintereinander angeordnete Räder nur eine gemeinsame Spur.

 

Die Mehrspurigkeit ist als immer bei parallel angeordneten Rädern, sofern diese nicht unmittelbar nebeneinander angeordnet sind (Doppelrad), gegeben.

 

Neben dem Hinterlassen eben nur einer einzigen Spur zeichnen sich einspurige Kraftfahrzeuge auch dadurch aus, dass eine stabile aufrechte Lage ohne zusätzliche Hilfsmittel nur während der Fahrt gegeben ist. Im Stillstand müssen einspurige Fahrzeuge durch den Fahrer bzw. mechanische Einrichtungen abgestützt werden.

 

In seiner Beschwerde führte der Lenker aus:

 

"Da es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt ist auch als Einspuriges Fahrzeug angemeldet da es nur EIN angetriebenes Rad hat und somit als Einspuriges Fahrzeug handelt."

 

Weiter in der Entscheidung:

 

Da sowohl die im Beschwerdefall anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts als auch die des Unionsrechts keine Legaldefinitionen von "Spur" sowie "einspurigen Kraftfahrzeugen" und "mehrspurigen Kraftfahrzeugen" aufweisen, ist es zulässig und geboten diese Begriffe in ihrer umgangssprachlichen Bedeutung zu verwenden, so wie es auch die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getan hat.

 

Dem zu Folge wird Spur definiert als Abdruck, der im Boden entsteht, wenn jemand darauf geht oder fährt bzw. als eine Reihe, Aufeinanderfolge von Abdrücken oder Eindrücken, die jemand, etwas bei der Fortbewegung im Boden hinterlassen hat.

Mehrspurige Fahrzeuge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Draufsicht mehrere Spuren ihrer Reifen nebeneinander hinterlassen, wohin gegen bei einspurigen Fahrzeugen nur eine einzige Spur entsteht, weil deren Räder in einer Ebene - also genau hintereinander - angeordnet sind.

Hinzu kommt, dass einspurige Fahrzeuge nur während der Fahrt eine stabi

 

Und noch eine Entscheidung diesmal betreffend einen "Piaggiero 49" (in der Entscheidung auch als ein APE bezeichnet, also so ein kleiner Knattertransporter aus bella Italia..) 


Der Lenker argumentierte: 

 

 das Fahrzeug war als erstzugelassenes Fahrzeug in Österreich als "Motorfahhrad Piaggio" versichert und als solches habe ich es auch gekauft!

 

- es ist nicht möglich, einen Kurzparkschein am Fahrzeug anzubringen und dessen Lesbarkeit zu garantieren - eine Befestigung z.B. am Lenker erachte ich als nicht sinnvoll.

 

-das Argument "mehrspurig" überzeugt nicht: auch ein z.B. MP3-Roller von Piaggio ist mehrspurig und man benötigt zum Betrieb desselben einen Motorradführerschein A (nicht A111); und dennoch benötigt dieses Fahrzeug keinerlei Kennzeichnung beim Abstellen.

 

Dazu der Magistrat in Wien:

 

Gem. § 2 Abs. 1 lit. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) gilt ein Kraftfahrzeug als mehrspuriges Kraftfahrzeug, wenn dieses mindestens vier Räder oder zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe hat. Zwillingsräder sind als ein Rad zu zählen.

 

Somit gilt Ihr Fahrzeug im Sinne des Bundesgesetzes § 2 Abs. 1 als mehrspuriges Kraftfahrzeug.

 

Bezüglich Ihres Vorbringens, dass eine Anbringung von Parkscheinen bezüglich der Lesbarkeit nicht sinnvoll erscheint, wird Ihnen empfohlen, die Abgabe in Zukunft mittels Aktivierung eines elektronischen Parkscheines zu entrichten.

 

Der Lenker zog vor das VerwGericht:

 

am inkriminierten Fahrzeug sind WEDER mindestens vier Räder NOCH zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe vorhanden. Ihre Begründungsführung ist somit ebenso falsch wie Ihr darauffolgender Satz - er ist ein logischer Trugschluss - der da lautet: "Somit gilt Ihr Fahrzeug (Ihre Formulierung) im Sinne des Bundesgesetzes § 2 (Ihre Formulierung) Abs. 1 als mehspuriges Kraftfahrzeug."

 

Das VerwG:

 

Die Beschwerdeausführungen lassen erkennen , dass der Bf davon ausgeht, dass er keine Parkometerabgabe zu entrichten hat, da es sich um ein dreirädriges Kraftfahrzeug handelt und auch andere dreirädrige Kraftfahrzeuge keine Parkometerabgabe zu entrichten hätten.

 

Ein mehrspuriges Kraftfahrzeug ist ein Landfahrzeug mit eigenem Antrieb, welches in der Draufsicht mehrere Spuren seiner Reifen unter anderem nebeneinander hinterlässt. Diese Bauart hat mindestens 2 Achsen und 3 Reifen.

 

Diese Voraussetzungen liegen beim KFZ Piaggiero 49 Ape des Bf vor. Es handelt sich somit um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, auch wenn in der Begründung des Straferkenntnisses lediglich die Definition des Kraftwagens angeführt ist.

 

 

Nach all dem kann es daher nur darum gehen, dass gewisse mehrspurige Kraftfahrzeuge in Wien als Fahrzeug mit "Doppelrädern", also einspurig angesehen werden. Möglicherweise abhängig von der Spurbreite....

 

FAZIT: Ich kann das Dilemma betr. Parken nicht auflösen, aber A-Führerschein dürfte man (in Ö!) bei keinem dreirädigen Kraftfahrzeug brauchen....

 

UPDATE Führerschein, Achtung mögliche Falle im FührerscheinG:

 

4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

                     

1.

die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),

 

 

 

 

 

Bearbeitet von NoDoc
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vor 7 Stunden schrieb NoDoc:

Ich könnte mir vorstellen, dass hinsichtlich der Führerscheinfrage auf die Spezialitäten in Ö nicht Bedacht genommen wurde. 

 

Nach meinen Recherchen können dreirädrige Kraftfahrzeuge mit A (kleinere mit A1) UND B pilotiert werden: 

 

A

  • Motorräder mit oder ohne Beiwagen
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • (Die Klasse A umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und A2

 

 

B            

Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (ab 21 Jahre) [nationale Bestimmung]

 

Zumindest "dreirädrig " sollte nicht diskutabel sein.

 

Betreffend Parken ist es mir noch nicht gelungen, hier sichere Informationen  zu bekommen....(in progress).

 

Aus 2016 gibt es eine Parkometer- Entscheidung, aus der ich zitiere, weil dabei ein paar grundlegende Dinge definiert werden. 

 

Gemäß Lexika wird unter Spur der auf dem Boden hinterlassene Abdruck eines Fußes, Hufes bzw. auch eines Rades verstanden. Naturgemäß hinterlassen parallel angeordnete Räder mehrere Spuren und hintereinander angeordnete Räder nur eine gemeinsame Spur.

 

Die Mehrspurigkeit ist als immer bei parallel angeordneten Rädern, sofern diese nicht unmittelbar nebeneinander angeordnet sind (Doppelrad), gegeben.

 

Neben dem Hinterlassen eben nur einer einzigen Spur zeichnen sich einspurige Kraftfahrzeuge auch dadurch aus, dass eine stabile aufrechte Lage ohne zusätzliche Hilfsmittel nur während der Fahrt gegeben ist. Im Stillstand müssen einspurige Fahrzeuge durch den Fahrer bzw. mechanische Einrichtungen abgestützt werden.

 

In seiner Beschwerde führte der Lenker aus:

 

"Da es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt ist auch als Einspuriges Fahrzeug angemeldet da es nur EIN angetriebenes Rad hat und somit als Einspuriges Fahrzeug handelt."

 

Weiter in der Entscheidung:

 

Da sowohl die im Beschwerdefall anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts als auch die des Unionsrechts keine Legaldefinitionen von "Spur" sowie "einspurigen Kraftfahrzeugen" und "mehrspurigen Kraftfahrzeugen" aufweisen, ist es zulässig und geboten diese Begriffe in ihrer umgangssprachlichen Bedeutung zu verwenden, so wie es auch die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getan hat.

 

Dem zu Folge wird Spur definiert als Abdruck, der im Boden entsteht, wenn jemand darauf geht oder fährt bzw. als eine Reihe, Aufeinanderfolge von Abdrücken oder Eindrücken, die jemand, etwas bei der Fortbewegung im Boden hinterlassen hat.

Mehrspurige Fahrzeuge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Draufsicht mehrere Spuren ihrer Reifen nebeneinander hinterlassen, wohin gegen bei einspurigen Fahrzeugen nur eine einzige Spur entsteht, weil deren Räder in einer Ebene - also genau hintereinander - angeordnet sind.

Hinzu kommt, dass einspurige Fahrzeuge nur während der Fahrt eine stabi

 

Und noch eine Entscheidung diesmal betreffend einen "Piaggiero 49" (in der Entscheidung auch als ein APE bezeichnet, also so ein kleiner Knattertransporter aus bella Italia..) 


Der Lenker argumentierte: 

 

 das Fahrzeug war als erstzugelassenes Fahrzeug in Österreich als "Motorfahhrad Piaggio" versichert und als solches habe ich es auch gekauft!

 

- es ist nicht möglich, einen Kurzparkschein am Fahrzeug anzubringen und dessen Lesbarkeit zu garantieren - eine Befestigung z.B. am Lenker erachte ich als nicht sinnvoll.

 

-das Argument "mehrspurig" überzeugt nicht: auch ein z.B. MP3-Roller von Piaggio ist mehrspurig und man benötigt zum Betrieb desselben einen Motorradführerschein A (nicht A111); und dennoch benötigt dieses Fahrzeug keinerlei Kennzeichnung beim Abstellen.

 

Dazu der Magistrat in Wien:

 

Gem. § 2 Abs. 1 lit. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) gilt ein Kraftfahrzeug als mehrspuriges Kraftfahrzeug, wenn dieses mindestens vier Räder oder zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe hat. Zwillingsräder sind als ein Rad zu zählen.

 

Somit gilt Ihr Fahrzeug im Sinne des Bundesgesetzes § 2 Abs. 1 als mehrspuriges Kraftfahrzeug.

 

Bezüglich Ihres Vorbringens, dass eine Anbringung von Parkscheinen bezüglich der Lesbarkeit nicht sinnvoll erscheint, wird Ihnen empfohlen, die Abgabe in Zukunft mittels Aktivierung eines elektronischen Parkscheines zu entrichten.

 

Der Lenker zog vor das VerwGericht:

 

am inkriminierten Fahrzeug sind WEDER mindestens vier Räder NOCH zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe vorhanden. Ihre Begründungsführung ist somit ebenso falsch wie Ihr darauffolgender Satz - er ist ein logischer Trugschluss - der da lautet: "Somit gilt Ihr Fahrzeug (Ihre Formulierung) im Sinne des Bundesgesetzes § 2 (Ihre Formulierung) Abs. 1 als mehspuriges Kraftfahrzeug."

 

Das VerwG:

 

Die Beschwerdeausführungen lassen erkennen , dass der Bf davon ausgeht, dass er keine Parkometerabgabe zu entrichten hat, da es sich um ein dreirädriges Kraftfahrzeug handelt und auch andere dreirädrige Kraftfahrzeuge keine Parkometerabgabe zu entrichten hätten.

 

Ein mehrspuriges Kraftfahrzeug ist ein Landfahrzeug mit eigenem Antrieb, welches in der Draufsicht mehrere Spuren seiner Reifen unter anderem nebeneinander hinterlässt. Diese Bauart hat mindestens 2 Achsen und 3 Reifen.

 

Diese Voraussetzungen liegen beim KFZ Piaggiero 49 Ape des Bf vor. Es handelt sich somit um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, auch wenn in der Begründung des Straferkenntnisses lediglich die Definition des Kraftwagens angeführt ist.

 

 

Nach all dem kann es daher nur darum gehen, dass gewisse mehrspurige Kraftfahrzeuge in Wien als Fahrzeug mit "Doppelrädern", also einspurig angesehen werden. Möglicherweise abhängig von der Spurbreite....

 

FAZIT: Ich kann das Dilemma betr. Parken nicht auflösen, aber A-Führerschein dürfte man (in Ö!) bei keinem dreirädigen Kraftfahrzeug brauchen....

 

UPDATE Führerschein, Achtung mögliche Falle im FührerscheinG:

 

4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

                     

1.

die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),

 

 

 

 

 

Hilft dieser Link zur Aufklärung?

https://www.fuerboeck.at/fuehrerschein/welcher/motorrad-mit-zwei-vorderraedern/

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vor 8 Stunden schrieb NoPain:

Beim Parken hilft auch der (ansonsten sehr gute) link nicht, weil es dort ja um "spurig" geht. Alles in allem Topp Beispiel für unser (inkl. EU) in vielen Bereichen vollkommen vertrotteltes RECHTSSYSTEM... 

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