nocode Geschrieben 25. September 2005 Teilen Geschrieben 25. September 2005 Folgender Fall: Unfall durch Verletzung der Rechtsregel. Polizei wird gerufen... halten eine Aufnahme für nicht notwendig! (Beteiligte sollen die Daten untereinander austauschen) Unfallgegner klagt dann nach einiger Zeit plötzlich über Schulterschmerzen. Polizei muss das Unfallkommando holen. Aufnahme der Gegebenheiten, Einvernahme der Beteiligten! Unfallverursacher hat 0,28 mg/Alkohol im Blut (0,56 Promille) Im Protokoll wird angegeben, dass der Lenker zum Abendessen (kurz vor dem Vorfall) eine Flasche Bier konsumiert hat und sich absolut für Fahrtüchtig gehalten hat. nun folgende Zitate aus den allgemeinen Bedingungen für Kaskoversicherungen bei der Zürich 2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol ohder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls ind den Fällen der Pkt. 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmen und anderen Mitversicherten Personen als den Lenker bestehen, sofern für diese die Obleigenheitsverletztung ohne Verschulden nicht erkennbar war Was hab (ok, für allfällige Fragen... ich geb es ja zu... ich war der Verursacher) ich zu erwarten??? Schein wurde nicht abgenommen, hab aber mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
NoDoc Geschrieben 25. September 2005 Teilen Geschrieben 25. September 2005 BÖSE FALLE ALKOHOL: Versicherung kann die von ihr bezahlten Schäden (Haftpflicht!) bis zu einem Betrag (ich glaube 11.000 EUR) vom Alkohollenker zurück fordern (Regress). Bei der Kasko ist die Versicherung leistungsfrei und zahlt Dir den eigenen Schaden daher nicht. lG Michael Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Tyrolens Geschrieben 25. September 2005 Teilen Geschrieben 25. September 2005 Wie kommt's zur Regressgrenze von € 11.000,- ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nocode Geschrieben 25. September 2005 Autor Teilen Geschrieben 25. September 2005 BÖSE FALLE ALKOHOL: Versicherung kann die von ihr bezahlten Schäden (Haftpflicht!) bis zu einem Betrag (ich glaube 11.000 EUR) vom Alkohollenker zurück fordern (Regress). Bei der Kasko ist die Versicherung leistungsfrei und zahlt Dir den eigenen Schaden daher nicht. lG Michael ja, hast recht... der shice alkohol... aber... sskm... das bier zum essen hätt ich mir genauso ersparen können das heisst also für mich: schaden des unfallgegners wird vorerst übernommen und kann auf regress von mir zurückgefordert werden meinen schaden muss ich selber *blechen* wie schaut´s denn mit der pseudoverletztung der dame aus? der polizist meinte noch, er hasse solche leute, die offensichtlich solche verletzungen vortäuschen :s: andere frage... obwohl essig... wie hätt´s denn bei 0,48 °/oo ausgesehen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Komote Geschrieben 25. September 2005 Teilen Geschrieben 25. September 2005 hui http://nyx.at/bikeboard/Board/images/smilies/eek.gif 1 bier zum essen und dann schon über 0,5%0 ....hätt ich mir nie gedacht Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nocode Geschrieben 25. September 2005 Autor Teilen Geschrieben 25. September 2005 hui http://nyx.at/bikeboard/Board/images/smilies/eek.gif 1 bier zum essen und dann schon über 0,5%0 ....hätt ich mir nie gedacht naja, wenigtrinker, leichter körperbau, zeitpunkt des tests ca. 1,5 h nach alkoholkonsum (wo der wert am höchsten ist), wenig gegessen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
NoDoc Geschrieben 25. September 2005 Teilen Geschrieben 25. September 2005 Wie kommt's zur Regressgrenze von € 11.000,- ? GESETZ: REGRESS (lat.) auch Legalzession: Rückgriffsrecht des VR (in der Sachversicherung gemäß § 67, in der Allgem. Haftpflichtversicherung § 158 f VersVG). Auch wenn der VR gegenüber dem VN leistungsfrei ist, bleibt seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen (§ 158 c VersVG). Sonderregelung für die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 24 KHVG 94 - wenngleich dieser § sinngemäß dem § 158 c VersVG entspricht, bestimmt der Abs. (5), daß die §§ 158 c und f VersVG nicht anzuwenden sind. Die Leistungsfreiheit des VR gegenüber dem VN bei Obliegenheitsverletzung oder Gefahrenerhöhung (Alkoholisierung) ist mit dzt. EUR 11.000,-- bzw. pro Versicherungsfall, wenn mehrere Obliegenheiten verletzt wurden EUR 22.000,-- begrenzt (§ 7 KHVG 94); diese Begrenzung gilt auch gegenüber einem alkoholisierten Lenker. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
NoDoc Geschrieben 25. September 2005 Teilen Geschrieben 25. September 2005 ja, hast recht... der shice alkohol... aber... sskm... das bier zum essen hätt ich mir genauso ersparen können das heisst also für mich: schaden des unfallgegners wird vorerst übernommen und kann auf regress von mir zurückgefordert werden JA meinen schaden muss ich selber *blechen* JA wie schaut´s denn mit der pseudoverletztung der dame aus? der polizist meiner noch, er hasse solche leute, die offensichtlich solche verletzungen vortäuschen :s: Wenn die Verletzungsfolgen > 3 Tage aber Fahrlässige Körperverletzung § 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder 1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, 2. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, 3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder 4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen. (3) In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. andere frage... obwohl essig... wie hätt´s denn bei 0,48 °/oo ausgesehen? Dann wärst Du -wenn keine sonstigen Anhaltspunkte vorhanden gewesen wären- nicht (durch Alkohol) beeinträchtigt gewesen. BTW: Ein Blutalkoholwert von >0,5 Promill bei einem (ehrlichen) auch großen Bier ist mehr als erstaunlich... lG Michael Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nocode Geschrieben 25. September 2005 Autor Teilen Geschrieben 25. September 2005 na bingo... scheint, als hätte ich den jackpot gezogen bzgl. bier... das, das ich ca. 3 std vorher getrunken hab, hab ich nicht angegeben [/edit] Unfallgegnerin hat lt. akh eine leichte schulterprellung... sollt in einer woche wieder abklingen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
traveller23 Geschrieben 25. September 2005 Teilen Geschrieben 25. September 2005 na bingo... scheint, als hätte ich den jackpot gezogen bzgl. bier... das, das ich ca. 3 std vorher getrunken hab, hab ich nicht angegeben also doch 2 Bier? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nocode Geschrieben 25. September 2005 Autor Teilen Geschrieben 25. September 2005 also doch 2 Bier? genau genommen ja. angegeben hab ich das eine, das ich kurz zuvor getrunken hab Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
traveller23 Geschrieben 25. September 2005 Teilen Geschrieben 25. September 2005 genau genommen ja. angegeben hab ich das eine, das ich kurz zuvor getrunken hab na dann sind 0,5 schon bisserl eher erklärbar. lg Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
linzerbiker Geschrieben 26. September 2005 Teilen Geschrieben 26. September 2005 blöde frage: nachdem ich jetzt nichts gelesen habe über dein fortbewegungsmittel (oder hab ichs überlesen?), bist du mit dem auto gefahren oder mit dem rad? ich nehme mal an rad (weil sonnst wären ja "nur" schulterschmerzen echt ein wunder...), oder? .... weil dann ist deine grenze nicht 0,5 promille sondern 0,8 promille. StVO (ris.bka.gv.at, Juni 2005): § 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
NoDoc Geschrieben 26. September 2005 Teilen Geschrieben 26. September 2005 Auto Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mafa Geschrieben 26. September 2005 Teilen Geschrieben 26. September 2005 blöde frage: nachdem ich jetzt nichts gelesen habe über dein fortbewegungsmittel (oder hab ichs überlesen?), bist du mit dem auto gefahren oder mit dem rad? ich nehme mal an rad (weil sonnst wären ja "nur" schulterschmerzen echt ein wunder...), oder? .... weil dann ist deine grenze nicht 0,5 promille sondern 0,8 promille. StVO (ris.bka.gv.at, Juni 2005): § 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. bin net gut im gesetzestexte lesen, aber wo erkennst du in dem text das man ein fahrrad bis 0.8 lenken darf? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nocode Geschrieben 26. September 2005 Autor Teilen Geschrieben 26. September 2005 war mit dem auto unterwegs (meine lehre... NIE MEHR ALK AM STEUER ) lt. Auskunft meines Versicherungsmaxl zahlt die Versicherung von gar nyx bis alles... kommt auf die Verurteilung an! na ich hoff mal, dass es nicht so schlimm wird, zumal ich in 13 Autojahren noch keinen Unfall geschweige denn was mit Alkohol hatte Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
linzerbiker Geschrieben 26. September 2005 Teilen Geschrieben 26. September 2005 @ nocode.... wünsch dir jedenfalls viel glück bei der sache, dass alles im rahmen bleibt!!! @mafa: in der StVo (siehe Text von vorhin) ist beim Lenken von FAHRZEUGEN das Alkolimit 0,8 Promille. Laut Kraftfahrzeuggesetz ist das Limit für das Lenken von Kraftfahrzeugen 0,5 Promille. Nachdem das Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist, gilt für den Radfahrer 0,8 Promille. (Aber Achtung: Du kannst auch mit weniger für fahruntüchtig erklärt werden.) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nocode Geschrieben 26. September 2005 Autor Teilen Geschrieben 26. September 2005 na, werd´s überleben ... und wie gesagt... aus fehlern wird man klug ... und theoretisch hätt ja auch viel mehr passieren können! ausser dem shice alk hat eh alles passt... sogar der gefahrene 30er in der 30er zone Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nocode Geschrieben 18. März 2006 Autor Teilen Geschrieben 18. März 2006 kurzes update da sache abgeschlossen: anzeige wegen fahrlässiger körperverletzung fallengelassen beide schäden (unfallgegner und meiner ca 5500 € ) wurden von der versicherung übernommer.... nachdem ich meinen naiven osttirolercharme :love: spielen hab lassen hat mich die dame von der zürich angerufen und gemeint, *ihr hätte es persönlich leid getan hätten sie die schäden nicht übernehmen können!!!* führerschein hab ich behalten dürfen 218€ mindeststrafe für alkohol am steuer fazit: kein alk am steuer wieviel ich wirklich getrunken hab sag ich nicht Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Lacky Geschrieben 18. März 2006 Teilen Geschrieben 18. März 2006 sonst hättest auch noch auf eine unbürokratische hilfe des Botschaftssekretärs aus dem Jemen hoffen können, der hätte das schon geregelt. auf das du draus gelernt hast PROST! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nocode Geschrieben 18. März 2006 Autor Teilen Geschrieben 18. März 2006 nachdem der neuseeländische konsul quasi mein untermieter ist hätt ich mir da schon zu helfen gewusst und ja, gelernt hab ich daraus sicher Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.