soulman Geschrieben 21. April 2009 Teilen Geschrieben 21. April 2009 geht das überhaupt? weil es haben mehrere von der dimension her identische reifen bei empfohlenen reifendruck ja trotzdem nicht jeder den selben abrollumfang (auf mm genau). klar, bei einem abrollumfang von 1400mm machen 3mm knapp 0,2% aus. in D darf der abrollumfang maximal +1%/-1,5% ausmachen. wie ist das bei uns? die webseiten der autofahrerklubs geben da nix her. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
propain Geschrieben 21. April 2009 Teilen Geschrieben 21. April 2009 der Unterschied zwischen dem Abrollumfang (Download Tabelle im PDF-Format oder Excel-Liste) der originalen und der neuen Bereifung sollte nicht mehr als ca. +1,5% bzw. -2,5% betragen (bei 4x4-Fahrzeugen ist u.U. etwas mehr zulässig, bei LKW +/-2%), da es bei zu großen Abweichungen zum Auftreten ev. ABS/ASR-Fehlfunktionen kommen kann (speziell bei Differenzen des Abrollumfanges zwischen VA- und HA-Bereifung von mehr ca. 1%), das Motordrehmoment aufgrund der geänderten Über-/Untersetzung nicht mehr dem Serienzustand entspricht oder die Angleichung des Geschwindigkeitsmessers (Tachoangleichung) nötig wird (ACHTUNG: Nach der Tachoangleichung müssen auch ev. vorhandene Winterbereifungen getauscht bzw. können nicht mehr verwendet werden !). Bei Änderung des Abrollumfanges der Bereifung von etwa +8% und –8% oder bei Über-/Untersetzungsänderungen muss zusätzlich ein nochmaliges Abgasgutachten (relativ aufwendig und sehr kostenintensiv) erstellt werden. www.legales-tuning.at da steht ansich einiges unter anderm gibts dort diesen reifenrechner, bei dem verschiedene dimensionen eingegeben werden können um die abweichung zu errechnen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mankra Geschrieben 22. April 2009 Teilen Geschrieben 22. April 2009 Dabei geht es, um Umrüstdimensionen. Da allein der Unterschied von neuem zu abgefahrenen Reifen 40mm ausmachen kann, haben wir hier allein 3% Ungenaugigkeit + Toleranzen durch Fliehkraft, Modellunterschiede+diverse orig. Dimensionen. Grundsätzlich gilt laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVO) die Regel ‘Ein Tacho darf niemals weniger als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeigen’. Früher galt außerdem daß der Tacho nicht mehr als 7% über dem Skalenendwert anzeigen darf - geht der Tacho bis 200 km/h, darf er bis zu 14 km/h zuviel anzeigen) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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