Nemeton Geschrieben 23. Oktober 2007 Teilen Geschrieben 23. Oktober 2007 Wer kennt sich mit Nachlassverwaltung bzw. Erbschaften aus? Es geht konkret um folgende Situation: Ein Ehepaar hat gemeinsam ein Auto gekauft. Beide stehen im Kaufvertrag, Typenschein und Zulassungsschein. Einer der beiden stirbt, und es gibt kein Testament. Jetzt möchte der verbliebene Ehepartner das Auto schnellstmöglich veräußern. Zu diesem Zweck möchte er es zunächst einmal abmelden. Zu diesem Thema befragt, meint der Autohändler, dass dies nicht zulässig sei, bevor das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist. Allenfalls kann man die Nummerntafeln abmontieren und an die Zulassungsstelle/Versicherung retournieren, um nachzuweisen, dass das Auto außer Betrieb genommen wurde, und so einen möglichst großen Teil der Versicherungsprämie rückerstattet zu bekommen. Das Problem dabei ist, dass der Hauptfälligkeitstermin naht und dann die neue Jahresprämie fällig wird bzw. der Wert des Fahrzeuges mit der Zeit weiter sinkt (insbesondere bei Jahreswechsel). Kann mir jemand sagen, ob man das Fahrzeug wirklich erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens abmelden bzw. verkaufen kann? Was kann man tun, um Kosten und Wertverlust zu minimieren? lg, Mario Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
tommy d. p. Geschrieben 23. Oktober 2007 Teilen Geschrieben 23. Oktober 2007 ein verkauf des fahrzeuges vor abschluß der verlassenschaft ist nicht möglich. problematisch kann sogar das verwenden des autos sein, wenn beide eigner im zulassungsschein eingetragen sind. der wert des autos wird vom notar geschätzt, (oder man läßt selbst, zb. beim öamtc schätzen). dafür zahlt man dann ja brav erbschaftssteuer. solange allerdings der notar nicht bestätigt, daß einer der beiden eigner verstorben ist, ist das fahrzeug nicht veräußerbar. sorry Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
SirDogder Geschrieben 23. Oktober 2007 Teilen Geschrieben 23. Oktober 2007 Der Händler hat recht. sogar mit Testament. Wenn das verlassenschaftsverfahren noch nicht fertig abgehándelt ist, darfst du nicht mal damit fahren. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
soulman Geschrieben 23. Oktober 2007 Teilen Geschrieben 23. Oktober 2007 exakt so wie du beschrieben hast, wars beim tod meines schwiegervaters. meine schwiemu durfte das fahrzeug erst nach beendigung des verlassenschaftsverfahrens behandeln. wie das mit dem ab- u. ummelden geht weiss ich allerdings nicht genau, denke aber dass es da nicht viel anders sein dürfte. kostenlose rechtsberatung...nix? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nemeton Geschrieben 23. Oktober 2007 Autor Teilen Geschrieben 23. Oktober 2007 ...kostenlose rechtsberatung...nix? Rechtsauskunft des ÖAMTC: Wenn das Erbrecht zweifelsfrei ist, darf das Verlassenschaftsvermögen benützt und verwaltet werden. Dh. das KFZ darf grundsätzlich auch abgemeldet werden. Diese Regelung gilt seit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004 neu (§810). Ein Verkauf ist jedenfalls erst nach dem Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens möglich. Danke für die Hinweise! lg, Mario Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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