berggassigeher Geschrieben 3. Mai 2013 Geschrieben 3. Mai 2013 besitzstörung ja, eine einstweilige verfügung dürft sich nach der neuen judikatur nimmer ausgehen: OGH 20. 2. 2013, 3 Ob 229/12s schön blöd, wenn man bis zur letztinstanzlichen erledigung warten muss, bis das radlschloss wieder vom bike ist (sofern man sich nicht mit dem bolzenschneider behilft, was aber auch wieder rechtliche implikationen haben könnte ;-) Zitieren
woha Geschrieben 3. Mai 2013 Geschrieben 3. Mai 2013 und wenn ich einfach ein Spiralkabelschloß um sein Hinterrad mache? Klick und sitzt. Dann kann er's heimtragen.. aber ist leicht verfolgbar. Ist das Absperren fremder Räder irgendwie.. verboten? Bezüglich Selbstjustiz kriegst im Fall der Fälle vor Gericht ziemlich heftig die Augen geöffnet! Zitieren
xLink Geschrieben 3. Mai 2013 Geschrieben 3. Mai 2013 ähh... moment mal. Selbstjustiz? Schloß bleibt bis zur Letztinstanz? Ich glaub wir reden/denken hier von unterschiedlichen Themen.. Ich meinte einfach, dass - anstatt das Radl festzuhalten - ich ein Schloß drauf mach. Bis die Polizei dann eingetroffen ist. Dann mach ich es wieder runter. Quasi zum "Festhalten"; nur eben dass ich mich nicht 30cm vor seinem Gesicht befinden muß um den Vorbau festzuhalten. is es jetzt klarer? Zitieren
daybreak Geschrieben 3. Mai 2013 Geschrieben 3. Mai 2013 Festhalten geht schon in dem geschilderten Fall nach den genannten Bestimmungen (§ 80 Abs 2 StPO, § 433 ABGB). Gerade zur Feststellung der Identität ist das auch nur zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, also zB Schaden am Rad seit 5 Jahren ausjudiziert (Schwarzfahrer, 5Os71/07s). Man muss halt sofort die Polizei rufen. Und ganz ehrlich: man soll sich nicht immer vor dem Kadi fürchten. Im Zweifel (und wenns keine gefährliche Situtation ist) lieber ein bischen mehr Zivilcourage zeigen und das Richtige tun. Dazu mein Respekt an den Threadersteller. Zitieren
Gast User#240828 Geschrieben 3. Mai 2013 Geschrieben 3. Mai 2013 Ich nehme an, 433 ist nur ein Zahlendreher... Oben zitierte OGH Entscheidung - Schwarzfahrer - ist nur für die Verkehrsbetriebe ausjudiziert...und hier wird man davon ausgehen müssen, dass zeitnah die Polizei einschreiten kann..sie sagt nichts anderes aus, als das ein Kontrolleur einen Schwarzfahrer kurzfristig festhalten darf, um finanzielle Schäden von seinem Auftraggeber - den Verkehrsbetrieben - fernzuhalten. Ein privates Anhalterecht daraus abzuleiten halte ich für nicht rechtlich belegt. Es kommt sehr auf die Umstände, die Höhe des Schadens usw. an..und wer hier zu wild, intenstiv oder zu lange interveniert, kann schon mit einer Anzeige wegen Nötigung rechnen. Nicht falsch verstehen, ich bin auch für Zivilcourage und halte es auch für richtig was der Fredersteller gemacht hat, dass nun jede private Sicherheitsfirma oder jeder Detektiv einen privaten anhalten kann, vermeintlich weil ihm oder seiner Firma finanzieller Schaden drohen würde - so ist das nicht.. Edit: zumal nirgends in diesen Bestimmungen steht, dass man sich gegen die Anhaltung nicht wehren darf..(auf Notwehr kann man sich nicht allgemein berufen, aber sobald die Einwirkung zu intensiv wird sehr wohl...und die Anhaltung darf nicht rechtswidrig sein, was sie aber schnell sein kann..) Zitieren
daybreak Geschrieben 3. Mai 2013 Geschrieben 3. Mai 2013 Ich nehme an, 433 ist nur ein Zahlendreher... jep, danke. Oben zitierte OGH Entscheidung - Schwarzfahrer - ist nur für die Verkehrsbetriebe ausjudiziert...und hier wird man davon ausgehen müssen, dass zeitnah die Polizei einschreiten kann..sie sagt nichts anderes aus, als das ein Kontrolleur einen Schwarzfahrer kurzfristig festhalten darf, um finanzielle Schäden von seinem Auftraggeber - den Verkehrsbetrieben - fernzuhalten. Ad Verkehrsbetriebe: In dem Fall wurde aber mit privaten Ansprüchen (Beförderungsentgelt) argumentiert. Die Verkehrsbetriebe dürfen festhalten (bzw. festhalten lassen) wenn ihnen der einen zivilrechtlichen Schaden verursachende Schwarzfahrer davonrennen will. Das mit der Polizei ist wie auch von mir gesagt natürlich korrekt, in keinem Fall darf beliebig lang festgehalten werden. Einsperren im Gartenhaus und Polizei erst morgen holen geht nicht. Das Stichwort ist angemessene Gewalt. Ein privates Anhalterecht daraus abzuleiten halte ich für nicht rechtlich belegt. Es kommt sehr auf die Umstände, die Höhe des Schadens usw. an..und wer hier zu wild, intenstiv oder zu lange interveniert, kann schon mit einer Anzeige wegen Nötigung rechnen. Ad privat: Das ist aber das Interessante an der Entscheidung. Der OGH meint nämlich, dass sich das OLG nicht nur mit der StPO-Rechtfertigung, sondern auch mit dem privaten Selbsthilferecht hätte beschäftigen müssen - konkret würde der dem § 344 ABGB nachgebaute § 105 Abs 2 StGB eine Nötigung eben ausschließen. Ad zu wild, zu intensiv, zu lange: da hast du natürlich bereits ex definitione Recht. "Zu irgendwas" ist eben nicht mehr OK, sondern "zu". Aber Festhalten zur Sicherstellung der Identifikation des Schädigers wenn man weiss das die Polizei in 15 Minuten da ist und ich sonst keinen Ersatz für meinen 5000 EUR Karbonrenner kriege geht definitiv. Nur halt nicht mit Pfefferspray, Schlagstock. Aber Vorbau halten geht. Nicht falsch verstehen, ich bin auch für Zivilcourage und halte es auch für richtig was der Fredersteller gemacht hat, dass nun jede private Sicherheitsfirma oder jeder Detektiv einen privaten anhalten kann, vermeintlich weil ihm oder seiner Firma finanzieller Schaden drohen würde - so ist das nicht.. Passt schon, versteh ich nicht falsch. In den Schranken des oben gesagten (Interessensabwägung, gelindestes Mittel etc.) geht das durchaus - auch wenn es die Verkehrsbetriebe etwas leichter haben, weil sie bei der Interessensabwägung mit der "Aufrechterhaltung des Verkehrssystems" etc. argumentieren können. Ich bin auch kein großer Schwarzkapplersympatisant, das ist nunmal die passende Entscheidung dazu. Zitieren
Gast User#240828 Geschrieben 3. Mai 2013 Geschrieben 3. Mai 2013 (bearbeitet) Wir sind bei fast allem da core..die "speziellen" Umstände zu dieser Entscheidung - das Eisenbahngesetz, dass man für die Beförderung ein Ticket braucht, die Aufrechterhaltung des Verkehrssystems usw., dass ein Schwarzkappler Schaden abwendet, von seinem Auftraggeber (dabei geht es ja nicht nur um den Fahrpreis sondern auch um die Strafpönale) uvm. wurde da ins Feld geführt, lassen es mmn. nicht zu, dass Urteil auf ein allgemeines privates Anhaltrecht abzuleiten. Wenn der finanzelle Schaden nicht zu gering ist, die Befürchtungen nicht "zu abstrakt" sind, dann wird man sich auf § 344 stützen können. Eine (klassisches) Anhaltung an einer Supermarktkasse, ohne konkreten Beweis und die damit verbundene Durchsuchung eines privaten Behältnisses wird sich aber nicht auf diese Bestimmung stützen können. Die sind mmn. zu 99% rechtswidrig - und im Fall der Fälle dann meist angeblich freiwillig. Alles auf gesunden Menschenverstand stützen, dann wirds schon passen^^ Bearbeitet 3. Mai 2013 von User#240828 Zitieren
daybreak Geschrieben 6. Mai 2013 Geschrieben 6. Mai 2013 Alles auf gesunden Menschenverstand stützen, dann wirds schon passen^^ Bin ich bei dir. Klar, wie bei jeder Abwägung von geschützten Rechtsgütern gibts da maßgebliche Unschärfen, die muss man dann im Einzelfall mit dem Kopf und ein bischen Herz lösen. Und wenn's dann trotzdem mal nicht passt und wer einsitzt, bitte mir PM schicken Zitieren
Capt.Capslock Geschrieben 6. Mai 2013 Geschrieben 6. Mai 2013 Ich weis nicht, ob ich bei Fahrerflucht mit Personenschaden nicht sogar noch härter durchgreifen würde. Der Flüchtige hatte da ziemliches Glück, das er DIR dabei begegnete und nicht MIR! Ich hätte zwar keine Polizei gerufen, hätte dem aber sein Fahrrad um den Hals gewickelt! Unfälle können passieren und gehören vernünftig geklärt! Bei Fahrerflucht allerdings zieht es mir die Halsschlagader auf! Da könnt ich mir nen Ausraster meinerseits gut vorstellen. Für mich ist das dasselbe, als würde ich jemanden beim Randalieren erwischen. Zitieren
alekom Geschrieben 7. Mai 2013 Autor Geschrieben 7. Mai 2013 ich meld mich nochmal zu dem thread, da ich ja hauptbeteiligter war! also der junge mann der in die dame reingefahren ist machte keinerlei anstalten davonzufahren. ein hin und her geplänkel zwischen den jugendlichen und der dame, bis es mir gereicht hat und ich sagte ihm das er gar nicht auf den gedanken zu kommen braucht, das er davonfahren kann, weil ich ihm jetzt seinen Vorbau festhalten werde. Zitieren
shroeder Geschrieben 7. Mai 2013 Geschrieben 7. Mai 2013 unspektakulär. hätt ma uns spannender vorgstellt. Zitieren
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