Blackburger Geschrieben 15. April 2009 Teilen Geschrieben 15. April 2009 Hallo. Ich habe ein Reihenhaus mit einem separaten Wasseranschluss im Garten. Nun ist aber das Problem, dass genau dieses Wasser auch im Garten verpritschelt wird und ich nicht recht einsehe, dass ich dafür auch Kanalgebühren bezahlen muss. Diese machen ja den Löwenanteil der Kosten aus. Vielleicht weiß jemand ob es eine Verordnung gibt, wo die Kanalgebühren für Gartenwasser etc. geregelt sind. Ich wäre auch bereit einen eigenen Zähler anbringen zu lassen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
harZen Geschrieben 15. April 2009 Teilen Geschrieben 15. April 2009 wie die Abgabe geregelt ist, ist meines Wissens Gemeindesache (bzw der zuständigen Stelle für die Abwässer --> ev Genossenschaft etc). Wie schauts mit einer Regentonne und einer günstigen Pumpe aus? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Blackburger Geschrieben 15. April 2009 Autor Teilen Geschrieben 15. April 2009 wie die Abgabe geregelt ist, ist meines Wissens Gemeindesache (bzw der zuständigen Stelle für die Abwässer --> ev Genossenschaft etc). Wie schauts mit einer Regentonne und einer günstigen Pumpe aus? Danke für die Antwort! Ich denke auch dass es sich hier um Gemeindeangelegenheit handelt, soviel konnte ich mittlerweile herausfinden. Hab mir die Verordnung auch schon durchgelesen. Gartenwasser wird darin nicht berücksichtigt. Eine Regentonne wird noch installiert, mehr wie 300l sind aus Platzgründen leider nicht möglich. lg Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
wüdi Geschrieben 16. April 2009 Teilen Geschrieben 16. April 2009 zur info: gemäß § 9 des Benützungsgebührengesetzs ist die laufende Kanalbenützungsgebühr grundsätzlich nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs zu bemessen. Die gebührenmindernden Umstände des § 9 Abs 3 lit. b leg. cit. beziehen sich ausschließlich auf gewerbliche, landwirtschaftliche oder industrielle Betriebe. Das bedeutet, dass besondere Unterschiede zwischem dem Ausmaß des Verbrauchs und der Ableitung an Wasser bei Haushalten nicht berücksichtigt werden dürfen. Subzähler im Bereich der Gartenbewässerung, für Swimmingpools, für das Waschen von Autos etc. dürfen daher nicht vor der Wasseruhr angebracht werden und können keine Gebührenminderung bewirken. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sleipnir Geschrieben 16. April 2009 Teilen Geschrieben 16. April 2009 Wird bei der Berechnung der Kanalgebühr nicht auch die Dachfläche mit eingerechnet (Regenwasseraufnahme)? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
wüdi Geschrieben 16. April 2009 Teilen Geschrieben 16. April 2009 Wird bei der Berechnung der Kanalgebühr nicht auch die Dachfläche mit eingerechnet (Regenwasseraufnahme)? ich kann hier nur für meinen heimatort reden, wobei ich davon ausgehe dass es vermutlich überall gilt. die laufende wasser- und kanalgebühr wird aufgrund des tatsächlichen verbrauchs (ablesung wasseruhr!) berechnet. die dachfläche etc. wird bei der berechnung des interessentenbeitrags für kanal und wasser herangezogen (der einmalig zu bezahlen ist) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sleipnir Geschrieben 16. April 2009 Teilen Geschrieben 16. April 2009 Von einen Interessentenbeitrag habe wiederum ich noch nie etwas gehört. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
harZen Geschrieben 16. April 2009 Teilen Geschrieben 16. April 2009 am besten einfach auf der gemeinde anrufen und fragen. gibt hier keine pauschalantwort. bei mir wird die kanalgebühr zb über m2 Wohnfläche und Personenanzahl im Haushalt gerechnet. Is auch logisch: weil ich keine Wasseruhr, da Eigenwasser habe bei Anschluss an öff. Wasser wirds aber in Österreich meistens über Wasserverbrauch gerechnet --> deswegen Regentonne für Garten Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
wüdi Geschrieben 16. April 2009 Teilen Geschrieben 16. April 2009 Von einen Interessentenbeitrag habe wiederum ich noch nie etwas gehört. Kann nur für Salzburg sprechen und hier auch vermutlich von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Kanalanschlußgebühr bzw. Interessentenbeitrag: wird berechnet nach Bewertungspunkten gem. § 2 LGB. Nr. 161/62 und 2/78. Vorauszahlungsbetrag im Sinne § 11 Interessentenbeiträgegesetz LGBL.Nr. 161/62 idgF. meist ergibt sich aufgrund genau festegelegter Berechnungen (Kanalbau etc.) ein Bewertungspunkt und davon kann gem. § 11 (3) 80% verrechnet werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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