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Geschrieben

faily + tommy

 

also wenn der eine jäger scheisst, onaniert der nächste? das geht solange bis ein biker vorbeikommt den sie zusammenscheissen können. deswegen schauen die immer so fertig drein, dacht das der alk... dann gibts ne richtige sauerrei :f:

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Beim Radfahren (Mountainbiking) auf Privatwegen in freier Natur ist Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes zu beachten. Danach ist das Radfahren (Mountainbiking) auf Privatwegen, z. B. land- und forstwirtschaftlichen Wegen, erlaubt, soweit sich diese dazu eignen. Ungeeignet sind sie u. a. , wenn ·

- durch die Befahrung mit Fahrrädern (Mountainbikes) eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturraumes nicht auszuschließen ist, ·

- Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden, keine ausreichende Breite aufweisen.

Bei ausreichender Breite eines Weges ist eher gewährleistet, dass die Fußgänger (Wanderer) den ihnen nach Art. 23 Absatz 1 Satz 2 BayNatSchG gebührenden Vorrang auch tatsächlich gefahrlos wahrnehmen können. Die jeweils als geeignet anzusehende Breite der Wege richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, z.B. der Häufigkeit der Benutzung durch Fahrradfahrer (Mountainbiker) und Fußgänger (Wanderer), Beschaffenheit, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Der weit überwiegende Teil der land- und forstwirtschaftlichen Wege in Bayern erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für das Fahrradfahren und steht damit zur Benutzung frei. Nach Art. 23 Abs. 4 BayNatSchG bleiben die Vorschriften des Straßen– und Wegerechts (für öffentliche Straßen und Wege) sowie des Straßenverkehrsrechts unberührt.

 

 

Do schaugst, gell wos de Bayern do hom!

  • 3 Wochen später...

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