Simon Geschrieben 24. April 2014 Geschrieben 24. April 2014 Immer schön freundlich bleiben, Kollege! So Charity-Veranstaltungen wird es immer geben, kannst man aber wohl kaum für die breite Masse an Sportveranstaltungen an Vergleich heranziehen! Zitieren
Flo Geschrieben 26. April 2014 Geschrieben 26. April 2014 (bearbeitet) Nur mal so zur Info - beim Wings for Life World Run gehen 100% der Startgelder an die Wings for Life Stiftung. Das sind 200.000€ für einen guten Zweck du Schlumpf. Die 200k sind absolut super keine Frage, aber liebe Schlumpfine wie dir sicherlich bekannt ist lebt diese Firma zu einem beträchtlichen Teil von der Vermarktung der eigenen Marke, was gerade bei solchen Veranstaltungen sicherlich grandios gut läuft. Ein Schelm wer...... Wie oben schon erwähnt kam der Vergleich von dem BH-Menschen der die Veranstaltung (also das Thema um das es in diesem Thread geht falls das schon vergessen wurde) mit den nicht durchführbaren Auflagen gewissermaßen "torpediert" hat. Bearbeitet 26. April 2014 von Flo Zitieren
thanathan Geschrieben 27. April 2014 Geschrieben 27. April 2014 füxl-cup in der lobau: "geht ned, weil umweltschutzgebiet" (verbot grundsätzlich ja ok für ein naturschutzgebiet, aber irgendwie konkret hinsichtlich der konkreten art und weise der durchführung dort eigenartig) . manchmal geht's bei kleineren events nicht nur um die stvo: beim füxl-cup in probstdorf ging's angeblich darum, dass viele autos da sind und es beim parken probleme gibt, die straße wurde halt verstellt und es gab "unglaubliche" verkehrsbehinderungen. zusätzlich wurde halt auch noch relativ oft von den teilnehmern irgendwo hingeschifft. Zitieren
wo-ufp1 Geschrieben 28. April 2014 Geschrieben 28. April 2014 füxl-cup in der lobau: "geht ned, weil umweltschutzgebiet" (verbot grundsätzlich ja ok für ein naturschutzgebiet, aber irgendwie konkret hinsichtlich der konkreten art und weise der durchführung dort eigenartig). Also was man in einem Natur- bzw umweltschutzgebiet, mit einem Fahrrad auf Asphalt, kaputt machen kann, leuchtet mir nicht ein . Selbst die Hunde- oder Menschentrümmerln belasten die Umwelt nicht; im Gegenteil . Und beim Zeitfahren wirft glaube ich auch kaum jemand sein Power-Gel-Bar-Pulver während der Fahrt weg... Interessant sind die Begründungen, und zwar die, die auch wirklich so kommuniziert bzw. veröffentlicht wurden und nicht vom Hörensagen, aus Dritt- und Viertquellen, oder eines Freundes Freundin Freund's... (siehe unten) manchmal geht's bei kleineren events nicht nur um die stvo: beim füxl-cup in probstdorf ging's angeblich darum, dass viele autos da sind und es beim parken probleme gibt, die straße wurde halt verstellt und es gab "unglaubliche" verkehrsbehinderungen. zusätzlich wurde halt auch noch relativ oft von den teilnehmern irgendwo hingeschifft. Manchmal übertreiben es die zuständigen (lokalen) Behörden aber auch. Siehe: VfGH sichert Demofreiheit: „Autofreier Tag“ am Ring muss erlaubt sein Der Gerichtshof kritisiert, dass die Behörde die zu erwartenden „schwerwiegenden Verkehrsbehinderungen“ als Grund für das Verbot habe genügen lassen, obwohl es den Veranstaltern genau darum gegangen sei, öffentliche Verkehrsflächen für ihre Kundgebung zu benützen. Statt der Tatsache der Behinderung hätte also deren vorhersehbares Ausmaß gewürdigt werden müssen. Und das war, wie schon in den Jahren 2007 bis 2010 die Demonstrationen mit dem beziehungsvollen Namen „Rasen am Ring“ gezeigt hatten, nicht so groß einzustufen, dass man sich um die öffentliche Ordnung hätte sorgen müssen. Auch die Demonstrationen 2009 und 2010 hatten an Werktagen stattgefunden – mit der Folge eines „zähflüssigen Verkehrsaufkommens“ und „ausgedehnter Stauungen“, die aber im Lichte der verfassungsmäßig garantierten Versammlungsfreiheit hinzunehmen waren. Was den Donnerstag gegenüber anderen Werktagen besonders auszeichnen soll, blieb übrigens unerfindlich.Insgesamt war für den VfGH „nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Versammlung eine so schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles hervorrufen hätte können, dass ihre Untersagung gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war“ Siehe auch Kompletter Entscheid als PDF Zitieren
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