milestone Geschrieben 13. Juni 2012 Geschrieben 13. Juni 2012 Nein im MRG wird meines Wissens dazu nichts direkt geregelt, mit Ausnahme §8 (1) MRG, dass die schadlose Benutzung beinhaltet und das die Wohnung bzw. die Installationen pfleglich zu behandeln sind. Davon darf sich der Vermieter (bei wichtigem Grund und Voranmeldung) auch persönlich überzeugen. Andere Regelungen werden in anderen Gesetzbüchern angeführt, wie beim Beispiel über den Besitz von Sprengstoffen, da gilt das SprG (§34 und §35) Ich würde freundlich aber bestimmt einer entsprechenden Aufforderung antworten, dass sie ja gern versuchen können so ein Verbot gerichtlich durchzusetzen. Und bis dahin .. da tät jetzt das mit dem kreuzweise folgen.... Zitieren
c mon Geschrieben 23. Juni 2012 Geschrieben 23. Juni 2012 werd auch immer wieder von diversen nachbarn angeredet, warum ich den mein fahrad ständig die stiegen rauftrage und damit ja eig keinem einen gefallen tue, außer derm radlraum vielleicht, der jetzt aber letztens eh ausgemistet wurde.. ich erkläre ihnen dann immer, dass mir mein alten bike aus genau diesem radlraum gestohlen wurde und da ist es mir eigentlich sogar egal wenns in der hausordnung sthn würd.. soweit ich aber weiß kannst du mit deinem eigentum tun und lassen was du willst, ich kann mir nicht vorstellen, dass in der hausordnung soetwas drinnen ist, solang du, wie schon weiter oben erwähnt nicht mit dem matschiegen reifen die wände anmalst.. ich denke mal rechtlich bedeutender ist der mietvertrag und die darin enthaltenen klauseln, den wenn der mieter nicht will das du fahrräder oder ähnliches in der wohnung aufbewahrtst, dann ist das einklagbar.. logischerweise kommt er da eher nie drauf, aber man weiß ja nie, also hoffen das der nachbar es dem vermieter nicht sagt;) Zitieren
Neckartal Geschrieben 24. Juni 2012 Geschrieben 24. Juni 2012 Hallo Nein, ein Verbot ist bei Hauptmietwohnungen rechtswidrig. Die Hausverwaltung kann nicht einschränken, welches Eigentum ich in der Wohnung aufbewahre und welches nicht. Ausnahmen gibt es nur für Dienstwohnungen und für Anlagen, die die Sicherheit des Gebäudes nachhaltig beeinträchtigen können (zB darf man nicht einfach ein 100.000l Aquarium aufstellen oder andere Gegenstände die aufgrund der Beschaffenheit oder des Gewichts die Statik des Gebäudes gefährden oder Sprengstoffe lagern, etc). Wenn man den Verputz, Fenster etc. durch Transport von Kinderwagen, Einkaufstaschen, Waschmaschine, Fahrrad und ähnliches beschädigt, haftet man für den Schaden, der meist durch die Haushaltsversicherung gedeckt ist. Ein Verbot darf die Verwaltung daraus nicht ableiten. Ein Verbot kann nur dann rechtlich bindend sein, wenn es im Mietvertrag angeführt wurde und da würde ein solcher Punkt wegen Sittenwidrigkeit ungültig sein oder es wird in die Hausordnung aufgenommen, wobei dort genau das gleiche gilt, sittenwidrig. Zur Sicherheit gibt es in allen Gerichten sogenannte Amtstage bei denen jeder Bürger kostenfrei eine Auskunft bei einem Richter bekommt. Dort einfach seinen Fall schildern und sich Rechtssicherheit holen. Auch möglich ist es zu einer Mieterschutz-Organisation zu gehen um gegebenenfalls bei der Schlichtungsstelle Klarheit zu bekommen. Was den Nachbarn angeht. Man kann den Spieß in solch penetranten Fällen auch umdrehen. Zettel und Co fotografieren und bei Gericht eine einstweilige Verfügung wegen Stalkings veranlassen. .... dann darf ich mein Bike weiterhin in den 3 Stock tragen Zitieren
milestone Geschrieben 25. Juni 2012 Geschrieben 25. Juni 2012 ich denke mal rechtlich bedeutender ist der mietvertrag und die darin enthaltenen klauseln, den wenn der mieter nicht will das du fahrräder oder ähnliches in der wohnung aufbewahrtst, dann ist das einklagbar.. logischerweise kommt er da eher nie drauf, aber man weiß ja nie, also hoffen das der nachbar es dem vermieter nicht sagt Du meinst Vermieter? Grundsätzlich ist es schon richtig dass in einem Vertrag alles mögliche vereinbart werden kann und sich beide Vertragspartner drauf einigen über ein bestimmtes Rechtsgeschäft schriftlich festzuhalten unter welchen Umständen dieses Verhältnis läuft. Vertrag vor dem Unterzeichnen genau zu lesen ist dabei immer eine gute Idee. Im MRG gibt es keinen Ansatz der die Aufbewahrung von Eigentum (mit Ausnahmen der Gefährdung) in Mieträumlichkeiten untersagt, daher sind auch alle Klauseln die so etwas reklamieren mit besonderem Interesse zu betrachten. In einem Mietvertrag darf drinnen stehen was gem. MRG geregelt werden kann/darf/muss. Die Frage ist, wofür sind die hinausgehende Klauseln die meist nur dazu dienen den Mieter rechtlich schlechterzustellen, ohne dass dies notwendig wäre. Die Rechtssprechung geht immer mehr dazu über solche Vereinbarungen als nichtig zu betrachten. Man sollte auch beachten, ob solche Vertragsteile versteckt also zB unter einem irreführenden oder zu allgemeinem Titel geführt werden, dann wären sie ohnehin ungültig. Nur wenn man die Bestimmung kennt und findet, kann man reklamieren, dass eine solche Vereinbarung nicht akzeptabel ist. Genauso gut könnte der Vermieter verlangen den teuren Schmuck in einer Schatule am Gang aufzubewahren, so einen Vertragsteil kann der Vermieter dann schon einklagen aber ob der erfolgreich ist? Die Benutzung von Räumlichkeiten (Fahrradkeller) ist ein Angebot und keine Verpflichtung. Ich würde davon ausgehen, dass wenn der Vermieter solche Vereinbarungen nicht vor dem Vertragsabschluss unmißverständlich (also nicht so nebenbei erwähnt) erklärt, dass Fahrräder oder andere Gegenstände nicht in der Wohnung stehen dürfen (die Gründe dazu wären interessant) und dass der Vertrag ohne dieser Vereinbarung nicht zustande kommt, diese Klauseln als schlechten Scherz anzusehen und diese einfach zu ignorieren. Zitieren
druski Geschrieben 25. Juni 2012 Geschrieben 25. Juni 2012 Nur das Abstellen von Fahrrädern am Gang ist feuerpolizeilich untersagt, aber ich würde einfach aufpassen, dass die Wänder am Gang und im Stiegenhaus sauber bleiben, dann kann er dir gar nichts tun - ich persönlich würde z.B. gar nicht auf die Idee kommen, dass ich mein Rad im Fahrradraum lasse. Besser könnt ich's auch ned sagen! Sofern es im Mietvertrag nicht untersagt ist, darfst alles in die Wohnung mitnehmen. Nur beim gemeinsamen Gang solltest aufpassen. Nix lagern oder beschmutzen, dann bist ausn Schneider Zitieren
c mon Geschrieben 27. Juni 2012 Geschrieben 27. Juni 2012 Du meinst Vermieter? Grundsätzlich ist es schon richtig dass in einem Vertrag alles mögliche vereinbart werden kann und sich beide Vertragspartner drauf einigen über ein bestimmtes Rechtsgeschäft schriftlich festzuhalten unter welchen Umständen dieses Verhältnis läuft. Vertrag vor dem Unterzeichnen genau zu lesen ist dabei immer eine gute Idee. Im MRG gibt es keinen Ansatz der die Aufbewahrung von Eigentum (mit Ausnahmen der Gefährdung) in Mieträumlichkeiten untersagt, daher sind auch alle Klauseln die so etwas reklamieren mit besonderem Interesse zu betrachten. In einem Mietvertrag darf drinnen stehen was gem. MRG geregelt werden kann/darf/muss. Die Frage ist, wofür sind die hinausgehende Klauseln die meist nur dazu dienen den Mieter rechtlich schlechterzustellen, ohne dass dies notwendig wäre. Die Rechtssprechung geht immer mehr dazu über solche Vereinbarungen als nichtig zu betrachten. Man sollte auch beachten, ob solche Vertragsteile versteckt also zB unter einem irreführenden oder zu allgemeinem Titel geführt werden, dann wären sie ohnehin ungültig. Nur wenn man die Bestimmung kennt und findet, kann man reklamieren, dass eine solche Vereinbarung nicht akzeptabel ist. Genauso gut könnte der Vermieter verlangen den teuren Schmuck in einer Schatule am Gang aufzubewahren, so einen Vertragsteil kann der Vermieter dann schon einklagen aber ob der erfolgreich ist? Die Benutzung von Räumlichkeiten (Fahrradkeller) ist ein Angebot und keine Verpflichtung. Ich würde davon ausgehen, dass wenn der Vermieter solche Vereinbarungen nicht vor dem Vertragsabschluss unmißverständlich (also nicht so nebenbei erwähnt) erklärt, dass Fahrräder oder andere Gegenstände nicht in der Wohnung stehen dürfen (die Gründe dazu wären interessant) und dass der Vertrag ohne dieser Vereinbarung nicht zustande kommt, diese Klauseln als schlechten Scherz anzusehen und diese einfach zu ignorieren. danke natürlich meinte ich vermieter:) soetwas ist ehjer schwierig zu beweisen das er auf die klausel hingewiesen hat, da er ja sagen kann er ist mit dir den vertrag genauestens durchgegangen, vor allem in wien kommt es vor dass mietverträge meist unbefristet mehrere jahrzehnte gelten und damit auch der mieter innerhalb der familie wechseln, wo natürlich nicht immer ein neuer vertrag aufgesetzt wird und da noch nachzuweisen, dass man vor 10 jahren nicht über zusätzliche klauseln aufgeklärt wurde ist wohl eher schwierig... aber du hast recht, klauseln mit denen nicht zu rechnen ist, sind nicht bindend außer sie werden extra erwähnt... also denke ich ist der einzige der was dagegen haben kann der vermieter, wenn es im vertrag steht und er auf diese zusatzklausel hingewiesen hat!! euer c'mon Zitieren
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