xLink Geschrieben 1. September 2016 Teilen Geschrieben 1. September 2016 ..selbst am Gehsteig!!! (woanders dürfen die eh net fahren) Hab ich heute gelernt.. und weil ich das zum ersten Mal überhaupt gelesen hab, dachte ich mir, vielleicht interessierts auch andere Eltern, die gern selbständige Kinder haben: Roller und Skateboards sind lt. Öst.Gesetz "Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge", oder "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug". Dass man nicht auf die Straße darf is eh klar, Radweg auch nicht - aber selbst am Gehsteig darf ein Kind erst ab 12 Jahren allein fahren (Ab 10 Jahren falls es den Radfahrausweis hat). Lt. ÖAMTC wird das aber derzeit von der Polizei "gedulted"; wenn es aber zu einem Unfall kommt, dann ist man als Elternteil haftbar. https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/378/Seite.3780000.html Interessant fand ich auch den Hinweis zu Skateboards, die nur nur auf jenen Gehsteigen verwendet werden dürfen, von denen aus sie nicht auf die Straße gelangen können (also vielleicht mal auf 3% aller Gehsteige in Österreich - wilde Schätzung). Dafür darf man mit dem Skateboard durch den Park fahren - juhu Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
schwarzerRitter Geschrieben 1. September 2016 Teilen Geschrieben 1. September 2016 und wie sieht es mit Rollschuhen / Inlineskates aus? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
GrazerTourer Geschrieben 1. September 2016 Teilen Geschrieben 1. September 2016 (bearbeitet) StVo Rollschuhfahren § 88a 1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind: Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes Wohnstraßen und Fußgängerzonen, Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs.1 vom Verbot des Spieles auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurden. 2) Bei Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß §8a vorgeschrieben Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten. 3) Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehwegen, Gehsteigen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten. 4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, Rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. Bearbeitet 1. September 2016 von GrazerTourer Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
schwarzerRitter Geschrieben 1. September 2016 Teilen Geschrieben 1. September 2016 Danke Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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